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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

UVP: EuGH zur effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung

Bei Vorhabenträgern sind Öffentlichkeitsbeteiligungen oft – wir übertrieben nicht – so beliebt wie Kopfläuse. Menschlich ist das verständlich: Man hat sich für ein Projekt entschieden, die Finanzierung steht, da sind Interventionen Dritter, die den Bau verzögern oder sogar ganz verhindern können, natürlich denkbar unwillkommen. Das gilt nicht nur in Deutschland. Auch in anderen Mitgliedstaaten stöhnen Vorhabenträger und Behörden unter den Vorgaben der UVP-Richtlinie, die bei vielen Genehmigungsverfahren Beteiligungen der Öffentlichkeit verbindlich vorschreibt.

In einem griechischen Fall hat der EuGH nun aktuell am 7. November 2019 einige auch über dieses Verfahren hinaus interessante Feststellungen zur Öffentlichkeitsbeteiligungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 der UVP-Richtlinie getroffen (C-280/18): 

Auf der griechischen Insel Ios wollte ein Vorhabenträger ein Hotel errichten. Das Vorhaben erforderte eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Da sich die Öffentlichkeit naturgemäß nur dann beteiligen kann, wenn sie überhaupt von dem Vorhaben erfährt, wurde sie informiert. Der Haken an der Sache: Informiert wurde nicht auf Ios, wo das Hotel entstehen sollte. Sondern mit einem Aushang im 55 Seemeilen entfernten Styros und in der Lokalzeitung von Styros. Auf Styros sollte auch die Konsultation selbst stattfinden. Dort ist nämlich die Genehmigungsbehörde ansässig.

Die Bewohner von Ios bekamen von dieser Information nichts mit. Sie erfuhren erst dann vom Vorhaben, als auf dem zuvor idyllischen Eiland Bagger rollten. Als sie hiergegen vorgingen, wurde ihnen entgegengehalten, dass sie die zulässige Einwendungsfristen verpasst hätten. Dies war formell auch zutreffend: Die Öffentlichkeitsbeteiligung hatte im Sommer 2013 stattgefunden, genehmigt worden war 2014, und erst 2016 wurde geklagt. Im Vorlageverfahren sollte der EuGH die Frage klären, ob hier wirklich Verfristung eingetreten sein kann.

Der EuGH verneinte diese Frage im Ergebnis. Er stellte zwar klar, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, wie sie über Öffentlichkeitsbeteiligungen informieren. Er erinnerte aber daran, dass die Information effektiv sein muss. Hierzu führte er aus (Rdnr. 32):

“die zuständigen Behörden müssen sich vergewissern, dass die verwendeten Informationskanäle vernünftigerweise als geeignet angesehen werden können, um die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zu erreichen, so dass ihnen eine angemessene Möglichkeit gegeben ist, sich über geplante Tätigkeiten, das Entscheidungsverfahren und ihre frühzeitigen Beteiligungsmöglichkeiten zu informieren.”

Da eine Information auf Styros kaum geeignet ist, die Bewohner von Ios zu informieren, dürfte auch nach einer Aufarbeitung der Sachlage durch das griechische Gericht das Verspätungsargument hinfällig sein.

Was bedeutet das nun für die Praxis in Deutschland? Inseln sind hier zwar um Einiges seltener als in Griechenland. Aber die Genehmigungsbehörden müssen sich auch hier kritisch hinterfragen, ob die Öffentlichkeit wirklich erreicht wird, wenn sie informieren, und auch die Termine selbst beteiligungsfreundlich organisiert werden (Miriam Vollmer).

2019-11-10T22:57:46+01:0010. November 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Stromnetz Berlin: Die unendliche Geschichte

In Berlin dauert nicht nur der Bau eines Flughafens etwas länger. Auch die Vergabe der Stromkonzession wird sich noch etwas ziehen.

Was war passiert? Kommunen vergeben bekanntlich für regelmäßig 20 Jahre das Recht, die öffentlichen Straßen und Wege für Stromleitungen zu nutzen an Stromnetzbetreiber. Hierfür erhält die Stadt Geld, die Konzessionsabgabe.

In Berlin sind die Verhältnisse kompliziert. Konzessionär ist die Vattenfall, der die Stromnetz Berlin GmbH gehört. Sie ist nicht nur Inhaber der Konzession, sondern auch des Netzes. Vattenfall würde die 2014 ausgelaufene Konzession auch gern weiter behalten. Doch dass Land Berlin favorisiert ein eigenes Unternehmen, die Berlin Energie. Allerdings dürfen Städte nicht einfach nach Gutdünken ihren Konzessionär aussuchen; sie müssen ein Vergabeverfahren durchführen.

Schon im Vergabeverfahren gab es Ärger: Vattenfall hielt die Kriterien, die das Land für die Vergabe vorgesehen hat, für diskriminierend und intransparent und wollte das Verfahren bis zur Erstellung neuer Kriterien aussetzen. Neben der günstigeren Positionierung im Verfahren hätte das Vattenfall als Altkonzessionär auch kräftig begünstigt, denn das Unternehmen profitiert vom fortlaufenden Betrieb, je länger das Verfahren dauert. Dieser Versuch scheiterte allerdings 2017 vorm Landgericht Berlin (16 O 160/17 kart) und auch das Kammergericht kam am 25.10.2018 Vattenfall nicht entgegen (2 U 18/18 EnwG). Entsprechend fiel im März eine Entscheidung: Berlin Energie machte das Rennen und erhielt den Zuschlag.

