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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Erneut: Kaum Erleichterungen für Kleinemittenten

Wussten Sie, dass eine größere Heizungsanlage emissionshandelspflichtig sein kann? Tatsächlich gibt es einige Anlagen, bei denen niemand auf Anhieb an den Emissionshandel denken würde. Illustriert wird dieses Instrument nämlich stets mit den rauchenden Schloten großer Kohlekraftwerke. Die Mehrheit der Anlagen, die am Emissionshandel teilnehmen, ist aber recht klein. Der Schwellenwert liegt bei mageren 20 MW Feuerungswärmeleistung (FWL).

Bei Anlagen dieser Größe entfaltet der Emissionshandel nicht sein volles Potenzial. In vielen Fällen handelt es sich um Reserveanlagen, die sehr wenig genutzt werden, wie etwa Heizkessel als Redundanz für die Fernwärmeversorgung. Oder um kleinere Anlagen zur Versorgung von Gewerbebetrieben, die ersichtlich kaum Minderungspotenzial aufweisen, weil ihre Fahrweise von der Nachfrage nach dem Produkt des Gewerbebetriebs abhängt. Und die meist mit Erdgas betrieben werden, also bereits den emissionsärmsten fossilen Brennstoffe nutzen. Es liegt deswegen an sich nahe, diese Anlagen aus dem Emissionshandel auszuschließen und stattdessen auf anderem Wege zu mehr Klimaschutz zu motivieren. Immer wieder diskutiert wird in diesem Zusammenhang eine Steuer auf Kohlendioxid, doch wie das Wirtschaftsministerium erst letzte Woche verlautbaren ließ, steht dies in dieser Legislaturperiode nicht auf der Agenda.

Doch auch das Emissionshandelsrecht sieht die Besonderheiten dieser Anlagen. Bedauerlicherweise hat sich der europäische Gesetzgeber nicht dazu durchringen können, von vornherein für diese Anlagen unbürokratische Sonderregeln vorzusehen. Stattdessen hat er Regelungen erlassen, die nun in Abschnitt 9 der derzeit im Entwurf vorliegenden Emissionshandelsverordnung (EHV-E) an die Anlagenbetreiber durchgereicht werden.

Danach dürfen von der Kleinemittentenregelung Anlagen Gebrauch machen, die nach § 16 Abs. 1 Nummer 1 EHV-E weniger als 35 MW FWL aufweisen und 2016 bis 2018 jährlich im Schnitt weniger als 10.000 t CO2 imitiert haben. 

Die mangelnde Attraktivität der Regelung liegt dabei nicht daran, dass nach § 18 Abs. 1 EHV-E ein Ausgleichsbetrag zu leisten sei. Alternativ sieht der Verordnungsentwurf eine Selbstverpflichtung für Emissionsminderungen vor, aber schon nicht für Stromerzeuger oder Anlagen, die Wärme oder Restgase mit anderen Anlagen austauschen, also den allergrößten Teil der Anlagen, die die Regelung überhaupt betreffen könnte. Kleine BHKW oder Anlagen, die ETS-Anlagen mit Prozesswärme versorgen, sind danach ohnehin raus. 

Abschreckend leider: Der Verwaltungsaufwand sinkt nicht wesentlich. In § 23 EHV-E formuliert der Verordnungsgeber, dass nur Anlagen mit weniger als 5.000 t CO2 pro Jahr im Bezugszeitraum auch nur ein einzelnes Jahr von der Verifizierung des Emissionsberichts befreit sind. Gut, die Mitteilung zum Betrieb entfällt. Aber über die Emissionen berichtet werden muss für Anlagen mit 5.000-25.000 t CO2 pro Jahr ganz normal. Und die Befreiung von der Pflicht, den Überwachungsplan regelmäßig anzupassen, gilt für alle wirklich interessanten Fälle sowieso nicht, § 23 Abs. 1. Kein Wunder also, dass wir bisher von niemandem gehört haben, dass er einen solchen Antrag stellen will.

Hier ist also eine Chance verpasst worden, überflüssige Bürokratie abzubauen. Es steht zu hoffen, dass der europäische Normgeber in Zukunft etwas mutiger ist. 

2019-02-18T22:39:16+01:0018. Februar 2019|Emissionshandel|

Wie groß ist meine Anlage: Votum der Clearingstelle zur Sukzessivanlage

Wie groß ist die Anlage, das fragen sich überall dort Anlagen- wie Netzbetreiber, wo an der Größe der Anlage unterschiedliche Rechtsfolgen hängen. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG) hat die Clearingstelle EEG für eine umstrittene Konstellation nun mit Datum vom 16. November 2018 ein für die Praxis ebenso interessantes wie erfreuliches Votum abgegeben.

Worum ging es? Für Anlagen, deren installierte Leistung 750 kWp nicht überschreitet, sehen §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG eine Marktprämie vor. Anders als die ganz kleinen Anlagen bekommen die Anlagenbetreiber solcher Anlagen auf den Erlös der Direktvermarktung also noch einen Zuschlag, der die Diskrepanz zwischen dem Marktpreis für Strom und den Kosten plus Marge der erneuerbaren Energieerzeugung abdeckt. Für größere Anlagen gilt das aber nicht. Diese Anlagen müssen an einer Ausschreibung teilnehmen, bei der derjenige den Zuschlag bekommt, der mit dem geringsten Aufschlag auf den Marktpreis für Strom aufwarten kann.

