Schadenersatzpflicht bei unberechtigter Kündigung der Energielieferung?

In letzter Zeit gab es immer wieder Meldungen von einzelnen Energieversorgern, die ihre Kunden möglicherweise rechtswidrig die Versorgungsverträge gekündigt haben. Machen sie sich damit aber schadenersatzpflichtig?

Schadenersatzpflicht

Kündigt ein Energieversorger den Liefervertrag mit einem Kunden und erweist sich diese Kündigung als unberechtigt und damit unwirksam, gilt der vereinbarte Energieliefervertrag rechtlich fort. Meldet der Versorger die Belieferung des Kunden gleichwohl beim Netzbetreiber ab, verstößt er damit gegen seine vertragliche Lieferpflicht, denn nach der Abmeldung kann er den Kunden nicht mehr beliefern. Sämtliche Energie die der Kunde danach noch bezieht, wird einem anderen Versorger zugeordnet – in der Regel dem Grund- und Ersatzversorger.

Der unberechtigt kündigende Versorger erfüllt damit seine vertragliche Lieferpflicht nicht mehr und macht sich daher grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Energielieferverträge sind regelmäßig Fixgeschäfte, so dass der Versorger die unterlassene Lieferung auch nicht später nachholen könnte. Der Kunde kann dann Schadenersatz statt der Leistung verlangen (§§ 275 Abs. 4, 280, 281, BGB), soweit ihm ein Schaden entsteht.

Höhe des Schadenersatzes

Durch die unberechtigte Kündigung und Abmeldung des Kunden wird der faktische Energiebezug des Kunden in der Regel nicht beeinträchtigt, weil der Ersatzversorger die Belieferung nahtlos fortsetzt.

Der Schaden des Kunden wird daher typischerweise in den Mehrkosten liegen, die ihm durch die Belieferung im Rahmen der teuren Ersatzversorgung entstehen. Da die Ersatzversorgung auf maximal 3 Monate gesetzlich begrenzt ist, muss der Kunde innerhalb dieser Zeit einen neuen Energieliefervertrag abschließen. Auch hier können die Mehrkosten des Neuvertrages im Vergleich zum Lieferpreis des unberechtigt gekündigten Vertrag als Schadenersatz in Betracht kommen.

Der Schadenersatz berechnet sich also kurz gesagt aus der Differenz des vereinbarten Lieferpreises des unberechtigt gekündigten Vertrages und den Kosten der ersatzweisen Belieferung.
Die anzusetzende Dauer ist davon abhängig, wie lange das ursprüngliche Lieferverhältnis ohne die unberechtigte Kündigung noch gelaufen wäre bzw ab wann der Versorger es hätte rechtmäßig beenden können.

Zu beachten ist, dass der Kunde einer Schadensminderungspflicht unterliegt. Er dürfte also keinen unnötig teuren Vertrag als Ersatz für den gekündigten Vertrag abschließen, um so einen möglichst hohen Schadenersatz rechnerischen zu erzielen. Dem Kunden ist es natürlich trotzdem nicht untersagt, auch zu einem teuren Versorger zu wechseln, der Schadenersatz würde dann aber auf Basis eines marktüblichen Vergleichspreises berechnet werden.

(Christian Dümke)

2022-01-20T01:01:40+01:0020. Januar 2022|Allgemein|

Der EU-CO2-Preis wackelt

Die ehrgeizigen Pläne der Europäischen Kommission für die Überarbeitung der Emissionshandelsrichtlinie stoßen auf Widerstand in manchen Mitgliedstaaten. Besonders nach den monatelangen Protesten der französischen Gilets jaunes gegen eine höhere Besteuerung fossiler Kraftstoffe fürchten einige europäische Regierungen den Unmut der Bevölkerung. Damit ist unklar, ob die ab 2026 geplante Ausweitung des Emissionshandels auf Brenn- und Treibstoffe in der EU über einen Upstream-Emissionshandel realistisch ist.

Der Berichterstatter im Umweltausschuss des Europäischen Parlaments, der deutsche Christdemokrat Peter Liese, hat nun einen Kompromissvorschlag vorgelegt, der neben einigen anderen Vorschlägen (hierzu demnächst) zur Änderung des Richtlinienvorschlags der Kommission, auch eine vermittelnde Regelung für den Emissionshandel für Brenn- und Treibstoffe vorsieht: Das Instrument soll schon 2025 statt 2026 starten. Aber es soll den Mitgliedstaaten für die Jahre 2025 und 2026 freistehen, ob sie auch private Haushalte einbeziehen. Sie müssen allerdings die Emissionsminderungen, die auf diesen Bereich entfallen, auf anderem Wege erbringen.

Lichter, Nacht, Abend, Langsame Verschlusszeit

Uns überzeugt dieser Vorschlag praktisch nicht. Denn die Kommission plant bekanntlich, beim Inverkehrbringer anzusetzen, so wie aktuell beim deutschen BEHG. Zertifikate abführen müsste also der Lieferant. Aber zum Zeitpunkt der Auslieferung des Benzins ist noch nicht einmal klar, ob ein Taxifahrer tankt oder ein Anwalt nach Feierabend. Und wie geht man mit einem Gebäude mit Zentralheizung um, in dem im 1. OG ein Call Center und im Dach eine Familie Mieter sind? Ohne einen umfangreichen Papierkrieg ist das kaum vorstellbar.

Doch wie auch immer andere EU-Mitglieder dies für sich lösen, dass Deutschland aus dem ETS II optiert, kann als ausgeschlossen gelten. Denn mit dem BEHG gibt es ein sehr ähnliches Instrument bereits seit dem letzten Jahr (Miriam Vollmer).

2022-01-14T20:43:54+01:0014. Januar 2022|Allgemein, Emissionshandel|

Ausblick auf den Energievertrieb 2022 – Streit liegt in der Luft

Ein turbulentes Jahr neigt sich dem Ende zu. Neben der eigentlich alles überschattenden Pandemie war es auch für die Energiewirtschaft und dort insbesondere für den Energievertrieb ein turbulentes Jahr.

Explodierende Energiepreise führten zum Marktausscheiden einiger Versorger und stellten insbesondere die Grund- und Ersatzversorgung vor neue Herausforderungen. Ging es bisher am Markt oft darum, möglichst viele Neukunden anzuwerben, machten viele Versorger nun plötzlich ihr Neukundengeschäft dicht oder versuchten gar Kunden loszuwerden.

Die letzten großen Preisprotestbewegungen liegen schon einige Jahre zurück. Bei steigenden Preisen ist damit zu rechnen, dass auch die Kunden wieder preissensibler agieren und Rechnungen und Verträge ihrer Versorger rechtlich genauer in den Blick nehmen. In Kombination mit neuen erhöhten Transparenzanforderungen des Gesetzgebers an Preisanpassungen und den genauen Inhalt von Preisanpassungsmitteilungen, ist Streit um die Berechtigung von Energieforderungen programmiert.

Zusätzlich zündet im nächsten Jahr die nächste Stufe an rechtlichen Anforderungen aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge, weil dann die entsprechenden Umsetzungsfristen ablaufen.

Wir rechnen daher mit einer Zunahme entsprechender Streitigkeiten im nächsten Jahr.

(Christian Dümke)

2021-12-15T20:00:54+01:0015. Dezember 2021|Allgemein, Vertrieb|