EU-Kreislaufgesetzgebung – Was kommt durch den Clean Industrial Deal auf uns zu?

Im Rahmen des Clean Industrial Deal (wir berichteten schon hier) sind EU-Gesetze zu Kreislaufwirtschaft und kritischen Rohstoffen („Circular Economy Act“ und „Critical Raw Materials Act“) geplant. Diese stehen im Mittelpunkt der europäischen Industrie- und Umweltstrategie. Sie knüpfen an den European Green Deal (Klimaneutralität 2050) und den 2020 Circular Economy Action Plan an, der bereits eine Verdopplung der Materialkreislaufquote anstrebt. Unter Präsidentin von der Leyen wird im „Clean Industrial Deal“ (Februar 2025) betont, dass eine effiziente Ressourcennutzung „Decarbonisation into a driver of growth“ verwandeln soll. Darin sind der Circular Economy Act (geplant für Q4 2026) und ein EU-Zentrum für gemeinsame Rohstoffbeschaffung (bis 2026) als Meilensteine vorgesehen. Als Zwischenziel soll der Anteil kreislauffähiger Materialien von heute etwa 11,8 % auf 24 % bis 2030 steigen.

Schon heute existiert ein umfassendes EU-Regelwerk zum Abfallrecht und nachhaltigen Produkten: So regelt die Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG grundlegende Abfallhierarchie und Recyclingziele (z.B. 60 % Recyclingquote für Siedlungsabfall bis 2030). Die Verpackungs- und Verpackungsabfallrichtlinie (94/62/EG) wurde mit der neuen Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR 2025/40) ersetzt. Seit Februar 2025 sind z.B. bindende Ziele verankert: das Verpackungsaufkommen pro Kopf soll bis 2030 um 5 % sinken, bis 2035 um 10 % gegenüber 2018. Ab 2030 muss sämtliches in Verkehr gebrachtes Verpackungsmaterial recyclingfähig sein, zudem gelten Quoten für Rezyklate (z.B. steigende Pflichtanteile in Kunststoffverpackungen). In bestimmten Bereichen – etwa Lebensmittelbehälter, Einwegbecher oder Getränkeverpackungen – sind Reuse-/Pfandsysteme vorgeschrieben. Parallel wurde das Ökodesign-Recht deutlich ausgeweitet: Seit Juli 2024 gilt die Ecodesign-for-Sustainable-Products-Verordnung (ESPR), die die alte Ökodesign-Richtline ablöst Die Ökodesignverordnung deckt nun fast alle physischen Produkte ab. Sie schreibt strenge Produktanforderungen vor: neue Kriterien für Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwertbarkeit und Gesundheitsschutz. Neu eingeführt wurden z.B. Digitale Produktpässe („Digital Product Passports“), die Materialgehalt, Herkunft und Recyclingfähigkeit eines Produkts elektronisch dokumentieren. Wie das technisch umgesetzt wird, ist jedoch noch ungewiss. Auch wird das Vernichten unverkaufter Textilien/Fußbekleidung ausdrücklich verboten. Weitere Regelungen – etwa zur Entsorgung von Elektronikschrott (WEEE-Richtlinie), Batterierecycling oder Mehrweg- und Pfandsystemen – existieren bereits. Der geplante Circular Economy Act (CEA) soll dieses Geflecht jedoch stärker harmonisieren, nationale Alleingänge einschränken und ggf. bisher unregulierte Lücken (z.B. End-of-Waste-Kriterien, Stoffsteuern) schließen.

Der Circular Economy Act (“CEA”) ist ein noch nicht finalisiertes Gesetzespaket der EU, das voraussichtlich 2026 vorgestellt wird. Ein Ziel ist die Schaffung eines echten Binnenmarkts für Abfall und Sekundärrohstoffe. Der Anwendungsrahmen ist noch nicht klar, der Fokus dürfte jedoch insbesondere mit Blick auf kritische Rohstoffe (siehe auch Critical Raw Materials Act (Verordnung (EU) 2024/1252) stehen.

