Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Wer ist denn hier der Letzt­ver­braucher? Zu LG Bayreuth, Urt. v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23

Die Konstel­lation ist eigentlich simpel: Ein Unter­nehmen kauft Strom bei einem anderen, verkauft diesen an ein drittes Unter­nehmen, und zwar mit Erfül­lungsort an der Netzent­nah­me­stelle des Dritten. Im Anwen­dungs­be­reich des EnWG ist damit auch alles tutti: Der Zwischen­händler ist Lieferant, sein Kunde Letzt­ver­braucher. Nur im StromPBG gibt es Zweifel, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, denn die Defini­tionen im StromPBG sind nicht ganz deckungs­gleich mit der im EnWG: Der Letzt­ver­braucher kann im StromPBG auch für den fremden Verbrauch entnehmen, der Begriff des Elektri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens ist mit der Lieferung „über ein Netz“ verbunden.

Doch was heißt das nun für die beschriebene Konstel­lation der Versorgung über einen Zwischen­händler, der nicht selbst einen Netznut­zungs­vertrag unterhält, sondern durch seinen Vorlie­fe­ranten liefern lässt? Das Wirtschafts­mi­nis­terium und mit ihm auch die Übertra­gungs­netz­be­treiber meinen, dass der Zwischen­händler der Letzt­ver­braucher sei. Er sollte also die Entlstung bekommen, die Erstattung stünde dem Vorlie­fe­ranten zu.

Für die betrof­fenen Unter­nehmen ist das keine rein technische Frage. Denn wenn es auf das Vertrags­ver­hältnis zwischen Vorlie­ferant und Lieferant ankommt, ist Ausgangs­punkt der Entlastung nicht der Strom­preis des Kunden, der den Strom am Ende physi­ka­lisch verwendet. Selbst wenn er die Entlastung vom Zwischen­händler durch­ge­reicht bekommt, fällt seine Entlastung geringer aus als in „klassi­schen“ Versor­ger­ver­hält­nissen. Und zu alledem sind BMWK und ÜNB auch noch davon überzeugt, dass der Kunde am Ende der Kette eigentlich gar keinen Entlas­tungs­an­spruch hat. Sein Zwischen­händler bekäme also die Entlastung, ohne sie weiter­geben zu müssen. 

Nicht nur deswegen ist diese Rechts­an­sicht umstritten. Kann das wirklich sein? Wird „über ein Netz“ wirklich nur dann geliefert, wenn der Lieferant selbst einen Netznut­zungs­vertrag abgeschlossen hat? Schließlich steht davon gar nichts im Gesetz. Entspre­chend ist es nicht überra­schend, dass ein erstes Urteil in dieser Sache die Lage nun anders beurteilt: Das LG Bayreuth hat mit Urt. v. 30.11.2023, 1 HK O 30/23, entschieden, dass das StromPBG nur Netze gegen Kunden­an­lagen abgrenzt, den Netzbe­griff also voraus­setzt und keinen eigenen kreiert. Letzt­ver­braucher sei das Unter­nehmen am Ende der Liefer­kette, das auch im EnWG Letzt­ver­braucher ist. Sein Lieferant entlas­tungs­ver­pflichtet und erstattungsberechtigt.

Wir finden: Das LG Bayreuth liegt richtig. Es geht auch aus der amtlichen Begründung hervor, dass der Gesetz­geber keineswegs Kunden, die nichts von der Rollen­ver­teilung zwischen ihrem Versorger und dessen Vorlie­fe­ranten wissen, den Entlas­tungs­an­spruch vorent­halten wollte. Auch syste­ma­tisch spricht alles dafür, dass das StromPBG auf die Struk­turen und Begriff­lich­keiten des EnWG aufsetzt. Wir sind gespannt, wie andere Gerichte und der Instan­zenzug entscheidet (Miriam Vollmer).

2024-03-01T19:31:08+01:001. März 2024|Allgemein, Energiepolitik, Strom|

Schaden­er­satz­klagen gegen Stromio und gas.de – Befan­gen­heits­an­träge in neun Verfahren!

Gegen die beiden Energie­ver­sorger gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH und Stromio GmbH sind derzeit diverse Schaden­er­satz­klagen beim Landge­richt Düsseldorf anhängig (wir berich­teten). Streit­ge­gen­stand sind Schaden­er­satz­an­sprüche von Letzt­ver­brau­chern, denen die beiden Versorger mit Sitz in Kaarst Ende 2021 und Anfang 2022 fristlos die Energie­lie­fer­ver­träge gekündigt hatten.

In drei Verfahren wurde der Versorger Stromio auch bereits zur Zahlung von Schaden­ersatz verur­teilt. Die Entschei­dungen sind noch nicht rechtskräftig.

