Im Zweifel ist Asbest drin: Die LAGA M 23

Asbest – ein Wort, das Bauherren, Entsorger und Recyclingunternehmen aufhorchen lässt. Jahrzehntelang galt das Material als Wunderwerkstoff in der Baubranche, bis seine verheerenden gesundheitlichen Folgen bekannt wurden. Die Vorteile lagen dereinst auf der Hand: Das Material ist hitzebeständig, feuerfest, widerstandsfähig gegen Chemikalien, nicht elektrisch leitend und zudem sehr langlebig. Dadurch wurde es in unzähligen Produkten verarbeitet – von Dach- und Fassadenplatten über Isolierungen bis hin zu Fliesenklebern und Bodenbelägen. Gerade im Brandschutz und bei der Wärmedämmung galt Asbest als nahezu unverzichtbar. Erst mit der Zeit wurde klar, dass die eingeatmeten Fasern schwere Lungenerkrankungen wie Asbestose und Lungenkrebs verursachen können. Diese Erkenntnis führte schließlich zum Asbestverbot in Deutschland im Jahr 1993. In der EU besteht schließlich seit 2005 für Asbest ein weitgehendes Herstellungs-, Inverkehrbringens- und Verwendungsverbot.

Bislang wurden Asbestbelastungen vor allem in typischen Produkten wie Asbestzementplatten oder Dacheindeckungen vermutet. Doch neue Erkenntnisse zeigen: Asbest steckt oft dort, wo man es nicht erwartet – in Spachtelmassen, Putzen, Fliesenklebern oder Farbanstrichen. Diese versteckten Gefahrenquellen sind mit bloßem Auge nicht erkennbar und stellen ein ernsthaftes Risiko für Arbeiter, Entsorger und die Umwelt dar. Genau hier setzt die aktualisierte LAGA M 23 seit November 2022 an. In Brandenburg wurde die Beachtung der LAGA M 23 durch den Erlass vom 26.11.2024 im abfallrechtlichen Vollzug – auch im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen mit weiteren Hinweise bei der Umsetzung angeordnet. Damit ist die LAGA M 23 in Brandenburg nicht nur ein antizipiertes Sachverständigenwissen, sondern unmittelbar von den Behörden zu beachten. Hiermit haben wir nun die ersten Erfahrungen in der Praxis. Doch worum geht’s eigentlich?

Das Ziel: Mehr Sicherheit durch klare Vorgaben

Die überarbeitete LAGA M 23 verfolgt zwei zentrale Ziele: Erstens, Asbest konsequent aus dem Stoffkreislauf auszuschleusen, um Gesundheits- und Umweltrisiken zu minimieren. Zweitens, das Recycling von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zu fördern – allerdings nur, wenn nachgewiesen ist, dass diese frei von Asbest sind.

Eine der wichtigsten Neuerungen: Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, müssen vor Abriss oder Umbau auf asbesthaltige Materialien untersucht werden. Dabei gilt ein mehrstufiges Verfahren: Zunächst wird geprüft, ob ein begründeter Verdacht auf Asbest besteht. Falls ja, sind Materialproben erforderlich, die nach festgelegten Methoden analysiert werden. Liegt der Asbestgehalt über einem bestimmten Schwellenwert, ist eine gesonderte Entsorgung notwendig.

Herausforderung für Bau- und Recyclingbranche

Die neuen Anforderungen bedeuten mehr Aufwand für Bauunternehmen und Recyclingbetriebe. Abfälle werden künftig in drei Kategorien eingeteilt: eindeutig asbestfrei, verdächtig (untersuchen!) oder nachweislich asbesthaltig. Nur Material ohne Asbestnachweis darf recycelt werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, muss also genau hinschauen und lückenlos dokumentieren.

Doch der Aufwand lohnt sich: Durch die strengeren Vorgaben werden nicht nur Menschen geschützt, sondern auch die Qualität des Bauschuttrecyclings verbessert. Denn eins ist klar: Keiner will, dass asbesthaltiges Material unbemerkt in neuen Bauprojekten landet.

Fazit: Mehr Aufwand, aber auch mehr Schutz?

Mit der neuen LAGA M 23 wird der Umgang mit asbesthaltigen Bauabfällen klar geregelt. Im Zweifel ist Asbest drin und das kostet dann. Zwar erfordert die Umsetzung mehr Sorgfalt und Dokumentation, doch soll sie sicherstellen, dass gefährliche Stoffe nicht unkontrolliert in den Stoffkreislauf gelangen. Bauunternehmen, Entsorger und Recyclingfirmen müssen sich mit den neuen Vorgaben vertraut machen – denn wer hier auf Prävention setzt, spart langfristig Kosten und sorgt für eine sichere Zukunft. Ob diese Botschaft jedoch auch beim Ottonormalbürger ankommt, der sein Haus in Eigenhand saniert oder seinen Kaninchenstall abreißt, bleibt fraglich. Dann mag womöglich der Weg in den Wald kürzer sein, als zum Entsorger. Ob beim Abriss oder im Recycling: Wer auf Nummer sicher geht, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch kommende Generationen. Doch teurer wird es allemal. (Dirk Buchsteiner)

