EEG 2021 – Wo bleibt die „Erneu­erbare-Energie-Gemein­schaft“?

Seit dem 11. Dezember 2018 existiert die Richt­linie (EU) 2018/2001 des Europäi­schen Parla­ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneu­er­baren Quellen (EE-Richt­linie) und mit Ihr unter Anderem die Idee von der Entstehung sog. „Erneu­erbare-Energie-Gemein­schaften“ oder auch „Renewable Energy Commu­nities“. Was darunter zu verstehen ist definiert Art. 2 Nr. 16 EE-Richt­linie näher:

eine Rechts­person, a) die, im Einklang mit den geltenden natio­nalen Rechts­vor­schriften, auf offener und freiwil­liger Betei­ligung basiert, unabhängig ist und unter der wirksamen Kontrolle von Anteils­eignern oder Mitgliedern steht, die in der Nähe der Projekte im Bereich erneu­erbare Energie, deren Eigen­tümer und Betreiber diese Rechts­person ist, angesiedelt sind, b) deren Anteils­eigner oder Mitglieder natür­liche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden, oder KMU sind, c) deren Ziel vorrangig nicht im finan­zi­ellen Gewinn, sondern darin besteht, ihren Mitgliedern oder Anteils­eignern oder den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökolo­gische, wirtschaft­liche oder sozial­ge­mein­schaft­liche Vorteile zu bringen“

Es handelt sich bei der Erneu­erbare-Energie-Gemein­schaft also um ein recht­liches Konstrukt mit vielfäl­tigem poten­ti­ellen Teilneh­mer­kreis (natür­liche Personen, Behörden, Gemeinden, KMU), die durch das Interesse an der Nutzung erneu­er­barer Energien verbunden sind, wobei der finan­zielle Gewinn nicht im Vorder­grund stehen soll. Das Konzept geht dabei über die bereits bestehenden Modelle wie etwa dem der Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften (§ 3 Nr. 15 EEG 2017) deutlich hinaus.

Art. 22 EE-Richt­linie enthält konkrete Umset­zungs­vor­gaben der Mitglied­staaten aus denen sich ergibt, dass Erneu­erbare-Energie-Gemein­schaften die Berech­tigung zur Produktion, zum Verbrauch, zur Speicherung und zum Verkauf von EE-Strom, zur gemeinsame Nutzung der produ­zierten erneu­er­baren Energie und freier Zugang zu den Energie­märkten gewährt werden muss. Von beson­derer Bedeutung erscheint dabei die Anfor­derung dass Erneu­erbare-Energie-Gemein­schaften hinsichtlich ihrer Tätig­keiten, Rechte und Pflichten als Endkunden, Produ­zenten, Versorger, Vertei­ler­netz­be­treiber oder als sonstige Markt­teil­nehmer diskri­mi­nie­rungsfrei behandelt werden müssen.
Da es sich um Vorgaben aus einer Richt­linie handelt, muss diese vom Gesetz­geber zunächst im Rahmen des natio­nalen Rechts umgesetzt werden, um hierzu Wirkung zu entfalten. Deutschland hat hierfür Zeit bis zum 30. Juni 2021. Was hätte also näher gelegen, die entspre­chenden Regelungen im Rahmen der laufenden Novelle des EEG (EEG 2021) zu schaffen und damit neue Möglich­keiten der gemein­samen Erzeugung und Nutzung von erneu­er­baren Energien zu eröffnen? Bislang ist davon jedoch noch nichts zu sehen und die Zeit wird knapp, wenn Deutschland kein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren riskieren will. (Christian Dümke)

2020-10-22T14:59:23+02:0022. Oktober 2020|Allgemein|

Verkehrs­recht: An- oder Bewohnerzonen?

Parkraum­be­wirt­schaftung gilt als ein wichtiges Instrument der Verkehrs­wende. Denn die Nutzung von öffent­lichem Raum durch parkende Kraft­fahr­zeuge ist bisher höchst ineffi­zient und verdrängt andere Verkehrs­arten. Zudem ist der Parkdruck in städti­schen Wohnquar­tieren in den letzten Jahrzehnten immer weiter angestiegen.

Neben Parkuhren ist das sogenannte „Anwoh­ner­parken“ eine Möglichkeit, um die Probleme zu entschärfen. Gemeint ist die Einrichtung von Zonen in Wohnge­bieten, in denen nur die Anwohner, bzw. Bewohner eines bestimmten Wohnge­bietes parken dürfen. Dafür können in dem betrof­fenen Viertel Parkver­bots­schilder aufge­stellt werden, die mit dem Zusatz versehen sind: Bewohner mit entspre­chendem Parkausweis frei.

