Koalitionsvertrag 2025: Was ist mit der Kreislaufwirtschaft?

„Verantwortung für Deutschland“ – hiermit ist der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD überschrieben. Die neue Koalition legt damit ihre Leitlinien für die 21. Legislaturperiode fest. Doch ob hier wirklich ein zukunftsweisender Wandel eingeleitet wird – wie allenthalben beschworen – bleibt abzuwarten. Im Folgenden werfen wir einen detaillierten Blick auf die Positionen der neuen Regierung mit Blick auf das Kreislaufwirtschaftsrecht, beleuchten die Stärken und kritisieren deutliche Defizite.

Das Thema Kreislaufwirtschaft wird als zentraler Pfeiler der Ressourceneffizienz dargestellt. Das ist für sich genommen nicht innovativ. Konkret jedoch sollen auf Basis der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie ein Eckpunktepapier mit kurzfristig realisierbaren Maßnahmen entwickelt und konkrete Reformen – etwa am § 21 Verpackungsgesetz – in die Wege geleitet werden. Außerdem wird das chemische Recycling in die bestehende Abfallhierarchie integriert und der Einsatz von Rezyklaten gefördert. Diese Ansätze passen in das heutige Verständnis einer ressourcenschonenden, zirkulären Wirtschaft, die nicht nur Abfall minimiert, sondern auch neue Geschäftsmodelle wie Shared Economy und innovative Recyclingtechnologien unterstützt.

Doch so schön das Bekenntnis klingt: Der Koalitionsvertrag selbst bleibt naturgemäß in vielen Punkten vage. Doch wie die Reise vonstattengehen soll ist ungewiss. Es wird zwar eine grundsätzliche Modernisierung (auch ja und natürlich auch Maßnahmen zur Beschleunigung von Verfahren) und Ambition in der Umweltpolitik signalisiert – doch konkrete Maßnahmen, messbare Ziele und zeitliche Vorgaben fehlen bislang größtenteils. Verbände wie der Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft e.V. kritisieren, dass der notwendige „Impuls“ für einen echten Hochlauf zirkulärer Prozesse und den Aufbau marktwirksamer Anreizsysteme zu wünschen übriglässt. Die legislativ vorgesehenen Reformen im Verpackungsbereich sind begrüßenswert, wenn man bedenkt, dass sie Potenziale zur Einsparung von Rohstoffen, zur Senkung von Treibhausgasemissionen und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze bieten. Doch geht es auch darum, die EU-Verpackungsverordnung richtig und vor allem nicht überschießend umzusetzen.

Kritisch fällt insbesondere auf, dass der Koalitionsvertrag – trotz vieler Versprechen – dann irgendwie doch den Mut zur Modernisierung der Wirtschaft (und auch der Kreislaufwirtschaft) vermissen lässt. Berechtigte Zweifel säht hier aus Praxissicht insbesondere das Bekenntnis zur Abschaffung der Bestellung von Betriebsbeauftragten und dazu, den Schulungs-, Weiterbildungs- und Dokumentationsaufwand signifikant reduzieren. Über den Dokumentationsaufwand können wir reden, alles andere ist jedoch Symbolpolitik aus Schilda (wir berichteten hier) und gerade kein Bürokratieabbau.

Konkrete Zielvorgaben wie Investitionsvolumina oder Innovationsanreize bleiben offen. Da ist auch in der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie noch Luft nach oben. Wird die neue Regierung konkrete, messbare Maßnahmen definieren, ausreichende finanzielle Mittel bereitstellen und die Zusammenarbeit mit der Industrie und den Kommunen in die Wege leiten? Die kommenden Monate werden zeigen, ob Deutschland mit der neuen schwarz-roten Koalition in Sachen Kreislaufwirtschaft wirklich zukunftsfähig wirtschaften kann – oder ob das Thema erneut politisch schön geredet, aber praktisch zu wenig umgesetzt wird. Schöne neue Regelungen bringen schließlich auch nichts, wenn sie in der Praxis nur noch mehr Probleme machen (hallo EBV!) Die neue Regierung steht also vor einer großen Herausforderung: Zwischen politischen Bekenntnissen und der Realität der Umsetzung muss ein echter Transformationsprozess gestartet werden. Nur dann kann sichergestellt werden, dass Deutschland nicht nur ökologisch, sondern auch wirtschaftlich nachhaltig aufgestellt ist. (Dirk Buchsteiner)

