(Rechts)dienstleister – Trau, schau wem!

Ob Mietpreisminderung, Nebenkostenabrechnung, Fluggastrechte oder neurdings auch die Prüfung von Energieverbrauchsabrechnungen – im Bereich der Prüfung und Durchsetzung möglichst gleichgelagerter Verbraucheransprüche hat sich in den letzten Jahren ein reger Markt mit diversen Anbietern entwickelt. Diese versprechen Verbrauchern in der Regel einfache und schnelle Hilfe bei der Prüfung und Durchsetzung entsprechender Ansprüche, kostengünstig und ohne den mutmaßlich teuren Gang zum Anwalt. Oft kommen dabei technisch automatisierte „legal tech“ Verfahren zur Anwendung, die es ermöglichen sollen eine Vielzahl von Einzelfällen schnell und kostengünstig zu bearbeiten.

Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, allerdings ist hierbei zu beachten, dass nicht jedermann einfach Rechtsdienstleistungen am Markt anbieten darf. Das Rechtsdienstleistungsgesetz normiert in § 3 RDG nämlich den klaren Grundsatz, dass außergerichtliche Rechtsdienstleistungen nur anbieten darf, wer auf eine gesetzliche Erlaubnis verweisen kann. Klassischer Anbieter für Rechtsdienstleistungen sind Anwaltskanzleien. Wer daneben als „Nichtanwalt“ rechtsberatend tätig werden möchte – zum Beispiel als Inkassounternehmen – muss sich nach behördlicher Prüfung als Rechtsdienstleister registrieren lassen (§ 12 RDG).

Als „Rechtsdienstleistung“ gilt gem. § 2 RDG „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“ Rechtsdienstleistung ist zudem, in jedem Fall die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung).

Verbraucher die sich an entsprechende Anbieter wenden sollten daher zunächst schauen, mit wem sie es zu tun haben und ob derjenige überhaupt berechtigt ist die angepriesene „Beratung“, „Prüfung“ oder gar „Forderungseinziehung“ anzubieten. Verträge über Rechtsdienstleistungen mit einem nicht autorisierten Anbieter sind nach ständiger Rechtsprechung wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB).

(Christian Dümke)

2022-04-20T13:30:52+02:0020. April 2022|Allgemein|

Kommunale Verpackungssteuer – rechtswidrig?

Allen politischen Absichtsbekundungen und abfallrechtlichen Prinzipien zum Trotz wächst der Müllberg unaufhaltsam. Im ersten Corona-Jahr 2020 stieg das Pro-Kopf-Aufkommen laut Angaben des statistischen Bundesamts sogar mit 19 kg um etwa 4 %. Einwegverpackungen sind gerade zu Pandemiezeiten für den Außer-Haus-Verzehr von warmen Mahlzeiten beliebt. Dies bringt manche Gemeinden darauf, eine lokale Verpackungssteuer zu erheben.

Doch was sind die rechtlichen Voraussetzungen dafür? Ein aktueller Fall aus Schwaben zeigt, wo die Fallstricke lauern. Die Stadt Tübingen hatte  zur Begrenzung des Verpackungsmülls eine Satzung erlassen, nach der ab Anfang 2022 für Einwegverpackungen eine lokale Verpackungssteuer erhoben werden sollte. Ziel war es zum Einen, Einnahmen zu generieren, zum Anderen sollten Anreize zur Müllvermeidung gesetzt werden. 

Für Getränkeverpackungen, Geschirrteile und sonstige Lebensmittelverpackungen sollte jeweils 50 Cent bezahlt werden, sowie 20 Cent für Einwegbesteck. Insgesamt sollte die Steuer “pro Einzelmahlzeit” auf höchstens 1,50 Euro begrenzt sein. Erhoben werden sollte die Steuer beim Verkäufer, der sie nach Vorstellung der Gemeinde auf den Verbraucher umwälzen würde. Die Verbraucher sollten dadurch angehalten werden, auf Verpackungen zu verzichten oder auf alternative Produkte auszuweichen.

