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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Naturschutz: Abweichung von naturfachlichen Leitfäden

Mit Entscheidung vom 06.08.2019 (8 B 409/18) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster eine allgemein naturschutzrechtlich und insbesondere für Windenergieanlagen bedeutsame Entscheidung gefällt. Einmal mehr ging es um die Gefahren, die von Windkraftanlagen für Vögel ausgehen, konkret Rotmilane und Mornellregenpfeifer.

In dem konkreten Genehmigungsverfahren konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Tiere der geschützten Arten besteht. Ein solches Risiko gilt gemeinhin als Verstoß gegen das – absolut formulierte, aber so nicht angewandte – Tötungsverbot für Exemplare geschützter Arten. Zwar hat die Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, also einen gerichtsfreien Spielraum. Sie muss aber erkennen lassen, “ob sich die Einschätzung auf nachvollziehbare Überlegungen stützt”. Zu deutsch: Wenn nicht einmal nachvollziehbar ist, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist, reicht das nicht, um vor Gericht damit durchzukommen.

Im vom OVG Münster entschiedenen Fall galt genau das. Es gibt nämlich einen Maßstab nachvollziehbarer Überlegungen, nämlich den Leitfaden “Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen” von 2017. An diesem Leitfaden hatte sich die Behörde aber nicht orientiert. Der nahe des Vorhabens gelegene Schlafplatz der geschützten Vögel sei, so die Richter, nicht ausreichend geschützt, denn die Nebenbestimmungen, die dem Vorhabenträger auferlegt worden waren, wären hinter dem Standard des Leitfadens deutlich zurückgeblieben. Das Gericht meint: Wenn eine Behörde sich nicht an einem solchen Leitfaden orientiert, muss sie das nachvollziehbar begründen. Ähnlich argumentiert das Gericht zum naturschutzrechtlichen Störungsverbot.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen erinnern in gewisser Weise an die ältere Rechtsprechung zu den vormals noch nicht verrechtlichten technischen Anleitungen. Sie seien, so hieß es damals, antizipierte Sachverständigengutachten und wurden deswegen im Prozess herangezogen. Die damals diskutierten Einwände gelten damit auch heute: Eine demokratische Legitimation fehlt ebenso wie eine intensivere fachliche Diskussion. Der Gesetzgeber sollte die Lücke selbst schließen, die die Rechtsprechung hier zu recht sieht (Miriam Vollmer).

Umweltrecht: Widerspruch gegen Welzow-Süd

Der Umweltverband BUND hat, juristisch unterstützt von ClientEarth, Widerspruch gegen die Genehmigung des neuen Hauptbetriebsplans des Tagebaus Welzow Süd eingelegt. Dieser stellt die genehmigungsrechtliche Grundlage für den Betrieb bis 2022 dar.

Das Argument der Umweltschützer: Genehmigungen für einen bergrechtlichen Hauptbetriebsplan sind nur zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass nach dem Ende des Bergbaus genug Mittel für die Rekultivierung vorhanden sind. Es soll nicht der Fall eintreten, dass Unternehmen erst Bodenschätze nutzen und die im Bergbau erwirtschafteten Gewinne an ihre Anteilseigner ausschütten, aber der Fiskus – also der Steuerzahler – am Ende sehen kann, wie er das riesige Loch im Boden wieder in eine Landschaft verwandelt. Diese Genehmigungsvoraussetzung sieht der BUND nicht für gegeben an. Das Argument der Umweltschützer: Die Vorsorgevereinbarung zwischen Betreiber LEAG und dem Land Brandenburg vom 1. Juli 2019 erlaube und gebiete weitere Sicherheitsleistungen der LEAG nach § 56 Abs. 2 S. 1 BBergG, der lautet:

„Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu sichern.“

Diese Sicherheitsleistungen seien unzureichend festgesetzt, denn der bevorstehende Kohleausstieg reduziere absehbar die Erträge der LEAG mit ihrem Braunkohletagebau. Mit anderen Worten: Der BUND weist darauf hin, dass am Ende die Zweckgesellschaft, die nach der Vorsorgevereinbarung gegründet worden ist, zu wenig Geld haben könnte, um die Rekultivierung zu bezahlen.

Wie die Erfolgsaussichten des Vorgehens aussehen, ist schwer zu prognostizieren. Schon auf der Zulässigkeitsebene argumentieren manche Juristen, dass es keine umweltrechtliche Frage sei, ob genug Mittel für die Rekultivierung vorhanden sind. Die Regelung diene nicht dem Schutz der Umwelt, sondern “nur” dem Schutz des Steuerzahlers. Auch in inhaltlicher Hinsicht ist es nicht leicht, zu beurteilen, ob tatsächlich zu wenig Mittel fließen. Die Vorsorgevereinbarung ist in ihren entscheidenden Teilen nämlich wegen angeblicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht veröffentlicht. Die wenigen bekannten Fakten lassen keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob es am Ende möglicherweise nicht mehr für eine Rekultivierung reicht. Neben der materiellen Frage geht es hier ganz sicher auch um unzureichende Transparenz.