2025-04-10T22:34:27+02:0010. April 2025|Abfallrecht, Allgemein|

Betriebsbeauftragte im Fokus: Zwischen Bürokratieabbau und Symbolpolitik

Man könnte es für einen schlechten Aprilscherz halten, doch leider das ist es nicht. Wie bereits im CDU „Sofortprogramm Wirtschaft“ angekündigt, ist es ein Baustein des angestrebten „Bürokratie-Rückbaus“ der CDU, dass es weniger Betriebsbeauftragte geben soll. Dies taucht auch im Sondierungspapier der CDU, CSU und SPD aus (siehe auch hier). Das Ziel ist, dass bis Ende 2025 die Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten abgeschafft werden soll – darunter etwa der Abfallbeauftragte und der Immissionsschutzbeauftragte. Wegfallen sollen aber nicht nur die, sondern u.a. auch die Abscheide-Sachkundigen, die Asbest-Sachkundigen, die betrieblichen Datenschutzbeauftragten (Streichung von § 38 BDSG). Zeit für eine (sehr) kritische Nachlese:

Dass übertriebene Bürokratie ein Problem ist, möchte wohl keiner bestreiten. Es ist oft wiederholt worden, dass es eine Überregulierung durch Verfahrensvorschriften und materiellrechtlichen Anforderungen gibt. Gern vorgebrachtes Beispiel aus dem Umweltrecht ist es, dass (immissionsschutzrechtliche) Genehmigungsverfahren zu lange dauern, Behörden zu langsam arbeiten und alles zu viel kostet. Inwiefern jedoch die Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten Teil des bürokratischen Wasserkopfs sein soll, vermag sich nicht zu erschließen. Ja, es stimmt: Auch sie kosten den Unternehmen Geld, doch diese Kosten wiegen sie bei weitem auf. Wenn wir uns den Sinn und Zweck vor Augen führen, wird klar, warum die Expertise von Fachbeauftragten unverzichtbar ist und welche negativen Konsequenzen eine Abschaffung nach sich ziehen würde.

Betriebsbeauftragte fungieren als zentrale Schnittstelle zwischen den operativen Abläufen in Unternehmen und den strengen rechtlichen sowie umwelttechnischen Auflagen. Sie dienen dem Selbstregulativ: Sie sind Organe der betrieblichen Selbstüberwachung, d.h. sie wirken ausschließlich nach innen. Die Bestellung erzeugt für die Beauftragten keine Pflichten gegenüber der Überwachungsbehörde, sondern nur im Verhältnis zum Anlagenbetreiber. Sie sind für die Unternehmen da. Sie sind Motor der Innovation. Sie sind Ratgeber und das Umweltschutzgewissen der Unternehmen. Übergreifendes Ziel der Fachbeauftragten ist es, Probleme zu erkennen und zu lösen, bevor ggf. eine rechtliche Inanspruchnahme (seien es Ordnungswidrigkeitenverfahren, strafrechtliche Ermittlungen oder Ansprüche Dritter) das Unternehmen trifft. Dafür sollen und dürfen sie den Finger in Wunden legen; aufzeigen, wo es in Unternehmen Versäumnisse gibt; analysieren, wo Optimierungspotential besteht und was wie und wo dringend was getan werden muss. Wer hierin Bürokratie zu erkennen glaubt, hat das Recht nicht verstanden.

Die angekündigte Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten mag auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, dass damit dann weniger Anforderungen für Anlagenbetreiber und Unternehmen gelten. Da die gesetzlichen Pflichten und Anforderungen jedoch unverändert bleiben, müssten Unternehmen – sofern überhaupt möglich – intern alternative Regelungen finden, um die vielen Fachaufgaben abzudecken – oder die Aufgaben fallen einfach unter den Tisch. Das hierin steckende Risikopotential sollte keinesfalls unterschätzt werden, denn die Haftung lauert überall! Betrachtet man allein das Immissionsschutzrecht, so wird deutlich, dass die materiellrechtlichen Anforderungen für Unternehmen keinesfalls weniger werden. Durch die Neufassung der IED wird beispielsweise das Anforderungsprofil an Berichtspflichten größer. Unternehmen müssen Transformationspläne erstellen und darlegen, wie sie die Klimaziele erreichen wollen. Aus der Praxis hört man eher, dass die Aufgaben immer schwieriger zu bewältigen sind, doch dieses Problem löst man nicht dadurch, dass man die Personen, die sich damit auskennen, abschafft. Es ist allein aufgrund des zwingenden Rechts zwingend notwendig, Fachwissen in den Unternehmen zu haben und zu halten, um den umfassenden und stetig wachsenden Anforderungskatalog im Blick zu behalten. Es geht nicht ohne qualifizierte – weil fach- und sachkundige – Experten.

