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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Nicht geheim: Verkehrsministerium verliert Transparenzprozess

Der Fall ist schnell erzählt: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) beantragte 2015 Einsicht in Unterlagen, die die Volkswagen AG (VW) dem Verkehrsministerium übergeben hatte. In diesen Unterlagen bekannte sich VW laut Verkehrsminister Dobrindt dazu, dass in verschiedenen Modellen – insgesamt bei rund 800.000 Autos – die CO2-Emission zu niedrig angegeben worden sei. Wenig später überlegte VW es sich anders und behauptete, die CO2-Emissionen seien doch im Rahmen gewesen.

An sich gewährt das Umweltinformationsgesetz (UIG) jedem Dritten – also auch der DUH – Einsicht in Umweltinformationen. Das Verkehrsministerium lehnte trotzdem ab. Die DUH erhob erfolglos Widerspruch und die Sache ging vor Gericht.

Das Ministerium und die beigeladene VW AG sträubten sich mit Händen und Füßen. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin beeindruckte das nicht. Mit Urteil vom 19.12.2017 (2 K 236.16) gab es der Klage (soweit sich die Sache nicht durch Übergabe geschwärzten Materials erledigt hatte) statt, ließ aber die Berufung zu. Nun hat auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg sich der Einschätzung des Verwaltungsgerichts angeschlossen (Urt. v. 29.03.2019, OVG 12 B 13.18 u. 14.18 ). Besonders interessant sind hierbei die folgenden Punkte:

Das UIG erlaubt es zwar, im laufenden Gesetzgebungsverfahren Unterlagen zu verweigern. Es trifft auch nach Ansicht der Gerichte zu, dass auf EU-Ebene Rechtssetzungsverfahren stattfinden, in die auch Deutschland involviert ist. Aber nach Ansicht beider Instanzen meint das UIG mit den laufenden Gesetzgebungsverfahren nur nationale, keine europäischen Verfahren, denn seine gemeinschaftsrechtliche Grundlage ordnet einen solchen Schutz der Verfahrensbeteiligten vor der Öffentlichkeit gerade nicht an. Dies ist gerade angesichts des weitgehend vergemeinschafteten Umweltrechts bemerkenswert.

Schutzwürdige Geheimnisse sahen die Gerichte auch nicht. Hier ist es VW offenbar nicht gelungen, die Gerichte davon zu überzeugen, was Konkurrenten mit den Informationen überhaupt anfangen könnten, zum Teil waren sie wohl auch nicht mehr aktuell. Auch die Anforderung durch die Staatsanwaltschaft reichte nicht aus, die Informationen dem klagenden Verband vorzuenthalten.

Interessant ist auch, dass der Versagensgrund des § 9 Abs. 2 UIG hier nicht griff. Danach dürfen freiwillig übermittelte und für den Übermittler potentiell nachteilige Informationen Dritter nur offengelegt werden, soweit das öffentliche Interesse überwiegt. Dies bejahen beide Instanzen unter Verweis auf die verfehlten Klimaziele und die Dieselabgase.

Insgesamt stellt das OVG – wie schon viele Gerichte zuvor – klar: Transparenz ist die Regel. Die Ausnahmetatbestände des UIG stellen Ausnahmen dar. Und wie alle Ausnahmen sind sie eng auszulegen. Wer Informationen für sich behalten muss, muss also sehr gute Gründe aufbieten, weit bessere Gründe, als sie auch in diesem Verfahren vorgebracht wurden.

2019-04-16T00:02:50+02:0016. April 2019|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Die neue 44. BImSchV: Registrierungspflicht für Feuerungsanlagen

Wenn eine neue Regelung erlassen werden soll, dann ist das Ziel oft klarer im Fokus als der Weg, der dafür beschritten werden muss. Auch bei der im Dezember vom Bundesrat mit Änderungen angenommenen 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung wird das deutlich. Wie wir bereits berichtet haben, soll damit vor allem die EU-Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen (MCP) umgesetzt werden.

Nun wurde letztes Jahr viel darüber gestritten, dass einige in den Verordnungsentwürfen festgelegten Emissionsgrenzwerte über die EU-Richtlinie hinausgehen. Dies sei ein sogenanntes “gold plating”, also eigentlich reiner Luxus. Dem wurde entgegengehalten, dass die Verordnung insgesamt eine Reduktion von Stickstoffverbindungen bewirken solle. Dadurch könnten auch andere Richtlinien besser eingehalten werden, nämlich die Luftqualitätsrichtlinie und die neue Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (NEC). Angesichts der derzeitigen Probleme mit Stickoxiden also nachvollziehbar, um keine weiteren Vertragsverletzungsverletzungsverfahren auf EU-Ebene zu riskieren.

