Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Preis­bremsen: Letzte Runde zum 31. Mai 2025

Haben Sie auch das Gefühl, die Geschichte hätte gerade einen Turbo angeworfen? Dann geht es Ihnen wie uns. Doch auch wenn sich die Energie­preis­krise 2022/2023 anfühlt, als sei sie schon richtig lange her, die Preis­bremse beschäf­tigen Versorger immer noch. Immerhin: Die hoffentlich letzte Runde steht bevor.

Endab­rechnung Gas & Wärme

Erdgas­lie­fe­ranten und Wärme­ver­sorger müssen bis zum 31.05.2025 ihre Endab­rechnung vorlegen. Wer Voraus­zah­lungen erhalten hat, muss diese ausweisen, wer keine oder zu wenig Voraus­zah­lungen verein­nahmen konnte, stellt nun einen letzten Antrag auf Prüfung und Auszahlung. Wurde zu viel Voraus­zahlung geleistet, muss der überschüssige Betrag zurück­ge­zahlt werden. Die Antrags­for­mulare sind so selbst­er­klärend, dass das BMWK vor einigen Tagen ein weiteres Mal neue FAQ vorgelegt hat, in dem es Punkt für Punkt erklärt, wie vorzu­gehen ist. Es gibt auch eine veröf­fent­lichte Präsen­tation aus März 2025. Neu hier unter anderem: Ausdrück­liche Ausfüh­rungen, nach denen Eigen- und Regie­be­triebe „ihre“ Körper­schaft nicht entlasten durften. Diese Frage­stellung tauchte bereits bei der Sofort­hilfe 2022 auf, es gibt auch bei der Gas- und Wärme­preis­bremse gute Argumente, dies durchaus auch anders zu sehen.

Wirklich keine Nachzahlung bei Strom?

Immer noch ungeklärt ist die Frage, ob es wirklich keine Nachzah­lungen nach dem StromPBG gibt. Dies betrifft Unter­nehmen, die bei der Ermittlung ihrer Höchst­grenzen in den vorläu­figen Selbst­er­klä­rungen für die Hilfen eher konser­vativ vorge­gangen sind, und im Nachhinein bei der finalen Selbst­er­klärung 2024 feststellten, dass ihnen mehr zugestanden hätte. An sich hätte man erwartet, dass es sich schon aus dem vorläu­figen Charakter der zuerst abgege­benen Selbst­er­klä­rungen ergibt, dass am Ende alles auch ganz anders aussehen kann. Aber BMWK und Prüfbe­hörde beharren darauf, dass es keinen Nachschlag geben soll. Dabei liegt es nahe, dass der Gesetz­geber schnelle, dafür nicht abschlie­ßende Zahlungen ermög­lichen wollte, es aber nicht bestrafen wollte, wenn ein Unter­nehmen dabei vorsichtig vorge­gangen ist.

Hier haben wir betrof­fenen Unter­nehmen regel­mäßig empfohlen, Zahlungs­an­sprüche gegen ihre Versorger geltend zu machen, die diese dann über die Übertra­gungs­netz­be­treiber an den Bund weiter­reichen sollten. Diese etwas umwegige Kette ist im StromPBG angelegt. Sofern dies noch nicht geschehen ist, sollten die betrof­fenen Letzt­ver­braucher nun eine Entscheidung treffen, wie mit der Sache umzugehen ist, denn auch hier gibt es eine Frist für eine Endab­rechnung für die Versorger, die noch nicht zum 31.05.2024 – dies sah das StromPBG vor – endab­rechnen konnten: Sie sollen zum 31.05.2025 die Endab­rechnung einreichen, wie das BMWK im März 2024 erklärt hat. Da Versorger kaum Entlas­tungen gewähren werden, die sie nicht weiter­reichen können, ist dieser Termin der wohl letzte, zu dem der Anspruch sinnvol­ler­weise geltend gemacht werden kann, um dann im Verhältnis zwischen Kunde und Versorger bzw. Versorger und ÜNB geklärt zu werden.