Geprägt von der Zielvorstellung, dass die Fachbeauftragten dazu beitragen sollen, ihre Unternehmen zu schützen, wird ihr Wegfall zu unzureichender Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in Unternehmen führen – was im Schadensfall zu erheblichen Haftungsproblemen und finanziellen Auswirkungen führen kann. Statt Bürokratie abzubauen, verursacht die Abschaffung von Fachbeauftragten dann ungeahnte Mehrkosten und Unsicherheit für die Unternehmen, die man doch eigentlich unterstützen wollte. (Dirk Buchsteiner)

2025-04-04T11:43:40+02:004. April 2025|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|

Lidl muss Elektrokleingeräte zurücknehmen – DUH gewinnt vor Gericht

Ein zentraler Baustein für die Klimaneutralität ist die Circular Economy. Die ordnungsgemäße Entsorgung von Elektroaltgeräten gewinnt angesichts des dringenden Ziels Ressourcen einzusparen und des steigenden Umweltbewusstseins immer mehr an Bedeutung. Die Rücknahmeverpflichtung von Elektrokleingeräten folgt aus § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. Diese Verpflichtung beruht auf Art. 5 Abs. 2a der Richtlinie 2012/19/EU, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten Systeme eingerichtet sind, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermöglichen, diese Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Diese gesetzliche Regelung dient dem Schutz der Verbraucher, fördert die Wiederverwertung wertvoller Rohstoffe und trägt dazu bei, dass weniger Elektroschrott illegal oder unsachgemäß entsorgt wird. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Kleingeräten, bei denen die Rücknahme unabhängig vom Neukauf erfolgen muss, und Großgeräten, deren Rücknahme häufig an den Erwerb eines vergleichbaren neuen Produkts gebunden ist.

Ein neues und interessantes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11.03.2025 (Az. 9 U 1090/24) hat diesen Grundsatz (und die Vorinstanz, das LG Koblenz) bestätigt. Die Deutsche Umwelthilfe hatte den Discounter Lidl verklagt, weil dieser seiner Pflicht zur Rücknahme von Altelektrogeräten nicht in vollem Umfang nachkam. Testkunden der DUH hatten bei Lidl das Nachsehen und gingen mit einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Lidl vor. Im Mai 2023 hatten Mitarbeiter von zwei Filialen in Rheinland-Pfalz die Rücknahme eines alten Kopfhörers, eines Ladegeräts und eines Ladekabels verweigert – Geräte, die nach ElektroG unter die gesetzliche Rücknahmepflicht des Handels fallen. Sie waren kleiner als 25 Zentimeter und wurden unabhängig vom Neukauf zur Rückgabe angeboten. Das Gericht stellte fest, dass auch Einzelhändler, die regelmäßig Elektrogeräte anbieten, ihre gesetzliche Verantwortung nicht abtun können und sich an die strikten Vorgaben halten müssen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Lidl hatte dagegen argumentiert, die Regelung sei verfassungswidrig, weil sie Lebensmittelhändler im Vergleich zu anderen Einzelhändlern sachwidrig ungleich behandele und damit gegen Artikel 3 Grundgesetz verstoße. So seien vor allem Drogeriemärkte, die gleichfalls Elektroartikel im Sortiment haben, grundlos von der Rücknahmepflicht ausgenommen. Das Unternehmen verlangte daher, die Klage abzuweisen oder sie dem Bundesverfassungsgericht beziehungsweise dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Diese Einschätzung teilte das OLG nicht und ging hier von einem acte clair aus: Die Reichweite des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.

Mit dieser Entscheidung wird nicht nur die Beweislast der Händler verschärft, da sie künftig lückenlos dokumentieren müssen, wie die Rücknahme und fachgerechte Verwertung der Geräte erfolgt, sondern es wird auch ein deutliches Signal an die gesamte Handelsbranche gesendet, dass kommerzielle Interessen nicht über Umwelt- und Verbraucherschutz gestellt werden dürfen. Unternehmen sind nun gefordert, ihre internen Prozesse zu optimieren, indem sie benutzerfreundliche Rücknahmesysteme implementieren, für umfassende Transparenz sorgen und ihr Personal im Umgang mit den entsprechenden Vorschriften schulen. Auch für die Verbraucher ergeben sich positive Perspektiven: Durch eine konsequentere Umsetzung der Rücknahmepflicht können alte Elektrogeräte künftig leichter und kostenfrei in den Filialen abgegeben werden, was den Recyclingkreislauf unterstützt und einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz leistet. Hier könnte durch den Einsatz digitaler Systeme zur Nachverfolgung der Rücknahmeprozesse und eine mögliche Erweiterung der Herstellerverantwortung der Markt weiter transformiert werden, es bleibt also spannend. Innovative Rücknahmelösungen und enge Kooperationen mit zertifizierten Entsorgungsunternehmen können dabei helfen, den gesamten Lebenszyklus der Elektrogeräte nachhaltiger zu gestalten. Insgesamt verdeutlicht das Urteil des OLG Koblenz, dass Unternehmen ihre Prozesse anpassen müssen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. (Dirk Buchsteiner)

2025-03-28T19:47:11+01:0028. März 2025|Abfallrecht|