Nun gibt es mit dem Bewoh­ner­parken ein recht­liches Problem: Die sogenannte „Präferenz- und Privi­le­gi­en­feind­lichkeit“ des derzei­tigen Straßen­ver­kehrs­rechts. Damit ist gemeint, dass der Gemein­ge­brauch grund­sätzlich allen zur Verfügung stehen soll. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hatte 1998 daher in einer Grund­satz­ent­scheidung festge­stellt, dass das Anwoh­ner­parken unzulässig sein soll, wenn es zu einer flächen­de­ckenden oder mosaik­ar­tigen Einrichtung entspre­chender Zonen in Innen­städten kommt (BVerwG 107, 38 ff.). Begründet hat das BVerwG die Entscheidung mit der Ermäch­ti­gungs­grundlage für das per Rechts­ver­ordnung geregelte Anwoh­ner­parken im Straßen­ver­kehrs­gesetz: Der Gesetz­geber habe das Instrument in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG (a.F.) als Ausnahme vorgesehen.

Das BVerwG war außerdem der Auffassung, dass aus dem Begriff des Anwohners eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstell­platz folge. Gemeint sei ein Nahbe­reich, der in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfasse. 

Daraufhin wurde der Gesetz­geber tätig und hat die Ermäch­ti­gungs­grundlage, den aktuellen § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG, refor­miert. Inzwi­schen wird daher offiziell von Bewoh­ner­parken gesprochen (auch wenn der alte Name umgangs­prachlich oft weiter verwendet wird). Daher hat sich der räumliche Bezug erweitert, so dass größere Zonen möglich sind. Auch die flächen­de­ckende Parkraum­be­wirt­schaftung ist seither nicht mehr unzulässig.

Kürzlich gab es wieder ein Gerichts­ver­fahren zu dem Thema, diesmal am Sächsi­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG). Das OVG entschied, dass ein Bewoh­ner­park­be­reich in Leipzig zu groß dimen­sio­niert sei. Dabei gab es dem Antrag­steller im Eilver­fahren, einer Steuer­be­ra­ter­kanzlei, recht. Diese hatte sich auf die Verwal­tungs­vor­schrift zu § 45 StVO berufen, in der „auch in Städten mit mehr als 1 Mio. Einwohner“ eine maximale Ausdehnung von 1000 m vorge­sehen ist.

Nun ist notorisch umstritten, ob sich Bürger vor Gerichten auf Verwal­tungs­vor­schriften berufen können. Denn sie werden in der Regel nicht als formelles Recht einge­stuft, sondern sollen der Verwaltung als Ausle­gungs­hilfe dienen. Aller­dings fand das OVG Hinweise in den Geset­zes­ma­te­rialien zur Ermäch­ti­gungs­grundlage im StVG. Daraus wurde deutlich, dass bereits der Gesetz­geber eine entspre­chende Größen­be­grenzung geplant hatte (Olaf Dilling).

2024-10-09T02:08:08+02:0019. Oktober 2020|Allgemein|

Frischer Wind für alte Anlagen – Repowering oder Anschlussförderung?

Das EEG und damit der Erfolg der erneu­er­baren Energien blicken inzwi­schen auf eine 20jährige Geschichte zurück. Das bedeutet auch, dass im Jahr 2021 für viele Anlagen der ersten Stunde die 20jährige Förder­dauer durch die vom EEG garan­tierte Einspei­se­ver­gütung endet. Was soll mit diesen Anlagen passieren? Abbau, Weiter­nutzung oder Ersetzung durch eine moderne Anlage (Repowering) stehen zur Auswahl. Da der ersatzlose Abbau einer noch funkti­ons­fä­higen aber ausge­för­derten Anlage an geeig­neten Standort energie­wirt­schaftlich gesehen die schlech­teste Wahl sein dürfte, bemüht der Gesetz­geber sich gerade um die anderen beiden Optionen. Während der bisherige Referen­ten­entwurf des EEG 2021 zunächst noch ein wirtschaft­liches Modell für die Fortsetzung der Einspeisung ausge­för­derter Altanlagen andachte, hat Bundes­wirt­schafts­mi­nister Peter Altmaier nun verkündet, dem Repowering von Altanlagen den Vorzug zu geben und hierfür die Bedin­gungen erleichtern zu wollen. Eine gesetz­liche Anschluss­för­derung scheint damit vom Tisch zu sein. Die Weiter­ein­speisung von Altanlagen soll nach der Vorstellung von Altmaier nicht vom Gesetz­geber, sondern vom Markt über PPA (Power Purchase Agree­ments) geregelt werden. Altmeier will bis Weihnachten konkrete Vorschläge zur Neure­gelung des Repowering unter­breiten, die dann auch noch in die Novelle EEG einfließen könnten. Denkbar sind zum Beispiel Erleich­te­rungen bei den Geneh­mi­gungs­ver­fahren. Die weitere Entwicklung der Diskussion bis Weihnachten bleibt spannend. (Christian Dümke)

Das (wahrscheinlich) neue EEG 2021
Wir stellen den Entwurf des neuen EEG 2021 vor! Und zwar – Premiere! – zu zweit! Es sprechen unser neuer Kollege Dr. Christian Dümke (CD) und Kollegin Dr. Miriam Vollmer (MV) am 
27. Oktober 2020 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr per Zoom
Infos und Anmeldung

 

2020-10-15T17:16:12+02:0015. Oktober 2020|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|