Okay, zumindest die letzt­ge­nannte Klärung legt es nahe, dass zumindest für einige Unter­nehmen die Strom­preis­bremse auch nach dem 31.05.2025 ein Thema bleibt. (Miriam Vollmer)

 

2025-04-04T21:19:21+02:004. April 2025|Strom|

Urteil des Kammer­ge­richts Berlin zur Preis­dif­fe­ren­zierung bei GASAG: Zweiklas­sen­ta­rif­modell für unzulässig erklärt

Wir hatten hier in der Vergan­genheit bereits über den von mehreren Gerichten unter­schiedlich bewer­teten Streit berichtet, der sich um die Frage dreht ob es zulässig war, dass Grund­ver­sorger während der Gaskrise von Neukunden wesentlich höhere Preise verlangen, als von Bestandskunden.

Mit Urteil vom 21. März 2025 hat nun das Kammer­ge­richt Berlin hierzu im Rahmen einer Muster­fest­stel­lungs­klage des  Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­bands (vzbv) entschieden, dass die von der GASAG im Zeitraum vom 2. Dezember 2021 bis zum 30. April 2022 prakti­zierte Diffe­ren­zierung der Gaspreise zwischen Neu- und Bestandskund:innen im Rahmen der Grund- und Ersatz­ver­sorgung unzulässig war. Der Muster­fest­stel­lungs­klage hatten sich mehr als 500 Verbraucher angeschlossen.

Im Kern der Entscheidung steht die Feststellung, dass die GASAG Neukundenn in der Grund­ver­sorgung zu erheblich höheren Arbeits­preisen – konkret zu 18 Cent pro Kilowatt­stunde – belie­ferte, während Bestands­kunden lediglich rund 7 Cent pro Kilowatt­stunde entrich­teten. Diese Ungleich­be­handlung, von der zehntau­sende Haushalte betroffen waren, stellt nach Auffassung des Gerichts eine nicht gerecht­fer­tigte Benach­tei­ligung dar.

Das Gericht folgt damit der Argumen­tation des vzbv, wonach insbe­sondere einkom­mens­schwache Haushalte durch die überhöhten Preise für Neukunden in erheb­lichem Maße finan­ziell belastet wurden. In vielen Fällen belief sich die Mehrbe­lastung auf mehrere hundert Euro.

Die Preis­re­gelung betraf nicht nur die reguläre Grund­ver­sorgung, sondern erstreckte sich auch auf die  Ersatz­ver­sorgung nach § 38 EnWG , die immer dann eintritt, wenn ein vorhe­riger Energie­lie­ferant – etwa infolge einer Insolvenz – seine Belie­ferung einstellt und der Kunde somit ohne aktiven Anbieter verbleibt. In diesen Fällen sind die Betrof­fenen auf eine gesetzlich vorge­sehene Notver­sorgung angewiesen, die jedoch ebenfalls den erhöhten Tarifen unterlag.

Ziel der Muster­fest­stel­lungs­klage war es, die recht­lichen Voraus­set­zungen für eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Beträge zu schaffen. Das Urteil des Kammer­ge­richts ist noch nicht rechts­kräftig. Die GASAG hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung Revision einlegen zu wollen. Ein vom Gericht angeregter Vergleich wurde seitens der GASAG abgelehnt.

Für die Gegenwart stellt sich das Problem nicht mehr, da zwischen­zeitlich der Gesetz­geber im EnWG geregelt hat, dass eine Tarif­auf­spaltung zulässig sein soll, diese Änderung gilt jedoch nicht rückwirkend und erfasst daher nicht den Fall der GASAG.

(Christian Dümke)

2025-04-04T14:29:00+02:004. April 2025|Rechtsprechung|

Wie geht es weiter? – Das schwarz-rote Arbeitsgruppenpapier

Es geht weiter auf dem Weg zur Regierung Merz. Nun liegt ein erster Entwurf des Kapitels des Koali­ti­ons­ver­trags für Klima und Energie vor. Dieses Arbeits­papier ist noch nicht der Endstand. Es enthält zahlreiche Passagen, in denen die Verhandler der CDU, CSU und der SPD sich nicht einig sind. Hier wird nun im kleinen Kreis weiter verhandelt. Gleichwohl wird schon aus dem aktuellen Stand deutlich, wohin die Reise gehen soll.