Gegen diese Entscheidung ging Vattenfall nun vor. Per Eilantrag wehrte sich das Unternehmen gegen den Vollzug der Vergabeentscheidung. Mit Entscheidung vom 07.11.2019 (16 O 259/19 Kart, bis jetzt liegt nur die PM öffentlich vor) entschieden die Richter, dass nur ein Bieter hätte berücksichtigt werden dürfen, der ein fundiertes Konzept für den Stromnetzbetrieb vorweisen konnte, und dass Berlin Energie dem nicht hinreichend nachgekommen sei, da – so der Tenor in der mündlichen Verhandlung – die Berlin Energie u. a. nicht einmal genug Mitarbeiter habe und nicht damit rechnen dürfe, dass sie alle für den Betrieb erforderlichen Mitarbeiter übernehmen könnte. Zudem hätte das Land Berlin Vattenfall keine ordentliche Akteneinsicht gewährt. Mit einem Hauptargument dagegen konnte Vattenfall nicht durchdringen: An der hinreichenden Neutralität fehlt es wohl nicht.

Nun werden sich noch die Richter des Kammergerichts mit der Frage beschäftigen, ob die Vergabeentscheidung erst einmal vollzogen werden kann, bis ihre Rechtmäßigkeit rechtskräftig feststeht. Aktuell bleibt das Netz also erst einmal in den Händen der Vattenfall (Miriam Vollmer).

2019-11-08T07:36:12+01:008. November 2019|Grundkurs Energie, Strom|

Umweltrecht: Genehmigungsbeschleunigung per Gesetz

Es ist eine Binsenweisheit, dass große Infrastrukturprojekte sich schon auf der Planung– und Genehmigungsebene fürchterlich ziehen. Oft vergehen viele Jahre von der Bedarfsfeststellung bis zur Fertigstellung.

Im Hinblick auf sechs große Verkehrsprojekte will das Bundesverkehrsministerium nun einen neuen Weg einschlagen, um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Statt wie bisher im Planfeststellungsverfahren nach den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) soll die Genehmigung direkt durch ein Parlamentsgesetz ausgesprochen werden. Statt des aufwändigen Verfahrens mit Anhörungs-, Auslegung und Erwiderungspflichten auf Einwendungen, die die Öffentlichkeit einbringen kann, den Erörterungspflichten gegenüber den Bürgern und insbesondere der oft mehrjährigen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung in mehreren Instanzen soll der Bundestag aktiv werden.

Ohne Zweifel: Ein solches Verfahren ginge oft schneller und würde die Vorhabenträger nicht nur zeitlich entlasten. Es ist aber fraglich, ob der Plan des Verkehrsministeriums verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform ist.

Hintergrund der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gesetzes: Gegen Gesetze ist kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet, sondern nur die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Verfassungsbeschwerde hat allerdings nicht dasselbe Prüfungsprogramm wie eine verwaltungsgerichtliche Klage. Bei der  Verfassungsbeschwerde geht es allein um die Konformität mit Verfassungsrecht. Nicht um die Frage, ob die vielen umweltrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, die für Verkehrsprojekte gelten. Mit anderen Worten: Naturschutzrechtliche Belange, der Lärmschutz, der Schutz des Wassers und vieles mehr käme so nicht mehr vor den Richter. Ob dies mit den grundgesetzlichen Garantien eines umfassenden Rechtsschutzes vereinbar ist, ist ausgesprochen fraglich.

Aber auch aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ergeben sich ernsthafte Bedenken. Das Europarecht gibt nämlich nicht nur materiell Vorgaben für Verkehrsprojekte vor, beispielsweise im Hinblick auf Naturschutzrecht in Form der FFH-Richtlinie. Sondern es enthält auch Vorgaben Gestalt der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, nach denen etwa Umweltverbände die Einhaltung von umweltrechtlichen Vorschriften gerichtlich überprüfen lassen können.

Diese, den Gang zu Gericht absichernden Regelungen kann Deutschland nur mit den anderen Mitgliedstaaten und den europäischen Institutionen gemeinsam ändern. Die Chancen auf eine solche Änderung stehen damit nicht besonders gut, zumal sowohl die Bundesrepublik selbst, als auch die europäische Union Partei völkerrechtlicher Abkommen sind, die Überprüfbarkeit von umweltrechtlichen Vorgaben zum Gegenstand haben, insbesondere die Aarhus-Konvention.

Damit sieht es schlecht aus für den Plan, auf diese Art und Weise Beschleunigungen für wichtige Infrastrukturprojekte zu erreichen. Möglicherweise ist ein solcher Befreiungsschlag Von vornherein wegen der vielfachen rechtlichen Bindung in der Bundesrepublik zum Scheitern verurteilt. Sicherlich wäre es aber denkbar, durch mehr Bearbeitungs und Planungskapazitäten und Regelungen im Detail, etwa bei der Präklusion, Verfahren zu beschleunigen (Miriam Vollmer).

2019-11-06T20:55:19+01:006. November 2019|Allgemein, Naturschutz, Umwelt|