Unter Masken

Nachdem das Tragen von Masken sich schon schlei­chend im buchstäb­lichen Sinn gelockert hatte und ihr Stoff vielfach lässig Richtung Kinn gerutscht war, haben die Mund-Nasen-Bedeckungen aktuell wieder Konjunktur. Das zeigte sich neulich im ICE auf dem Weg von einem auswär­tigen Gerichts­termin. Die Hinweise auf die Trage­pflicht häufen sich wieder, das Auge des Gesetzes bewegte sich in Form einer unifor­mierten Polizistin mit Dienst­mütze durch den Gang der Großraum­ab­teile und tatsächlich sind mir – anders als noch vor ein paar Wochen – keine Passa­giere ohne Masken mehr aufgefallen.

Dieser Tage sind Masken aber auch deshalb wieder ein Thema, weil in vielen Bundes­ländern wie Schleswig-Holstein, Hamburg, Berlin und Brandenburg die Schulen wieder geöffne haben. Wie zu erwarten war, gibt es hier länder­spe­zi­fische Regelungen: Während in Hamburg in den Gängen und auf dem Pausenhof die Masken­pflicht gilt, gibt es in Berlin und Schleswig-Holstein bisher nur Empfeh­lungen seitens des Bildungs­s­res­sorts und die Möglichkeit der Schulen bzw Schul­klassen, indivi­duell Regeln auszu­handeln. Am Arbeits­platz selbst können Schüler in den meisten Bundes­ländern ihre Masken ablegen.

Auch an den Verwal­tungs­ge­richten ist die Masken­pflicht beim Einkaufen oder im öffent­lichen Verkehr immer mal wieder Thema. Zuletzt hat sich Ende Juli das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster damit befasst. Der Antrag­steller in einem Eilver­fahren hatte hervor­ge­bracht, dass Masken unwirksam oder sogar gefährlich seien. Sie würden eine Virus­über­tragung beim Husten nicht verhindern, würden ihre Träger in falscher Sicherheit wiegen, so dass Abstände nicht einge­halten würden. Außerdem seien Einweg­masken oft mit gesund­heits­schäd­lichen Chemi­kalien belastet.

Das OVG hielt dagegen, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Auffassung des Robert-Koch-Instituts geeignet sei, eine Filter­wirkung sowohl auf Tröpfchen als auch auf Aerosole entfalten und dadurch die Ausscheidung von Viren zu verringern. Dass es in der Wissen­schaft andere Meinungen gäbe, steht der Wertung des Verord­nung­gebers aufgrund seiner Einschät­zungs­prä­ro­gative nicht im Weg. Auch dass eine Mund-Nasen-Bedeckung keinen absoluten Schutz biete, sei hinrei­chend bekannt, so dass das Tragen mit der  Einsicht in die Notwen­digkeit von Abstands­regeln vereinbar sei. Hinsichtlich der angeb­lichen giftigen Chemi­kalien gelten die selben Regeln wie für andere Kleidungs­stücke. Es sei jeden­falls möglich, sich Alter­na­tiven zu suchen ohne entspre­chende Belas­tungen (Olaf Dilling).

2020-08-10T21:47:19+02:0010. August 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Muss die BNetzA BImSchG-Geneh­mi­gungen prüfen? Zu OLG Düsseldorf, 3 Kart 772/19

Man kann sich mit einer EEG-Anlage nach erfolg­reichem Zuschlag nur an einer EEG-Ausschreibung betei­ligen. Das steht in § § 36d EEG 2017. Gibt es für eine Anlage schon einen nicht entwer­teten Zuschlag, wird das Gebot durch die Bundes­netz­agenur (BNetzA) aussor­tiert, versucht man ein zweiteres Mal sein Glück.