Was dabei aber in den Hintergrund gerückt ist, ist die Tatsache, dass neben diesen – wie wir Juristen zu sagen pflegen – “materiellen” Anforderungen auch ganz handfeste “formelle” Pflichten auf die Betreiber von Feuerungsanlagen zukommen. Mit anderen Worten einiges an Bürokratie: In § 6 der 44. BImSchV ist eine Registrierungspflicht für Feuerungsanlagen vorgeschrieben. Dabei sollen den Behörden verschiedene Daten zur Verfügung gestellt werden, so etwa die Art der verwendeten Brennstoffe und die voraussichtlichen Betriebsstunden. Zudem müssen Betreiber laut § 7 der Verordnung über den laufenden Betrieb Aufzeichnungen führen.

Diese Pflichten betreffen nicht nur nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige, sondern auch nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen. Außerdem werden im Gegensatz zu vielen der neuen Emissionsgrenzwerte der 44. BImSchV für Bestandsanlagen keine großzügigen Fristen bis 2025 oder sogar 2030 eingeräumt. Vielmehr muss die Registrierung bestehender Anlagen bis 2023 erfolgen. Für neue Anlagen gilt die Pflicht ab Inkrafttreten; dasselbe gilt für die Aufzeichnungspflicht.

2019-10-15T13:52:32+02:0015. April 2019|Allgemein, Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Doch keine Verringerung der Abwurfleistung

Noch im Februar hieß es, die Bundesnetzagentur (BNetzA) wolle die abschaltbaren Lasten reduzieren. Die Beschlusskammer 4 hatte hierzu einen Festlegungsentwurf vorgelegt, aus dem sich ergab, dass die Gesamtabschaltleistung von 1.500 MW auf 750 MW reduziert werden sollte. Begründung: Sowohl die Gebote für die ausgeschriebenen Mengen als auf die tatsächlichen Abrufe lagen in der Vergangenheit unter den zugelassenen Höchstwerten. 

Aber worum geht es überhaupt bei diesem in der Öffentlichkeit wenig bekannten Instrument? Stromnetze müssen bekanntlich stets ein stabiles Spannungsniveau halten. Im Ergebnis bedeutet das, dass Einspeisung und Entnahme gleich hoch sein müssen. Da man Bürgern und Unternehmen schlecht vorschreiben kann, wann sie die Waschmaschine (oder die Papierfabrik) einschalten, wird dies in erster Linie über Einspeisung über die Strommärkte und die dort gehandelten unterschiedlichen Produkte erreicht. Allerdings werden in den letzten Jahren die Einspeisungen immer schwerer steuerbar. Das beruht auf dem Umstand, dass gut regelbare Einspeiser (v. a. fossile Kraftwerke) auf dem Rückzug sind. Und die Energie aus Erneuerbaren Quellen schlechter steuerbar. Schließlich kann man die Sonne nicht beliebig ein- und ausschalten, ein Gaskraftwerk dagegen schon.

Auf diese wachsenden Herausforderungen hat der Gesetzgeber reagiert. Im EnWG und in der ABLaV ist geregelt, dass Übertragungsnetzbetreiber besonders stromintensive Industrieprozesse abschalten oder drosseln können, wenn sich die Unternehmen hierfür präqualifiziert haben und an Ausschreibungen teilnehmen. Für die Bereitschaft, sich im Dienste der Netzstabilität notfalls kurzfristig abschalten zu lassen, bekommen sie eine Leistungs- und, kommt es zu diesem Fall, einen Arbeitspreis. Finanziert wird dies durch eine Umlage, die jeder, der schon mal auf seine Stromrechnung geschaut hat, auf dieser findet. Eine Reduzierung der abschaltbaren Lasten hätte deswegen den Endpreis für Strom zwar nicht erheblich, aber doch ein bisschen reduziert.

Die Konsultation durch die BNetzA zu ihren Plänen hat allerdings ergeben, dass eine solche Reduzierung derzeit nicht sinnvoll ist. In den letzten Monaten hat der Abruf von abschaltbaren Lasten zugenommen. Die BNetzA teilt nun mit, dass vom 1. Juli 2018 bis zum 4. April 2019 fast das fünffache an abschaltbaren Lasten gegenüber den Zeitraum von Januar 2017 bis Juni 2018 abgerufen wurde. Das Instrument wird also wichtiger. Die Behörde ist von ihren Plänen aus diesem Grunde erst einmal abgerückt. Es soll abgewartet werden, wie sich die Abwurflasten in den kommenden Monaten entwickeln.

2019-04-12T09:16:30+02:0012. April 2019|Energiepolitik, Industrie, Strom|