Die Kommission kündigt an, Regelungen so zu vereinfachen, dass einheitliche Rahmenbedingungen für Recycling, Wiederverwendung und Rohstoffnutzung gelten. Konkret geht es um Zielvorgaben für den Materialkreislauf: Im CEA könnten sich verbindliche Quoten für Recycling und Rezyklatanteile wiederfinden. Beispielsweise enthält der Zeitplan des Clean Deal das Ziel, 24 % der Materialien bis 2030 recycelt oder wiederverwendet zu haben. Andere Szenarien sprechen von ambitionierten Recyclingquoten nach Sektoren und Produktgruppen. Zudem sind einheitliche Produktstandards angedacht: Der CEA dürfte die ESPR-Vorgaben ergänzen. Laut Kommissions-Arbeitsprogramm sollen Produkte mit knappen (bzw. kritischen) Rohstoffen länger im Kreislauf bleiben. Der Rechtsakt könnte dann gesonderte Mindestanforderungen an Reparierbarkeit, kreislauffähiges Design und Rezyklatanteile einführen. Beispielsweise könnten Hersteller verpflichtet werden, Produktteile nach Gebrauch zurückzunehmen oder Recyclingfähigkeit nachzuweisen. Es kann auch erwartet werden, dass der CEA Anreize schafft, um Sekundärmaterialien attraktiver zu machen (z.B. durch Handelsregeln oder Investitionsförderung). So soll der Markt für Rezyklate gestärkt werden. Wahrscheinlich wird die EU-Ebene weitere Standardregeln für End-of-Waste-Kriterien erlassen (wann Abfälle als also das Ende des Abfallrechts erreichen und produktrechtliche Regelungen gelten), um grenzüberschreitenden Handel mit Sekundärstoffen zu erleichtern. Hierbei wird gerade der Grenzbereich zu produktrechtlichen Anforderungen (beispielsweise REACH) spannend, die durchaus Erschwernisse mit sich bringen und insbesondere im Kunststoffrecycling mitunter kaum zu überwindende Hürden darstellen.

Insgesamt sollte es darum gehen, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Gleichzeitig soll durch ein EU-weites Regelwerk der bürokratische Aufwand der Unternehmen sinken und Doppelregelungen zwischen Mitgliedstaaten vermieden werden. Wird der Kreislaufrechtsakt als EU-Verordnung ausgestaltet ist sie direkt anwendbar in allen Mitgliedstaaten. Damit entfiele in vielen Fällen die nationale Umsetzung, Rechtsunsicherheit durch divergierende Vorschriften sinkt. Für Unternehmen bedeutete dies: Einerseits größere Planungssicherheit durch einen einheitlichen Rechtsrahmen; andererseits neue Pflichten und Compliance-Anforderungen (z.B. erweiterte Dokumentations-, Reporting- und Nachweispflichten). (Dirk Buchsteiner)

2025-05-09T18:31:20+02:009. Mai 2025|Abfallrecht|

Inkrafttreten von § 2a der BioAbfV

Die Bioabfallverordnung (BioAbfV) regelt die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden. Wir erinnern uns, 2022 gab es eine „kleine Novelle“ der Bioabfallverordnung mit gestaffeltem Inkrafttreten von einzelnen Vorschriften. Die Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung in § 2a traten nun zum 01.05.2025 in Kraft.

Hierin heißt es u.a.: Der Anteil der Fremdstoffe Glas, Metalle und Kunststoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 Millimetern darf zusammen einen Höchstwert von 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Trockenmasse des Materials, bei den in Absatz 1 genannten Bioabfällen und Materialien nicht überschreiten (…).

Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem auch, dass Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller übernommene verpackte Bioabfälle – insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle – zunächst von anderen Bioabfällen getrennt halten und eine gesonderte Verpackungsentfrachtung durchführen müssen. Die Fremdstoffe, sprich, Verpackungen, sollen dabei in möglichst großstückigem Zustand aussortiert werden.

Von Verbandsseite wird diese Verschärfung durchaus begrüßt. Vom BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V. hieß es dazu: „Wir unterstützen die neuen Vorgaben, da sie den Eintrag von Kunststoffen und anderen Störstoffen in die Umwelt reduzieren und die Qualität der Bioabfälle deutlich verbessern“. „Eine sorgfältige Getrenntsammlung war schon immer erforderlich. Kunststoffe, Metalle und Glas gehören nicht in die Biotonne, da sie hohe Behandlungskosten verursachen und die Qualität der Komposte mindern. Die neuen Grenzwerte richten sich primär an die Kommunen, die durch Abfallsatzungen Anreize für bessere Mülltrennung schaffen können – etwa durch Öffentlichkeitsarbeit, Gebührenmodelle oder Sanktionen bei Fehlwürfen. Mit kluger lokaler Steuerung müssen dadurch keine zusätzlichen Kosten für Bürgerinnen und Bürger entstehen“. (so steht es zumindest im Recycling Magazin).

So richtig es auch ist, Bioabfall von Fremdstoffen zu trennen, so bauschschmerzbehaftet ist es dann doch oftmals in der Praxis. Fehlwürfe sind ein Problem, besonders in Städten. Was in welche Tonne kommt, lernt man zwar auch in der Schule (oder sollte es dort lernen). Doch gilt hier auch der Grundsatz, was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr. Steigende Kosten sind dann die logische Folge, denn wenn nicht am Entstehungsort getrennt wird, helfen am Ende auch modernste Maschinen nicht, heißt es aus der Praxis. Der Verbraucher hat mitunter immer noch nicht gelernt, dass die Plastiktüte („ist doch komposttierbar!“) nicht in die Biotonne gehört. Auch zu den Biomüllpapiertüten gibt es unterschiedliche Meinungen. In Berlin sind diese gestattet, woanders nicht. Das Ziel sollte aber sein, dass am Ende dann Energie produziert bzw. ein guter Kompost aus dem Bioabfall hergestellt wird. Für letzteren besteht dann auch die Hoffnung, dass dieser auch beim Behandler das Ende der Abfalleigenschaft erreicht. Doch das ist ein anderes Thema. (Dirk Buchsteiner)

2025-05-02T16:57:50+02:002. Mai 2025|Abfallrecht, Gesetzgebung, Industrie, Umwelt|

Koalitionsvertrag 2025: Was ist mit der Kreislaufwirtschaft?