In den aller­meisten Fällen ist auch völlig klar, wann dieser Ausschluss­grund greift. Aber besonders bei Fällen, in denen die Ursprungs­planung sich geändert hat, ist die Sache nicht immer so eindeutig. Die Gretchen­frage in diesen Fällen lautet nämlich: Geht es noch um dieselbe Anlage oder liegt hier eine neue, also gerade nicht identische und deswegen auch nicht bezuschlagte Anlage vor? Wenn die Anlagen­ge­neh­migung sich nur geändert hat, gilt der Zuschlag nämlich weiter, § 36f EEG 2017. Maßgeblich ist damit, ob der Vorha­ben­träger eine neue Anlagen­ge­neh­migung nach § 4 Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­neh­migung (BImSchG) hat oder nur eine Änderungs­ge­neh­migung nach § 16 BImSchG. Der Haken dabei: Die Grenzen zwischen „wesent­lichen Änderungen“ und Neuan­lagen sind in der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Praxis unscharf bis fließend.

In einem solchen Fall hat am 11. März 2020 das OLG Düsseldorf entschieden (3 Kart 772/19). Hier bezog sich aus das ausge­schlossene Gebot unstreitig auf eine Anlage, die mit einer Änderungs­ge­neh­migung legali­siert worden war. Der Vorha­ben­träger und Beschwer­de­führer argumen­tierte aber, eigentlich wäre die Anlage neu und richti­ger­weise wäre auch eine Neuan­la­gen­ge­neh­migung zu erteilen gewesen. Das – und nun kommt der sprin­gende Punkt – hätte die BNetzA erkennen und auf den Ausschluss verzichten müssen, denn sie hätte eine materielle Prüfungspflicht.

Dies sah das OLG Düsseldorf nicht so. Es komme auf die tatsäch­liche immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­mi­gungslage an. Dies leitet der Senat aus dem Wortlaut, aber auch aus der amtlichen Begründung und der Syste­matik ab. Das gewich­tigste Argument, auch in unseren Augen, ist aber die gesetz­liche Kompe­tenz­ver­teilung zwischen der Landes­be­hörde, die die Immis­si­ons­schutz­ge­neh­migung erlässt, und der BNetzA als Bundes­ober­be­hörde, die mindestens verzerrt würde, käme der BNetzA ein solches Prüfungs­recht zu. Vielleicht nicht erstaunlich bei einem OLG, aber juris­tisch mindestens ebenso gewichtig: Die materielle Bestands­kraft der Immis­si­ons­schutz­ge­neh­migung, ein immerhin verwal­tungs­rechtlich bedenk­licher Punkt, wird auffällig nicht diskutiert.

Der – nicht unchar­mante – Gedanke eines eigenen energie­wirt­schaft­lichen Prüfungs­maß­stabs für die Frage von Änderungs- oder Neuge­neh­migung hat das OLG ebenso nicht überzeugt, auch wenn dieser Gedanken einer weiteren Diskussion wert gewesen wäre. Tatsächlich spielen die wirtschaftlich in anderen Materien wie eben dem Energie­wirt­schafts­recht wichtigen Abgren­zungs­fragen zwischen § 4 und § 16 BImSchG im Immis­si­ons­schutz keine Rolle, hier gibt es deswegen mangels Beschwer nicht einmal Rechts­schutz, wenn die Behörde anders als erwünscht genehmigt. Zuletzt weist das Gericht auch darauf hin, dass das Ausschrei­bungs­ver­fahren ein Massen­ver­fahren sei und die Prüfung die BNetzA überfordere. Es bleibt also dabei: Wichtig ist die Überschrift der BImSchG-Genehmigung.

Im Ergebnis ist die Entscheidung dogma­tisch überzeugend, gleichwohl aber unschön. Die Verbindung eines umwelt­recht­lichen Prüfungs­pro­gramms mit einem energie­wirt­schaft­lichen Verfahren führt zu Unschärfen und teilweise zu vermeid­baren Zufalls­er­geb­nissen, zumal sich die Verwal­tungs­praxis in den Ländern zur Abgrenzung von wesent­lichen Änderungen und Neuan­la­gen­ge­neh­mi­gungen teilweise faktisch unter­scheidet. Hier wäre der Gesetz­geber gefragt, eine überzeu­gendere Abgrenzung zu treffen (Miriam Vollmer).