Das zwölf­seitige Papier beginnt mit einem Bekenntnis zu den deutschen und europäi­schen Klima­zielen. Auch die Regierung Merz will also bis 2045 Netto-Null erreichen. Aller­dings gibt es hier schon einen wichtigen Punkt, bei dem Union und SPD sich unter­scheiden: Auch CO2-Minde­rungen im Ausland sollen auf das deutsche Klimaziel angerechnet werden. Das würde den Minde­rung­druck, insbe­sondere auf die Industrie in Deutschland, deutlich verringern und so die Trans­for­mation sicherlich verzögern. Aller­dings ist auch der Union klar: Das kann Deutschland nicht allein neu regeln. Sollte sich die CDU im Koali­ti­ons­vertrag hier durch­setzen, wäre dieser Punkt eher ein Auftrag an die Bundes­re­gierung, sich in Brüssel für eine entspre­chende Änderung des EU-Klima­ge­setzes und des Emissi­ons­han­dels­systems einzu­setzen. Aller­dings wurde die Emissi­ons­han­dels­richt­linie erst kürzlich novel­liert, und die deutsche Umsetzung ist erst wenige Wochen alt. Ein Selbst­läufer wäre das wohl nicht. Schließlich werden die bishe­rigen Erfah­rungen mit Minde­rungen außerhalb Europas von vielen Akteuren ausge­sprochen ambivalent beurteilt.

Die kommende Koalition bekennt sich klar zum ETS 2, das ab 2027 fossile Brenn- und Treib­stoffe europaweit einheitlich bepreist. Einigkeit besteht offenbar über den Wunsch, einen fließenden Übergang zwischen dem heutigen CO2-Preis, derzeit 55 €, und dem kommenden System zu schaffen. Preis­sprünge sollen vermieden werden. Aller­dings nennt das Papier kein Instrument, mit dem dies bewerk­stelligt werden soll. Vorüber­ge­hende Ausgleichs­zah­lungen dürften gemein­schafts­rechtlich unzulässig sein. Hier darf man gespannt sein, ob der kommenden Bundes­re­gierung in den anderthalb Jahren bis zum Start noch etwas einfällt, was in Brüssel und den anderen europäi­schen Haupt­städten nicht auf Gegenwind stößt.

Wie schon die letzte Bundes­re­gierung will auch die nächste die Strom­preise senken. Die Strom­steuer soll auf das europäische Mindestmaß sinken, Umlagen und Netzent­gelte reduziert werden. Die Netzent­gelte sollen sogar gedeckelt werden, was wohl bedeutet, dass ein Teil der Netzkosten von der öffent­lichen Hand getragen werden muss. Außerdem plant die Bundes­re­gierung Merz einen Indus­trie­strom­preis, was insofern bemer­kenswert ist, als die Union dies in der Vergan­genheit eher abgelehnt hatte. Die Gasspei­cher­umlage soll abgeschafft werden, und die CDU will in Deutschland die Gasför­derung sogar noch ausbauen.

Natürlich will auch die nächste Bundes­re­gierung die Bürokratie reduzieren, um den Ausbau der erneu­er­baren Energien zu beschleu­nigen. Die CDU will deswegen künftig auf den natur­schutz­recht­lichen Ausgleich verzichten. Dies dürfte ebenso für Diskus­sionen sorgen wie der Wunsch der Union, Verbands­kla­ge­rechte abzuschaffen. Angesichts der völker­recht­lichen Grund­lagen dürfte das durchaus schwierig werden.

Beim Netzausbau gibt es noch Diffe­renzen zur Frage der Erdver­ka­belung. Die SPD will weiterhin Kabel vergraben, die Union bevorzugt Freilei­tungen. Auch bei der Frage der Strom­preis­zonen ist man sich nicht einig. Die SPD möchte zumindest prüfen, ob die einheit­liche Preiszone beibe­halten werden soll, die CDU hingegen lehnt sogar die Prüfung ab. Das ist nicht weiter erstaunlich, da vor allem die CSU Nachteile befürchtet, weil in Bayern der Ausbau der Windenergie stockt.

Angesichts der europäi­schen Minde­rungs­ziele will auch die nächste Bundes­re­gierung erneu­erbare Energien ausbauen und zusätz­liche Gaskraft­werke errichten, um die Residu­allast zu sichern. Anders als die schei­dende Bundes­re­gierung will die neue Regierung die geplanten 20 GW Gaskraft­werks­leistung bis 2030 jedoch auch zur Preis­sta­bi­li­sierung nutzen, nicht nur zur Sicher­stellung der Versorgungssicherheit.

