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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Ausstieg der Kohle: Der Kabinettsbeschluss vom 29.01.2020

Nach monatelangem Ziehen und Zerren hat das Bundeskabinett sich nun mit Beschluss vom 29.01.2020 auf einen Entwurf für das Kohleausstiegsgesetz verständigt. Damit steht nun fest, wie nach den Vorstellungen der Bundesregierung der Pfad für den Ausstieg bis 2038, der Mechanismus und die Kompensationen für Betreiber und Letztverbraucher aussehen soll. In aller Kürze: 

# Wie schon im ersten Entwurf wird zwischen Steinkohle- und Braunkohlekraftwerken unterschieden (hierzu schon hier). Steinkohlekraftwerke können ab 2026 per Bescheid entschädigungslos stillgelegt werden. Braunkohlekraftwerksbetreiber bekommen durchgängig Entschädigungen. An sich bedürfen Ungleichbehandlungen wegen Art. 3 Abs. 1 GG eines sachlichen Grundes. Wo der hier liegen soll? Wir haben keine Ahnung und sind sehr gespannt, was die Bundesregierung dem Bundesverfassungsgericht erzählt, falls jemals jemand klagt. Unser Tipp: Angst vor dem Wahlverhalten der Braunkohleländer dürfte als sachlicher Grund kaum reichen. Dass an den Braunkohlekraftwerken auch noch Tagebauten hängen, stellt zwar einen Unterschied dar, der den völlig anderen Stilllegungsmechanismus aber eher nicht vollständig schlüssig erklärt.

# Für die Steinkohle soll es ein in Teil 3 des Gesetzesentwurfs geregeltes Ausschreibungsverfahren geben. Die Bundesnetzagentur ermittelt für jeden Gebotstermin das Ausschreibungsvolumen, und dann können sich Betreiber für die Stilllegung bewerben. Wer am günstigsten stilllegt, bekommt den Zuschlag.

# In § 19 des Entwurfs sind die Höchstpreise für das Ausschreibungsverfahren geregelt. Der Höchstpreis startet bei 165.000 EUR pro MW Nettonennleistung in der Ausschreibung 2020 und geht dann steil nach unten. Für das Zieldatum 2026 werden noch maximal 46.000 EUR gezahlt.

# Ab 2027 wird es dann (ganz) ernst: Ab diesem Jahr wird Steinkohle in einer von der BNetzA ermittelten Stilllegungsreihenfolge entschädigungslos abgeschaltet.

# Kleine Steinkohlekraftwerke werden frühestens 2030 stillgelegt.

# Mit den Betreibern von Braunkohlekraftwerken gelten die dargestellten Verfahren nicht. Mit ihnen sollen Verträge geschlossen werden.

# Für die in Anlage 2 tabellarisch aufgeführte Stilllegungen von Braunkohlekraftwerken bis 2030 sind Entschädigungen von bis zu 2,6 Milliarden Euro für Braunkohleanlagen im Rheinland und in Höhe von 1,75 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen in der Lausitz vorgesehen. 

# Kleine Braunkohlekraftwerke werden weitgehend wie Steinkohlekraftwerke behandelt.

# Neue Stein- oder Braunkohlekraftwerke dürfen nicht errichtet und in Betrieb genommen werden, außer, sie sind schon genehmigt. Damit darf das genehmigte und betriebsbereite Kraftwerk Datteln IV der Uniper noch an den Markt.

# Es sind Überprüfungen des Ausstiegspfades 2022, 2026, 2029 und 2032 vorgesehen, so dass die nächsten Bundesregierungen neue Mehrheiten für Änderungen nutzen können. Mit dieser Ankündigung will die Bundesregierung vermutlich verhindern, dass sich bei einem schnelleren Ausstieg Unternehmen auf Vertrauensschutz berufen und Schadensersatz verlangen.

# Nicht nur die Betreiber erhalten Geld: Frühverrentungen, Zuschüsse an stromkostenintensive Unternehmen, Zuschüsse für die Umrüstung von KWK-Anlagen von Kohle auf Gas sollen Härten und Nachteile vermeiden und Anreize für eine Konversion der Erzeugungsstruktur setzen. Überhaupt sind die Änderungen des KWKG mehr als einen Blick wert: Hier wird viel Geld verteilt werden, demnächst an dieser Stelle im Detail.