„Verantwortung für Deutschland“ – hiermit ist der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD überschrieben. Die neue Koalition legt damit ihre Leitlinien für die 21. Legislaturperiode fest. Doch ob hier wirklich ein zukunftsweisender Wandel eingeleitet wird – wie allenthalben beschworen – bleibt abzuwarten. Im Folgenden werfen wir einen detaillierten Blick auf die Positionen der neuen Regierung mit Blick auf das Kreislaufwirtschaftsrecht, beleuchten die Stärken und kritisieren deutliche Defizite.

Das Thema Kreislaufwirtschaft wird als zentraler Pfeiler der Ressourceneffizienz dargestellt. Das ist für sich genommen nicht innovativ. Konkret jedoch sollen auf Basis der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie ein Eckpunktepapier mit kurzfristig realisierbaren Maßnahmen entwickelt und konkrete Reformen – etwa am § 21 Verpackungsgesetz – in die Wege geleitet werden. Außerdem wird das chemische Recycling in die bestehende Abfallhierarchie integriert und der Einsatz von Rezyklaten gefördert. Diese Ansätze passen in das heutige Verständnis einer ressourcenschonenden, zirkulären Wirtschaft, die nicht nur Abfall minimiert, sondern auch neue Geschäftsmodelle wie Shared Economy und innovative Recyclingtechnologien unterstützt.

Doch so schön das Bekenntnis klingt: Der Koalitionsvertrag selbst bleibt naturgemäß in vielen Punkten vage. Doch wie die Reise vonstattengehen soll ist ungewiss. Es wird zwar eine grundsätzliche Modernisierung (auch ja und natürlich auch Maßnahmen zur Beschleunigung von Verfahren) und Ambition in der Umweltpolitik signalisiert – doch konkrete Maßnahmen, messbare Ziele und zeitliche Vorgaben fehlen bislang größtenteils. Verbände wie der Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft e.V. kritisieren, dass der notwendige „Impuls“ für einen echten Hochlauf zirkulärer Prozesse und den Aufbau marktwirksamer Anreizsysteme zu wünschen übriglässt. Die legislativ vorgesehenen Reformen im Verpackungsbereich sind begrüßenswert, wenn man bedenkt, dass sie Potenziale zur Einsparung von Rohstoffen, zur Senkung von Treibhausgasemissionen und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze bieten. Doch geht es auch darum, die EU-Verpackungsverordnung richtig und vor allem nicht überschießend umzusetzen.

Kritisch fällt insbesondere auf, dass der Koalitionsvertrag – trotz vieler Versprechen – dann irgendwie doch den Mut zur Modernisierung der Wirtschaft (und auch der Kreislaufwirtschaft) vermissen lässt. Berechtigte Zweifel säht hier aus Praxissicht insbesondere das Bekenntnis zur Abschaffung der Bestellung von Betriebsbeauftragten und dazu, den Schulungs-, Weiterbildungs- und Dokumentationsaufwand signifikant reduzieren. Über den Dokumentationsaufwand können wir reden, alles andere ist jedoch Symbolpolitik aus Schilda (wir berichteten hier) und gerade kein Bürokratieabbau.

Konkrete Zielvorgaben wie Investitionsvolumina oder Innovationsanreize bleiben offen. Da ist auch in der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie noch Luft nach oben. Wird die neue Regierung konkrete, messbare Maßnahmen definieren, ausreichende finanzielle Mittel bereitstellen und die Zusammenarbeit mit der Industrie und den Kommunen in die Wege leiten? Die kommenden Monate werden zeigen, ob Deutschland mit der neuen schwarz-roten Koalition in Sachen Kreislaufwirtschaft wirklich zukunftsfähig wirtschaften kann – oder ob das Thema erneut politisch schön geredet, aber praktisch zu wenig umgesetzt wird. Schöne neue Regelungen bringen schließlich auch nichts, wenn sie in der Praxis nur noch mehr Probleme machen (hallo EBV!) Die neue Regierung steht also vor einer großen Herausforderung: Zwischen politischen Bekenntnissen und der Realität der Umsetzung muss ein echter Transformationsprozess gestartet werden. Nur dann kann sichergestellt werden, dass Deutschland nicht nur ökologisch, sondern auch wirtschaftlich nachhaltig aufgestellt ist. (Dirk Buchsteiner)

2025-04-10T22:34:27+02:0010. April 2025|Abfallrecht, Allgemein|