Viel disku­tiert wird der Kohle­aus­stieg 2038. Die Grünen hatten sich einen früheren Kohle­aus­stieg gewünscht, 2038 ist der gesetz­liche Status Quo. Dass ein Ausstieg 2030 nun nicht kommt, ist in einer Regierung ohne grüne Betei­ligung wenig überra­schend. Doch stellt dies wirklich einen großen klima­po­li­ti­schen Rückschlag dar? Solange die für die Still­legung von Kohle­kraft­werken vorge­se­henen Emissi­ons­be­rech­ti­gungen nicht gelöscht werden, bleibt eine Still­legung klima­po­li­tisch nahezu neutral, da die Zerti­fikate andernorts genutzt werden. Das Wirtschafts­mi­nis­terium schei­terte zuletzt mit dem Versuch, Zerti­fikate für den bereits gesetzlich veran­kerten Kohle­aus­stieg zu löschen. Angesichts der ofenbar bestehenden Schwie­rig­keiten stellt sich die Frage, ob die erheb­lichen politi­schen wie finan­zi­ellen Kosten einer Neuver­handlung des Vertrags mit den Braun­koh­le­be­treibern wirklich gerecht­fertigt wären.

Dass die CDU die Kernkraft anders bewertet als die letzte Bundes­re­gierung, ist kein Geheimnis. Sie möchte weiterhin zur Kernkraft forschen, doch ein neues deutsches Atomkraftwerk ist derzeit nicht geplant. Aller­dings wünscht sich die Union zumindest eine Prüfung der sich im Rückbau befind­lichen Kernkraft­werke, um zu klären, ob eine Reakti­vierung möglich wäre. Angesichts erloschener Geneh­mi­gungen und des Alters der Anlagen erscheint dies jedoch auch Kennern der Materie eher fraglich.

Ein handfester Streit­punkt bleibt das Thema Wärme. Die CDU möchte das sogenannte „Heizungs­gesetz“ (Gebäu­de­en­er­gie­gesetz, GEG) abschaffen. Aller­dings wird nicht klar, was statt­dessen gelten soll. Im Papier heißt es vage, man wolle auf eine langfristige Betrachtung der Emissi­ons­ef­fi­zienz setzen, offenbar nicht auf die 65 % erneu­er­baren Energien. Doch was bedeutet das konkret? Die CDU will bestehende europa­recht­liche Spiel­räume nutzen, doch diese dürften begrenzt sein. Die Gasbin­nen­markt­richt­linie und die Gebäu­de­richt­linie setzen enge Grenzen. Auch das Thema Gasheizung und ‑infra­struktur bleibt brisant. Die CDU will Gas als Energie­träger und auch die Gasnetze erhalten, was angesichts der novel­lierten Gasbin­nen­markt­richt­linie nicht einfach sein dürfte. Immerhin: Die künftige Koalition plant wieder eine großzü­gigere Förderung der Wärme­wende. So sollen auch wieder Gebäude nach dem KfW-55-Standard gefördert werden, der Heizungs­tausch bezuschusst und der Ausbau von Nah- und Fernwär­me­netzen voran­ge­trieben werden. Hier plant die kommende Bundes­re­gierung eine deutliche Erhöhung: 3,5 Milli­arden Euro jährlich. Einig sind sich die künftigen Partner auch im Hinblick auf den recht­lichen Rahmen der Wärme­ver­sorgung. Sie wollen die AVB FernwärmeV und die Wärme­lie­fer­ver­ordnung novel­lieren. Hier hatte das Ende der Ampel den ohnehin bereits laufenden Novel­lie­rungs­prozess unterbrochen.

Insgesamt gibt es viele Konti­nui­täten, während sich die Neuerungen eher als evolu­tionär denn als revolu­tionär erweisen. Dies ist insofern nicht erstaunlich, als dass der Schlüssel zu vielen Wünschen in Brüssel liegt, nicht in Berlin. Dies gilt auch für den Wunsch der Union, außer-europäische Minde­rungen in den europäi­schen Emissi­ons­handel einzu­führen. Eine tiefgrei­fende Änderung wäre erfor­derlich, um dies umzusetzen. Sollte sich die Union sowohl gegenüber dem Koali­ti­ons­partner als auch in Brüssel durch­setzen, wäre dies eine tatsächlich radikale Neuaus­richtung zurück zum Status Quo der ersten Jahre des EU-Emissi­ons­handels, als CER und ERU aus dem Ausland noch abgabe­fähig waren (Miriam Vollmer).

2025-03-29T15:53:36+01:0029. März 2025|Allgemein|