2025-03-14T00:23:59+01:0014. März 2025|Abfallrecht|

re|Adventskalender Türchen 12: Aus der Praxis des Anlagenbetriebs

Wo gehobelt wird, da fallen Späne, sagt der Volksmund. Ob diese Späne Abfall darstellen oder gegebenenfalls ein Nebenprodukt sind, ist eine Frage des Rechts und mitunter des Einzelfalls. Im übertragenen Sinne bedeutet dieser Spruch jedoch auch, dass im Rahmen von Verfahren und Prozessen Dinge passieren können. Diese haben mitunter (auch rechtliche) Konsequenzen. Hierfür braucht es dann auch mal einen Anwalt, der sich mit Fragen des Anlagenzulassungsrechts, des materiellen Umweltrechts und mit dem Haftungsrecht auskennt. „Die Haftung lauert überall“, ist ein geflügelter – und von mir oft verwendeter – Ausdruck. Doch oftmals stimmt es: Die Probleme, die sich in und mit dem Anlagenbetrieb ergeben können, sind vielseitig und die Lösungen hierfür stets individuell.

Dies beginnt schon im Vorfeld bei der Frage, „wohin mit einer Anlage?“. Das Planungsrecht spielt hierbei eine entscheidende Rolle. So kann es passieren, dass für ein geplantes Vorhaben erst die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen (umständlich und zeitintensiv) geschaffen werden müssen. Die Rahmenbedingungen können sich auch vermehrt – sogar mal zum Guten! – ändern. Dies sieht man gerade im Bereich der Beratungspraxis beim Ausbau von Windenergieanlagen und im Themenfeld der Solarenergie. Doch selbst wenn planungsrechtlich alles passt, heißt dies nicht, dass es dem Umfeld auch passt. Schutzwürdige Interessen, Immissionsorte und Nachbarn, die meinen „überall – nur nicht hier“ („not in my backyard“) gilt es abzuarbeiten. So kommt es, dass individuell auf Partikularinteressen eingegangen werden muss. Dies gestaltet sich mitunter gar nicht so einfach. Öffentlichkeitsbeteiligung verlangt ein hartes Fell und Durchhaltevermögen.

Wichtig ist auch, als prospektiver Anlagenbetreiber selbst zu wissen, wo die Reise hingehen soll. Es sind schon Genehmigungsverfahren daran gescheitert, dass man der Behörde nicht erklären konnte, was in der Anlage eigentlich passieren soll. Mitunter kann es aber auch sein, dass sie es einfach nicht verstehen will, weil der technische Sachverstand fehlt. Dann ist es geboten, dezidiert und auf den Punkt rechtlich nachzulegen. Zwar ist das Ziel das Ziel, doch darf man den Weg dahin nicht unterschätzen. Hat man dann mal die Genehmigung in Händen, kann es dann endlich losgehen – doch auch nicht immer (siehe oben: Nachbar). Vielleicht gilt es dann auch noch mal näher zu schauen, wer eigentlich noch Nachbar ist und wer (zum Glück des Anlagenbetreibers) dann doch weit genug weg wohnt, dass ihn z.B. der LKW-Verkehr zur und von der Anlage von Rechtswegen nicht mehr betrifft. Apropos LKW: Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Lenk- und Ruhezeiten – ich weise aus gegebenem Anlass darauf hin.

Im Anlagenprozess selbst ist zu bedenken, dass Abweichungen und Veränderungen im Anlagenbetrieb dann auch rechtlich Probleme machen können – insbesondere dann, wenn man vergessen haben sollte, die Behörden mitzunehmen. Was nun eine Änderung ist und wann diese tatsächlich wesentlich sein sollte, sind Fragen, die rechtlich ergründet werden müssen. Auch Anzeigen können mehr Aufwand machen, als man meinen mag. Manchmal drohen auch die fiesen Fristen des Immissionsschutzrechts. Genehmigungen sind schließlich nichts, was es auf Vorrat gibt, könnte es auch noch so schön sein. Mitunter gilt es daher Fristen zu verlängern, sofern man wichtige Gründe findet. Manchmal kommt es auf die letzten Tage des Jahres an, um ein Erlöschen einer Genehmigung zu verhindern. Dann trifft man sich noch kurz vor Weihnachten auf der Anlage und schaut (gemeinsam mit der Behörde), ob dann die Anlage tatsächlich läuft. Manchmal gibt es dann auch ein kleines Weihnachtswunder. Nach anfänglichen Kinderkrankheiten springt die Anlage dann doch an – spät zwar, aber noch rechtzeitig. Wussten Sie, dass die EU etwas gegen eingebaute Obsoleszenzen tut? Sie kennen es doch? Geräte, die nur zwei Jahre halten, oder? Auch mit Blick auf das bevorstehende Weihnachtsfest heißt es, Augen auf beim Gerätekauf.