Soweit, so klar. In dem von der Clearingstelle verhandelten Fall ging es nun aber um eine Photovoltaikanlage, die mit 1,6 MW deutlich über der Schwelle von 750 kWp lag. Sie war auch von Anfang an so geplant worden. Aber zunächst hatte der Betreiber nur einen Teil errichtet und in Betrieb genommen, der die magische Grenze von 750 kWp unterschritt. Als er nun die weiteren Teile oberhalb des Schwellenwerts installiert hatte, stellte sich der Netzbetreiber auf den Standpunkt, dass nun für die gesamte Anlage die Ausschreibungspflicht gelte und deswegen keine Förderung für den ursprünglich errichteten ersten Anlagenteil zu zahlen sei. Für den Betreiber wäre das katastrophal gewesen, denn natürlich hatte er für den ersten Teil an keiner Ausschreibung teilgenommen. 

Dem ist die Clearingstelle entgegengetreten. Sie stellte klar, dass sich aus § 24 Abs. 1 S. 1 EEG ergibt, dass die Anlagenzusammenfassung immer nur für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gelte. Das bedeutet: für die ersten 749 kWp bleibt es auch dann beim Anspruch auf eine Marktprämie, wenn später (auch innerhalb eines Jahres!) zugebaut wird. Nur für den überschießenden Teil gilt die Ausschreibungspflicht. 

Die sehr ausführliche Auslegung der Clearingstelle, die sowohl den Wortlaut, als auch die Historie und den Sinn und Zweck der Zusammenfassungsregelung überzeugend ausgelotet, ist bekanntlich nicht letztverbindlich. Gleichwohl, auch wenn schon Fälle bekannt sind, in denen die Rechtsprechung am Ende zu anderen Ergebnis gelangt ist als die Clearingstelle, besteht damit nun doch ein Stück weit mehr Sicherheit. Dabei weist die Clearingstelle zu Recht darauf hin, dass Betreiber eine zeitliche Zäsur zwischen den unterschiedlichen Bauabschnitten nachweisen müssen. Sie empfiehlt deswegen, verschiedene Inbetriebnahmeprotokolle anzufertigen, die eindeutige Zuordnungen erlauben, welches Modul an welchem Tag in Betrieb genommen worden ist.

 

2019-02-18T09:30:36+01:0018. Februar 2019|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom|

Hausbesuch in Oberaltheim

“Nicht schon wieder!”, schnaubt Geschäftsführerin Göker und hebt die Abmahnung der Konkurrenz aus Unteraltheim anklagend in die Höhe. Vertriebsleiter Valk schaut bekümmert zu Boden.

Das Linoleum müsste auch mal wieder neu.

Was war passiert? Die Werbeoffensive der Konkurrenz aus Unteraltheim erwies sich als unangenehm wirksam. Tag für Tag flatterten die Kündigungen ins Haus, und Valks Laune wurde von Tag zu Tag schlechter. Nicht nur, dass dass die Kunden überhaupt kündigten. Nein, in vielen Fällen verlor Valk grundversorgte Kunden an einen Sonderkundentarif der Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU), der deutlich unvorteilhafter war als der beste Tarif der Stadtwerke Oberaltheim GmbH, der Optimalstrom.

Dann, eines Tages, lag die Kündigung seines Fußballkameraden, des Metzgermeisters Thorsten Täubner, auf dem Tisch. Valk zögerte keinen Moment. Fünf Minuten später saß er bei Thorsten in der Metzgerei Täubner, zwanzig Minuten später fuhr er mit der Widerrufserklärung heim. Es war einfach gewesen, ihn zu überzeugen.

In den nächsten Wochen klingelte Valk an vielen Türen. Und er hatte Erfolg. Aus Neukunden der SWU wurden Sondervertragskunden der SWO. Dann aber kam die Abmahnung. Wettbewerbswidrig seien diese Hausbesuche, fand die Konkurrenz. Es handele sich um aggressive geschäftliche Handlungen nach § 4a UWG.

Nach Valks Ansicht könnte nichts weniger zutreffen. Aggressiv seien vielmehr die Unteraltheimer, die in Oberaltheim nach Kunden fischen. Er dagegen sei je nachdem mit Blümchen oder einem Plüschtier bei den Kunden aufgetaucht. Und hätte ihm jemand die Tür gewiesen, dann wäre er gegangen.

Auch die Justitiarin Frau Berlach sieht keine aggressive Handlung. Eine solche müsse die Rationalität des abtrünnigen Kunden zu beeinträchtigen in der Lage sein. Und überdies zeige bereits Nr. 26 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wo nur die nicht befolgte Aufforderung, eine Wohnung zu verlassen, aufgeführt wird, dass der in aller Regel sehr erwünschte Besuch des Herrn Falk darunter nicht falle.

Frau Göker wies die Abmahnung deswegen zurück. Vier Wochen später wies das Landgericht Oberaltheim auch die von den Unteraltheimern beantragte einstweilige Verfügung zurück. “Also bei uns war Herr Valk sehr nett und höflich!”, beschied Frau Richterin am Landgericht Dr. Vlacic den empörten Geschäftsführer Krause aus Unteraltheim. Außerdem – aber das behielt sie für sich – lieben ihre Kinder das mitgebrachte Plüschtier.

(Es ist aber alles andere als gesagt, dass das immer so glimpflich ausgeht …)

2019-02-15T23:17:22+01:0015. Februar 2019|Wettbewerbsrecht|