Wir brauchen eine EBV-Novelle noch 2025

Seit dem 1. August 2023 gilt die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) mit dem Anspruch, den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) wie Recycling‑Baustoffe, Bodenaushub und Schlacken zu fördern, Umwelt und Boden zu schützen und die Kreislaufwirtschaft voranzubringen. Doch schon im ersten Jahr zeigte die Praxis, dass die Erwartungen weitgehend verfehlt wurden (siehe hier zum 1. Geburtstag). Und es wurde seit dem auch nicht viel besser…

Ein zentrales Problem bleibt das „Abfall‑Stigma“. Dies bremst Verwender, besonders in öffentlichen Ausschreibungen. Wer den Status „Produkt“ vermisst, setzt lieber auf Primärrohstoffe. Nicht ohne Grund wird weiterhin daher die klare Definition des Abfallendes als zentralen Schritt zur Marktakzeptanz gefordert. Ebenso halten Bürokratie und Haftungsrisiken vom Einsatz ab: Enorme Dokumentationspflichten, Nachweisverfahren und Haftungsfragen führen dazu, dass Handelnde den Einsatz von MEB meiden und stattdessen auf bewährte Primärbaustoffe zurückgreifen. Die Verordnung wirkt praxisfern und eher bremsend statt fördernd In einem gemeinsamen Positionspapier fordern BRB, BDE und IGAM eine zeitnahe Novellierung der EBV – idealerweise noch im Jahr 2025 – zur Ermöglichung einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft (siehe hier). Dieser Forderung kann man sich nur anschließen.

Ein Kritikpunkt ist z.B. auch das Verbot der Anwendung qualitativ hochwertiger MEB auf kiesigem oder flussnahem Untergrund. Zudem müssen selbst geringe Mengen bislang vollständig gemeldet und dokumentiert werden, selbst bei minimalem Umweltrisiko. Die Verbände fordern praktikable Bagatellgrenzen, die solchen Aufwand vermeiden. Die Branche hat also konkrete Änderungswünsche vorgelegt. Jetzt liegt es an der Politik. (Dirk Buchsteiner)

2025-08-01T09:40:03+02:001. August 2025|Abfallrecht|

Quo vadis PPWR? – EU Verpackungsverordnung auf dem Prüfstand

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ist seit Februar 2025 in Kraft und soll ab 12. August 2026 angewendet werden. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie und bringt einheitliche Regelungen zur Reduktion, Wiederverwendung und zum Recycling von Verpackungen in der EU. Ab 2030 gelten u. a. verbindliche Recyclingfähigkeitsvorgaben und Rezyklatquoten.

Aktuell fordern 17 deutsche Wirtschaftsverbände eine Verschiebung des Anwendungsbeginns auf den 1. Januar 2027. Sie kritisieren fehlende nationale Umsetzung, unklare Begriffe und organisatorische Doppelstrukturen durch einen unterjährigen Start. Auch Bundesumweltminister Carsten Schneider hat sich gegenüber den Spitzenverbänden der Entsorgungs- und Verpackungswirtschaft eindeutig positioniert und spricht sich ebenfalls für eine Verschiebung (siehe auch hier). In einem  aktuellen Antwortschreiben an den BDE versichere Schneider, er habe bereits im Juni gegenüber EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall dafür geworben, den derzeit vorgesehenen Anwendungszeitpunkt vom 12. August 2026 auf den 1. Januar 2027 zu verlegen. Eine Entscheidung steht noch aus.

Für Unternehmen bedeutet das: Trotz möglicher Verschiebung besteht akuter Handlungsbedarf. Verpackungsdesigns, Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz und Kennzeichnung sollten frühzeitig überprüft und angepasst werden. Die PPWR bringt tiefgreifende Änderungen – eine rechtzeitige Vorbereitung ist entscheidend, um rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu minimieren. (Dirk Buchsteiner)

2025-07-25T14:15:36+02:0025. Juli 2025|Abfallrecht|

Akute Bedrohung für die Recyclinginfrastruktur – Entsorger appellieren dringend an die Politik

In einem gemeinsamen Schreiben an Bundesumweltminister Carsten Schneider und Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche warnen die Entsorgerverbände BDE und bvse eindringlich vor einer existenzbedrohenden Krise (siehe auch hier). Die Zahl der Brände in Recyclinganlagen und Müllfahrzeugen liegt wohl bei rund 30 täglich, meist verursacht durch falsch entsorgte Lithium-Batterien und akkubetriebene Geräte. Über 70 öffentlich bekannte Brandereignisse zwischen Januar 2024 und Juli 2025 wurden von den Verbänden dokumentiert. Die Schäden belaufen sich mittlerweile auf dreistellige Millionenbeträge jährlich, und für viele mittelständische Betriebe wird es zunehmend unmöglich, bezahlbaren Versicherungsschutz zu erhalten – viele Versicherer ziehen sich zurück oder verschärfen die Bedingungen drastisch.

Trotz erheblicher Investitionen in automatische Brandfrüherkennung und Löschsysteme reichen technische und betriebliche Maßnahmen allein nicht aus. Die Vielfalt der Produkte mit Lithium-Batterien – von Einweg-Vapes bis zu blinkenden Grußkarten oder Sportartikeln – macht die genaue Trennung praktisch unmöglich. Und diese Geräte sind des dann auch, die die Probleme in der Praxis verursachen. Dem Verbraucher fehlt die die Kenntnis und/oder die Einsicht. Die Konsequenz davon tragen die Entsorger.

Für die Branchenverbände geht es daher mit Nachdruck um praktikable Maßnahmen. Angedacht wird z.B. die Einführung eines generellen Batteriepfands bis hin zu einem Verbot von Einweg-E-Zigaretten oder zumindest sollte ein verbindliches Pfandsystem eingeführt werden, damit sie eben nicht im Müll landen. Die Verbände fordern außerdem die Einrichtung eines verbindlichen Runden Tisches mit Vertretern von Bund, Ländern und Wirtschaft als Grundlage für ein dringend erforderliche Nachjustierung der rechtlichen Lage. (Dirk Buchsteiner)

2025-07-18T15:11:38+02:0018. Juli 2025|Abfallrecht|