Nicht immer lässt es sich verhindern, dass auch andere Dinge schieflaufen. Eine leichte Überlagerung oder nicht angezeigte Änderung mögen da noch nicht so ins Gewicht fallen. Schlimmstenfalls droht jedoch Zwang und Stilllegung und das Ende eines Anlagenbetriebs. Hier gilt es mit aller Kraft und allen Regeln der Kunst zu kämpfen. Mitunter droht Ungemach sogar aus unerwarteter Ecke. Das Umweltstrafrecht hat durchaus einige Überraschungen parat. Das reicht vom Abfallverbringungsrecht, dem illegalen Anlagenbetrieb hin zu Themen wie Verstößen gegen die F-Gas-Verordnung oder der Vorwurf der Sachbeschädigung, weil man Bäume gefällt hat, die auf das Anlagengrundstück zu fallen drohten. Ein Glück das es Anwälte gibt. In diesem schönsten aller Berufe war auch in diesem Jahr allerhand los. Es gibt es dann doch viel zu tun. Und das sind doch auch mal gute Nachrichten für den Jahresausklang. (Dirk Buchsteiner)

Alles Abfall oder? Das Ende vom Abfallende für mineralische Abfälle?

Kreislaufwirtschaft ist Klimaschutz, weil Ressourcenschutz Klimaschutz ist. Die Circular Economy ist daher auch eine der beiden Säulen des Green Deal der EU, um Europa bis 2050 zu einem klimaneutralen Kontinent zu machen. Für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft muss es als wesentlichen Baustein “Nebenprodukte” geben dürfen, also der Weg am Abfallrecht vorbei muss tatsächlich offenstehen. Der Weg ist oftmals entweder zu oder in der Praxis so steinig, dass man ihn kaum zu beschreiten wagt. Zudem müssen für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft Abfälle auch das Ende der Abfalleigenschaft erreichen können. Dies sollte zudem dem Hof des Behandlers möglich sein. Diese einfache Erkenntnis ist jedoch in der Praxis oft getrübt. So ist Interesse daran, Stoffe und Gegenstände schnell ins Abfallrecht gelangen und in diesem System so lange wie möglich verbleiben zu lassen stärker, als die klare Zielvorgabe der Abfallrahmenrichtlinie und § 4 und 5 KrWG. Dabei heißt es doch eigentlich Kreislaufwirtschaftsgesetz und nicht mehr Abfallgesetz? Jährlich fallen in Deutschland mehr als 200 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an. Insbesondere im Lichte der doch ziemlich verqueren Ersatzbaustoffverordnung und teuren mineralischen Ersatzbaustoffen, die nicht einmal öffentliche Auftraggeber wollen, interessiert die Praxis, wann mineralische Abfälle, mit Abstand größte Massestrom an Abfällen das Ende der Abfalleigenschaft erreichen können. § 5 Abs. 2 KrWG enthält eine bisher ungenutzte Verordnungsermächtigung, um die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Dabei hatte es Anfang des Jahres noch ganz gut ausgesehen.

Die nun scheidende Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, konkretisierte Kriterien zur Erreichung des Abfallendes für bestimmte Sekundärstoffströme zu erarbeiten. In Umsetzung dieses Ziels hatte sich das BMUV dazu entschlossen, entsprechende Kriterien für mineralische Ersatzbaustoffe festzulegen, die aus der Aufbereitung mineralischer Abfälle stammen und bei deren weiterer bestimmungsgemäßer Verwendung die Abfalleigenschaft ausgeschlossen werden kann. Diese Abfallende-Verordnung sollte im Einklang mit der Ersatzbaustoffverordnung dazu beitragen, dass mineralische Ersatzbaustoffe effektiver im Kreislauf geführt werden. Wir erinnern uns: auch die Ersatzbaustoffverordnung war als Charmeoffensive für mineralische Ersatzbaustoffe gestartet. Endlich mehr Akzeptanz! Gleichzeitig sollte die Vermarktung von MEB als hochwertige und qualitätsgesicherte Recycling-Produkte gefördert werden. Das BMUV hatte im Januar 2024 ein Eckpunktepapier zur Abfallende-Verordnung für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe vorgelegt. Seitdem war nichts weiter passiert. Zumindest ging es nicht weiter. Mit dem gestrigen Aus der Bundesregierung ist zu erwarten, dass auch dieses Projekt (wie einige andere) auf der Strecke bleiben wird.

In der Rubrik „steckengebliebene Verfahren“ wird eine solche End-of-Waste-Verordnung natürlich keinen vorderen Platz einnehmen. Andere Themen sind für die Zwischenzeit im parlamentarischen Limbus sicherlich wichtiger. Eine zukünftige Bundesregierung sollte dieses Thema jedoch auf die Agenda setzen, damit auch hier dringend benötigt Hilfestellung und Klarheit für die Praxis erzielt werden kann. (Dirk Buchsteiner)

2024-11-07T18:11:55+01:007. November 2024|Abfallrecht, Industrie, Umwelt|