In insgesamt neun dieser Klage­ver­fahren haben Stromio und gas.de nun Ableh­nungs­ge­suche nach § 42 ZPO wegen der Besorgnis der Befan­genheit der gegen drei Richter der für die Verfahren zustän­digen Zivil­kammer 14d des Landge­richts Düsseldorf gestellt. Die Befan­gen­heits­an­träge wurden 2 Tagen vor dem vom Gericht angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2024 einge­reicht und hatten eine Aufhebung des Verhand­lungs­termins zur Folge, da nun zunächst über die Befan­gen­heits­an­träge entschieden werden muss.

Begründet wurden die 5 Befan­gen­heits­an­träge von Stromio und 4 Befan­gen­heits­an­träge von gas.de wortgleich mit einem angeb­lichen Misstrauen gegen die Unpar­tei­lichkeit der mit den Verfahren befassten Richter, aufgrund der Einlas­sungen der Zivil­kammer 14d in Hinweis­be­schlüssen zu den Verfahren.

In den Hinweis­be­schlüssen hatte die Zivil­kammer jeweils mitgeteilt:

Die Klage dürfte nach derzei­tigem Sach- und Streit­stand auch in der Sache Aussicht auf Erfolg haben.“

und dies auch jeweils  unter Bezug­nahme auf die Einwände der Beklagten Versorger umfassend begründet. Die ZfK berichtete darüber. Ob im Rahmen der Begründung nun Anzeichen für eine angeb­liche Befan­genheit des Gerichts erkennbar waren, müssen nun andere Richter entscheiden, bevor das Verfahren fortge­setzt werden kann.

Über den weiteren Fortgang der Verfahren werden wir berichten.

(Christian Dümke)

2024-03-01T18:29:08+01:001. März 2024|Rechtsprechung|

Ashes to Ashes: Die Bundes­re­gierung löscht EUA

Es gehört zu den besser gehüteten Geheim­nissen der deutschen Klima­schutz­po­litik, dass sie bisher zwar bisweilen recht geräuschvoll, aber fast durch­gängig praktisch klima­neutral verlaufen ist. Nehmen wir nur den Kohle­aus­stieg: Die Bundes­re­publik schafft mit dem Kohle­ver­stro­mungs­be­en­di­gungs­gesetz (KVBG) einen ganzen Rechts­rahmen, in dem Braun- und Stein­koh­le­krafte ausge­schrieben oder einfach so fürs Abschalten bezahlt und still­gelegt werden (siehe auch hier). Aber weil alle Kraft­werke, die dem Gesetz unter­fallen, emissi­ons­han­dels­pflichtig sind, sorgt der sogenannte Wasser­bett­effekt erst einmal dafür, dass die Emissionen nicht sinken: Die abgeschal­teten Kraft­werke verbrauchen keine Zerti­fikate mehr. Weil die Nachfrage sinkt, ohne dass das Angebot entspre­chend verringert wird, sinkt der Preis. Bei fallenden Preisen lohnt es sich für andere Akteure wieder, statt zu mindern, zu kaufen. Und wenn das schon augen­blicklich nicht gilt, weil es europaweit eh zu viele Zerti­fikate gibt, füllt sich zumindest die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve, einem Konto, auf dem die Kommission Reser­ve­zer­ti­fikate hortet, um sie später wieder auf den Markt zu werfen.

Anders sähe es aus, wenn die Bundes­re­gierung Zerti­fikate löschen würde, die auf Kraft­werke entfallen, die abgeschaltet werden. In diesem Fall tritt der Wasserbett-Effekt nämlich nicht ein. Nachfrage und Angebot sinken im gleichen Maße, so dass nicht jemand anders das CO2 emittiert, das auf die in Deutschland abgeschal­teten Kraft­werke entfällt. Sondern ein echter Einspar­effekt eintritt.Rwe, Kraftwerk, Wolken, Himmel

Tatsächlich hatten sich schon während der Novelle der Emissi­ons­han­dels­richt­linie einzelne Stimmen vor allem bei den Grünen dafür stark gemacht, den Kohle­aus­stieg entspre­chend scharf zu schalten. Durch­ge­setzt haben sie sich nicht. Nun aber will die Bundes­re­gierung offenbar Nägel mit Köpfen machen: Zunächst 12,25 Mio. Berech­ti­gungen sollen erst in die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve überführt werden und dann gelöscht.

Dieser Schritt ist für Deutschland alles andere als symbo­lisch. Denn wenn deutsche Zerti­fikate zu Asche zerfallen, kann Deutschland sie nicht mehr verkaufen und erlöst entspre­chend auch nichts. Die 12,25 Mio. Berech­ti­gungen wären selbst bei den aktuell deutlich gefal­lenen Kursen 612,5 Mio. EUR wert. Zum Vergleich: Der umstrittene Erwei­te­rungsbau für das Kanzleramt soll 637 Mio. EUR kosten. Deutschland signa­li­siert auf diese Weise, dass es trotz knapper Kassen und Schul­den­bremse den Klima­schutz ernst nimmt (Miriam Vollmer).

2024-02-23T22:41:23+01:0023. Februar 2024|Emissionshandel, Energiepolitik|