Die Tübinger Franchisenehmerin von MacDonalds hat daraufhin vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Normenkontrollklage erhoben. Dabei berief sie sich unter anderem auf die Berufsfreiheit und auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Jahr 1998. Demnach verstieß die von der Stadt Kassel 1991 eingeführte Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen gegen das damalige Abfallrecht des Bundes.

Auch der VGH verwarf im Ergebnis die Satzung als rechtswidrig. Schon die Kompetenz der Gemeinde sei nicht gegeben. Hier sei jedoch zu differenzieren: Zwar sind örtliche Steuern möglich, sie müsse dann aber nach ihrem Tatbestand auf Verpackungen für Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle begrenzt sein. Das war bei der Tübinger Steuer aber nicht der Fall, denn sie galt auch für den Außer-Haus-Verkauf, so dass unklar war, wohin die Speisen verbracht worden würden.

Zudem greife die Verpackungssteuer als Lenkungssteuer in die abschließende Regelung des Abfallrechts durch den Bundesgesetzgeber ein. Schließlich sei auch die Deckelung der Steuer auf 1,50 Euro pro Einzelmahlzeit nicht bestimmt genug. Denn letztlich sei nur aufgrund unsicherer und kaum nachprüfbarer Angaben der Käufer zu bestimmen, was alles den Inhalt einer Einzelmahlzeit umfassen würde. Die Entscheidung zeigt, dass für Kommunen weiterhin keine Spielräume zur Einführung einer Verpackungssteuer bestehen, jedenfalls soweit sie als Lenkungssteuer das Abfallaufkommen reduzieren sollen (Olaf Dilling).

2022-04-13T20:56:37+02:0013. April 2022|Allgemein, Umwelt|

Tempo 30 aus Lärmschutzgründen?

Lärmgeplagte Anwohner beantragen manchmal eine Tempo-30-Zone aus Lärmschutzgründen. Dann ist aus Sicht der Kommune die Frage, ob sie zur Einrichtung verpflichtet sein kann. Wenn die Kommune hinsichtlich der Einrichtung offen ist, dann ist außerdem zu klären, ob die Anordnung gerichtsfest begründet werden kann.

Typischerweise besteht bei hohen Lärmwerten in der Straße nur ein Anspruch auf fehlerfreies Ermessen über den Antrag bezüglich der Einrichtung einer Tempo-30-Zone. Zum einen ist dies deshalb der Fall, weil die Einrichtung nur eine von mehreren alternativen Maßnahmen sein kann, um der Belastung abzuhelfen. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung in der Regel davon aus, dass auf einzelnen Messungen, aus denen Grenzwertüberschreitungen hervorgehen, kein Anspruch auf Reduzierung des Straßenlärms begründet werden kann. Bestätigt wird diese Rechtsprechung durch ein aktuelles Urteil aus Nordrhein-Westfalen (VG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2022 – 14 K 5164/21).

Schon länger gehen die Verwaltungsgerichte davon aus, dass die Entscheidung über Lärmreduzierung eine umfassende Abwägung in Einzelfall voraussetzt, die sich nicht an bestimmten Grenzwerten orientiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2019 – 7 A 11622/18). Dabei muss die Kommune eine Geschwindigkeitsreduzierung gut begründen, insbesondere die Lärmbelastung begutachten und dokumentieren.

In dem kürzlich vom VG Düsseldorf entschiedenen Fall geht hervor, dass dort, wo bereits Lärmaktionsplanung durchgeführt wird, die Belange einzelner Anwohner primär in diese Planung einfließen sollen. Sie können daneben nur sehr eingeschränkt im Wege von Individualanträgen verfolgt werden. Diese Grundsätze stärken die Kommunen bei der Lärmaktionsplanung. Das ist sinnvoll, weil ein übergreifendes Konzept wegen des Risikos der Verlagerung von Verkehr durch punktuell geltend gemachte, subjektive Rechte konterkariert werden kann (Olaf Dilling).

2022-04-07T23:36:56+02:007. April 2022|Allgemein, Umwelt, Verkehr|