# Da die Stromerzeugung aus Kohle in den europäischen Emissionshandel eingebunden ist, ergibt der Ausstieg nur Sinn, wenn Deutschland die auf die Kohlekraftwerke entfallenden Zertifikate löscht. Dies soll ein neugefasster § 8 TEHG gewährleisten.

Wie das Gesetz aussieht, wenn es in Kraft tritt, ist noch weitgehend offen. Richtig zufrieden scheint kaum jemand zu sein. Dazu fehlen die angekündigten Regelungen, die den Aufbau neuer Kapazitäten erleichtern sollen, um die Kohle zu ersetzen. Und nicht zuletzt ist noch unbekannt, was die Europäische Kommission als Beihilfenaufsicht zu den Entschädigungszahlungen sagt, denen teilweise nachgesagt wird, den Wert der Kraftwerke deutlich zu übersteigen. Es bleibt also spannend. (Miriam Vollmer)

2020-01-30T13:07:58+01:0030. Januar 2020|Energiepolitik, Strom|

Des Widerspenstigen Zähmung? – VG Stuttgart zur Vollstreckung wegen Dieselfahrverboten

Wenn wir gegen ein privates Unternehmen oder gar eine Privatperson in die Schlacht ziehen und gewinnen, steht uns bewaffnet mit einem vollstreckungsfähigen Titel das ganze Arsenal der Zwangsvollstreckung zu Gebote. Wir können z. B. Gehälter pfänden, goldene Uhren versteigern lassen, Zwangshaft beantragen, und irgendwann werden wir schon bekommen, was wir wollen.

Geht es gegen den Staat, sieht die Sache schon anders aus. Denn der Gesetzgeber, die gute Seele, sah es als abgemacht an, dass der Staat sich an Urteile, die gegen ihn ergehen, auch hält. Deswegen enthalten die §§ 167 VwGO ff. nur einen recht kümmerlichen Minimalbestand an Zwangsmaßnahmen. Geht es um Geld, reicht das sogar. Wird der Staat aber zu Handlungen oder Unterlassungen verurteilt, gegen die er sich mit aller Macht sperrt, dann sieht es in den letzten Jahren zunehmend schwieriger aus. Paradebeispiel dieser Entwicklung: Die Dieselfahrverbote. Hier gibt es inzwischen eine ganze Reihe von Verurteilungen, unzureichende Luftreinhaltepläne unter Einschluss von Fahrverboten für die besonders schadstoffreichen älteren Dieselkraftfahrzeuge nachzubessern, aber wenn der Staat – etwa der Freistaat Bayern – sich einfach weigert, waren die Gerichte bisher weitgehend machtlos. Zwangsgelder üben keine Zwangswirkung aus, wenn der Staat sie (wie alle Zwangsgelder) wieder in die Staatskasse einzahlt. Und die von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) beantragte Zwangshaft (zur Problematik auch hier) hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.12.2019 zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber an ausgesprochen hohe Hürden geknüpft (C-752/18).

Einen neuen Weg im Umgang mit der widerspenstigen Verwaltung geht nun das VG Stuttgart, ebenfalls in einem Klageverfahren der DUH wegen Dieselfahrverboten (VG 17 K 5255/17). Hier geht es um ein nunmehr drittes Vollstreckungsverfahren wegen einer Verurteilung, die der Stadt Stuttgart und dem beklagten Land Baden-Württemberg nicht passt. Die bisher verhängten Zwangsgelder richteten nichts aus, denn die zahlte das Land ja an sich, und was sind in Abwägung zu den politischen Kosten schon läppische 10.000 EUR? Nun aber zieht das VG Stuttgart mit Beschluss vom 21.01.2020 andere Saiten auf. Ausgehend von der Vergeblichkeit der bisherigen Zwangsgeldfestsetzungen stellt das VG Stuttgart fest, dass Zwangsgeld keineswegs verpflichtend in die Landeskasse zu zahlen ist, und verhängt unter Rückgriff auf § 167 VwGO ein Zwangsgeld von 25.000 EUR, die an die Deutsche Kinderkrebsstiftung zu zahlen sind.