In dieser Hinsicht ist das Vorgehen des BUND selbst unabhängig vom Ausgang strategisch sinnvoll. Denn das Widerspruchsverfahren ist Voraussetzung einer Klage, in der Behörde wie LEAG als Beigeladene sich nicht darauf zurückziehen können, es gehe niemanden etwas an, wie die Gelder aufgebracht werden, und man müsse schon darauf vertrauen, dass es reicht. Selbst wenn hier Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen sollten, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, bietet § 99 Abs. 2 VwGO ein Verfahren, in dem das Gericht überprüft, ob Unterlagen wirklich geheim gehalten werden dürfen (Miriam Vollmer)

2020-04-16T14:28:36+02:0016. April 2020|Energiepolitik, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Emissionshandel: Frisst Corona EUAs?

Was für eine harte Bremsung: Schon 650.000 Unternehmen in Deutschland haben Kurzarbeit beantragt. Viele dieser Unternehmen sind im Dienstleistungsgewerbe zuhause oder gehören der Kreativwirtschaft an, aber auch in den Unternehmen des produzierenden Gewerbes macht sich bemerkbar, dass die Nachfrage aus In- wie Ausland rapide nachgelassen hat. Und auch Unternehmen, die weiterarbeiten, bemerken die sinkende Nachfrage.

Diese Entwicklung ist deutlich an der Entwicklung der Stromnachfrage und des Kurses für Emissionsberechtigungen abzulesen. Doch auch wenn die Kosten für EUA nun deutlich nachgelassen haben: Noch deutlich günstiger werden die Zertifikate schon wegen des Markstabilitätsmechanismus nicht werden, der bei mehr als 800 Mio. Berechtigungen im Umlauf Zertifikate auf einem Kommissionskonto “parkt”, um einen weiteren Preisverfall zu stoppen. Emissionsberechtigungen bleiben damit eine relevante Ressource für Unternehmen, deren Anlagen dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) unterfallen. Damit stellt sich die Frage: Wie wirkt sich ein Rückgang der Produktion auf die Zuteilung kostenloser Zertifikate aus?

In der aktuell laufenden 3. Handelsperiode des Emissionshandels regelt § 21 der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) den Fall einer ohne vorhergehende technische Maßnahme rückläufigen Auslastung. Hier ist angeordnet, dass bei Auslastungsrückgängen von Zuteilungselementen (z. B. das Produkt “Pappe” oder “Dampf”) von 50% oder mehr die Zuteilung reduziert wird. Doch ein Blick in § 21 Abs. 2 ZuV 2020 zeigt: Diese Verringerung der kostenlosen Zuteilung greift erst im nächsten Kalenderjahr. Das nächste Kalenderjahr ist 2021. Aber 2021 ist nicht mehr Teil der 3. Handelsperiode des Emissionshanndels, so dass auch die für diese Handelsperiode geltende ZuV 2020 nicht mehr gilt.Interessant sind also die Zuteilungsregeln der nächsten Handelsperiode.

Die Regeln für Auslastungsrückgänge in der nächsten Handelsperiode von 2021 bis 2030 sind in der DVO 2019/1842 geregelt (hier im Detail erläutert). Hier ist detailliert geregelt, wann die – beantragte, aber noch nicht vollzogene – Zuteilung für emissionshandelspflichtige Anlagen angepasst wird. Generell soll eine solche Anpassung nach oben und unten stattfinden, wenn 15% oder mehr von der Auslastung abgewichen wird, die der Zuteilung zugrunde liegt.

Erfreulich immerhin: Anders als in der dritten Handelsperiode wird die Korrektur in Zukunft auf Grundlage von zwei und nicht nur von einem Kalenderjahr stattfinden. Das bedeutet, dass selbst wenn 2020 wegen der Coronakrise schlechter ausfallen als der der Zuteilung zugrunde liegende Zeitraum, immerhin noch jeweils ein weiteres Jahr potentieller ausgleichend wirkt: Für die Zuteilung 2021 kommt es auf 2019 und 2020 an. Für 2022 wird es auf 2020 und 2021 ankommen.

Insofern steht für viele Unternehmen zu hoffen, dass der aktuelle Einbruch sich durch den gegenüber der 3. Handelsperiode verlängerten Vergleichszeitraum relativiert und möglicherweise ganz ausgleicht, so dass es gar nicht zu einer Zuteilungsreduzierung kommt. Unternehmen, die mit mehreren Anlagen produzieren, sollten die Grenze von 15% aber im Blick behalten: Zwei Anlagen mit Auslastungsrückgängen von je 14% sind zuteilungsökonomisch vorteilhafter als 16% und 14% (Miriam Vollmer).

2020-04-14T19:06:53+02:0014. April 2020|Emissionshandel|