2020-08-03T00:47:22+02:003. August 2020|Allgemein|

Wenn ein Kunde nicht zahlt: Zu BGH VIII ZR 289/19

Eine inter­es­sante Entscheidung zu pauschalen Inkas­so­kosten in AGB von Energie­ver­sorgern hat der 8. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs (BGH) am 10. Juni 2020 getroffen. In aller Kürze: Pauschal­be­träge, die den eigenen allge­meinen Verwal­tungs­aufwand des Versorgers einbe­ziehen, sind auch im Konzern überhöht und unwirksam.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In den AGB eines städti­schen Gasver­sorgers tauchte als Posten ein Preis von 34,15 EUR für die – ebenfalls per AGB geregelte – Einschaltung eines externen Inkas­so­dienst­leisters auf. Tatsächlich erhielten säumige Kunden am Ende Post von einem Inkas­sobüro. Dieses wurde aber nicht vom Versorger selbst, sondern von einem verbun­denen Unter­nehmen beauf­tragt. In die 34,15 EUR floss deswegen nicht allein das reine Entgelt des externen Dienst­leisters ein. Sondern auch IT- und Perso­nal­kosten des zwischen­ge­schal­teten Konzern­un­ter­nehmens. Dies wiederum verär­gerte den vzbv, der deswegen Klage erhob.

Noch das OLG München als Berufungs­ge­richt hatte am 18. Oktober 2018 die Klausel als wirksam angesehen. Zum einen meinte das OLG, dass auch bei der gebotenen kunden­feind­lichsten Auslegung jedem klar sei, dass diese 34,15 EUR nicht schon bei reinen Zahlungs­auf­for­de­rungen anfallen. Zum anderen seien die 34,15 EUR auch nicht überhöht, weil die (im Verbund­un­ter­nehmen) eigenen Verwal­tungs­kosten über das normale Maß hinaus­gehen würden. Es handele sich nicht mehr um – im schönsten Juris­ten­deutsch – „typischer­weise zu erbrin­gende Mühewaltung“.

Dies sah der BGH nun anders. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungs­ge­richt die Sache offenbar von vorn bis hinten falsch bewertet. Es handelt sich nach Ansicht des BGH nämlich schon nicht um eine Pauschale, bei der jedem klar sei, dass sie nur für Hausbe­suche, aber nicht für Auffor­de­rungs­schreiben gilt. Außerdem sei die Pauschale intrans­parent. Zudem gelte das (bekannte) Verbot, eigene Rechts­ver­fol­gungs­kosten zu wälzen, auch für Kosten im Konzern.

Wichtig, wenn auch absolut nicht neu, ist die Erinnerung des BGH an den Umstand, dass der Maßstab für das Verständnis einer Klausel ein juris­ti­scher Laie sein muss und gerade nicht der Experte. Daran schließt der Senat eine boden­ständige Auslegung der Vertrags­klausel. Anschließend exerziert der Senat § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB schul­mäßig einmal durch: Erlegt die Klausel dem Kunden mehr als den nach dem gewöhn­lichen Lauf der Dinge zu erwar­tenden Schaden auf? Hier kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Kosten, die im Konzern entstehen, nicht in die Pauschale gehören. Der Gesetz­geber habe eigene außer­ge­richt­liche Rechts­ver­fol­gungs­kosten nur für ausnahms­weise und eben nicht für regel­mäßig ersatz­fähig erklärt. Zu deutsch: Dieser Aufwand ist Sache des Versorgers, egal wo im Konzern er anfällt. Zudem verschleiere die diesbe­züglich zu unbestimmte Klausel, dass auch nicht der Rechts­ver­folgung dienende Kosten wie die Sperr­kosten einge­flossen sind.

Was bedeutet die Entscheidung nun für die Praxis? Versorger müssen ihre Inkas­so­pau­schalen ansehen. Ist klar, für welche Fälle sie gelten? Ist trans­parent, was einfließt? Und ist auch gewähr­leistet, dass wirklich nur externe Kosten pauscha­liert weiter­ge­geben werden? Wenn nicht, steht nun dringend eine Änderung an (Miriam Vollmer).

 

2020-08-03T09:08:30+02:0031. Juli 2020|Allgemein, Gas, Vertrieb|