Nun glaubt wohl auch das VG Stuttgart nicht daran, dass 25.000 EUR ein Bundesland wirklich in die Knie zwingen können. Um so bemerkenswerter ist die Passage im Beschluss, in dem das Gericht auf die Möglichkeit der Zwangshaft als ultima ratio anspricht. Man wird sehen, wie die Gerichte reagieren, wenn weiter nichts passiert, um rechtskräftige Urteile umzusetzen, und wie die erwähnte Entscheidung des EuGH aus dem Dezember hierbei verarbeitet wird (Miriam Vollmer).

2020-01-28T23:08:05+01:0029. Januar 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Vertrieb: Referentenentwurf “Faire Verbraucherverträge”

Das Bundesjustiziministerium (BMJV) hat am vergangenen Freitag einen Entwurf für ein “Gesetz für faire Verbraucherverträge” vorgelegt, der sich auch auf den Energievertrieb auswirken soll. Zwar ist der Referentenentwurf noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt, und natürlich kann sich auch im Gesetzgebungsverfahren noch viel ändern, doch der Entwurf zeigt schon recht deutlich, wohin die Reise geht.

Zwei neue Absätze im § 312c sollen Verbraucher im telefonischen Direktmarketing mit Gas oder Strom vor den schwarzen Schafen der Branche schützen. Hier gibt es derzeit immer wieder Fälle, in denen im Nachhinein behauptet wird, der Kunde hätte am Telefon den Stromversorger gewechselt, dabei wollte er nur Informationsmaterial. Oder der Kunde wurde schlicht überrumpelt und manchmal mit irreführenden Behauptungen zur Bestellung verleitet. Von der Behauptung, der Anrufer sei vom Stadtwerk und es ginge nur um einen Wechsel des Tarifs, über die Lüge, das Stadtwerk sei insolvent bis hin zu völlig aus der Luft gegriffenen Behauptungen über das Sparpotential eines Versorgerwechsels ist uns hier schon alles begegnet.

Zwar gibt es schon heute die Möglichkeit, bei Fernabsatzverträgen nachträglich zu widerrufen. Allerdings ist das bei vielen Verbrauchern nicht bekannt und natürlich auch mit Aufwand verbunden. Oft hängt der Verbraucher dann für mehrere Jahre bei einem unter Umständen gar nicht so günstigen Energiedirektvermarkter fest. Wir kennen sogar Fälle, in denen ein grundversorgter Kunde nach dem Wechsel im Ergebnis teurer versorgt wurde als zuvor. Dem soll die neue Regelung in § 312c Abs. 3 und 4 BGB begegnen. Hiernach ist ein Strom – oder Gasliefervertrag nur dann wirksam wenn der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt, nachdem ihm der Unternehmer den Inhalt des Vertrages auf einem “dauerhaften Datenträger” übermittelt hat. Zu deutsch: Nach dem Telefonat bekommt der neue Kunde den Vertrag zugeschickt. Wenn der Verbraucher ihn dann nicht genehmigt, sich etwa gar nicht mehr meldet, findet kein Versorgerwechsel statt.

Für den Direktvertrieb am Telefon interessant ist auch ein neuer § 7a UWG, der neu eingefügt werden soll. Hier soll geregelt werden, dass die vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung in angemessener Form dokumentiert und die Dokumentation für fünf Jahre aufzubewahren ist. Dies wird viele Wettbewerbsprozesse deutlich abkürzen, denn oft steht heute Aussage gegen Aussage, wer hier wem in was eingewilligt hat.

Der Entwurf dürfte nicht nur von Verbraucherschutzverbänden begrüßt werden. Auch die örtlichen Energieversorger dürften davon profitieren, dass ihnen nicht die oft aggressiven Direktvermarkter immer wieder mit teilweise hanebüchenen Behauptungen Kunden per Telefon abspenstig machen. Wer selbst mit seriösen Direktvermarktern seine Reichweite vergrößern möchte, sollte sich mit den Änderungen natürlich ebenfalls vertraut machen, um nicht versehentlich durch überholte Prozesse die Wirksamkeit von Versorgerwechseln zu gefährden oder Aufbewahrungspflichten zu verletzen (Miriam Vollmer).

2020-01-27T10:29:35+01:0027. Januar 2020|Gas, Strom, Vertrieb|