Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Warum Solar­parks keine toten Flächen sind

In der öffent­lichen Debatte über den Ausbau erneu­er­barer Energien wird Freiflä­chen­so­lar­an­lagen (Photo­voltaik-Anlagen auf offenen Flächen) häufig unter­stellt, sie würden landwirt­schaft­liche Flächen „versiegeln“ oder ökolo­gisch „entwerten“. Dabei hält sich hartnäckig das Vorurteil, dass die Flächen unter den Solar­mo­dulen ungenutzt und ökolo­gisch wertlos seien – sogenannte „tote Flächen“. Doch das Gegenteil ist der Fall: Unter Solar­mo­dulen herrscht häufig eine erstaun­liche Vielfalt an Nutzungs- und Lebens­mög­lich­keiten für Natur, Landwirt­schaft und sogar die lokale Gemeinschaft.

Zwischen und unter den PV-Modulen bleibt der Boden in der Regel weitgehend unver­siegelt. Anders als bei klassi­schen baulichen Anlagen oder Straßen wird keine Beton­fläche geschaffen. Das ermög­licht es, dass sich eine arten­reiche Vegetation entwi­ckeln kann – insbe­sondere dann, wenn die Fläche gezielt ökolo­gisch gepflegt wird. Gerade bei exten­siver Pflege – also ohne Pestizide und mit reduziertem Mähin­tervall – können diese Flächen wichtige Rückzugs­räume für bedrohte Arten darstellen, insbe­sondere in ausge­räumten Agrarlandschaften.

Ein besonders spannendes Konzept ist die Agri-Photo­voltaik (Agri-PV) – die Kombi­nation von landwirt­schaft­licher Nutzung mit Photo­voltaik. Hier werden die Flächen bewusst doppelt genutzt: Beweidung durch Schafe oder Ziegen ist in vielen Solar­parks üblich. Die Tiere halten das Gras kurz, fördern die Biodi­ver­sität und ersparen den Einsatz von Maschinen. Spezi­al­kul­turen wie Kräuter, Beeren oder Pilze, die mit teilweiser Beschattung gut zurecht­kommen, lassen sich ebenfalls anbauen. Forschung zeigt, dass bestimmte Kulturen sogar vom Mikro­klima unter den Modulen profi­tieren können – etwa durch reduzierte Verdunstung oder Windschutz. Damit wird deutlich: Freiflä­chen­an­lagen stehen nicht im Wider­spruch zur Landwirt­schaft – sie können ein integra­tiver Bestandteil zukunfts­fä­higer Landnutzung sein.

Die pauschale Behauptung, unter Solar­an­lagen entstünden tote Zonen, greift zu kurz. Mit einer durch­dachten Planung und natur­schutz­fach­licher Begleitung können Freiflä­chen­so­lar­an­lagen einen wichtigen Beitrag leisten – nicht nur zur Energie­wende, sondern auch zur Stärkung der Biodi­ver­sität, zur umwelt­freund­lichen Landwirt­schaft und zur nachhal­tigen Flächennutzung.

Statt Flächen­kon­kurrenz zu befürchten, sollten wir die Chancen der Mehrfach­nutzung erkennen und fördern. Denn unter dem richtigen Licht betrachtet, ist unter den Solar­mo­dulen mehr Leben, als man denkt.

Im Agri-PV-Versuch in Heggelbach wachsen zum Beispiel unter hoch aufge­stän­derten PV-Modulen Feldfrüchte wie Kartoffeln und Sellerie. Die Pflanzen profi­tieren vom Mikro­klima, während gleich­zeitig Strom erzeugt wird. Auch Obstbauern wie der Obsthof Bernhard testen die Kombi­nation von Apfel­plan­tagen und Photo­voltaik – mit großem Potenzial für die Landwirt­schaft der Zukunft.

Der Solarpark Weesow-Willmersdorf ist mit 164 Hektar ist  einer der größten Solar­parks Deutsch­lands – und ein Muster­bei­spiel für ökolo­gische Integration. Biologen zählten hier über 170 brütende Feldler­chen­paare auf nur 10 Hektar – ein Beweis dafür, dass PV-Flächen bei natur­naher Pflege wertvolle Rückzugsorte für bedrohte Arten sein können.

(Christian Dümke)

 

2025-07-11T20:09:53+02:0011. Juli 2025|Erneuerbare Energien, Naturschutz|

Wie jetzt 90%? – Zum Zwischen­ziel­entwurf der Kommission

Mit Datum vom 2. Juli 2025 hat die Europäische Kommission vorge­schlagen, das Zwischenziel für die Minderung der Treib­haus­gas­emis­sionen für das Jahr 2040 auf 90 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 festzu­legen. Für das Jahr 2050 gilt weiterhin das Ziel der Klima­neu­tra­lität, also der vollstän­digen Vermeidung oder Kompen­sation sämtlicher Treibhausgasemissionen.

Mit diesem Vorschlag kommt die Kommission ihrem Auftrag gemäß Art. 4 Absatz 3 des EU-Klima­ge­setzes nach, ein zweites unions­weites Klima­zwi­schenziel für das Jahr 2040 zu unter­breiten. Bisher waren auf europäi­scher Ebene lediglich das Langfristziel für 2050 sowie das Zwischenziel für 2030, die Reduktion der Netto-Treib­haus­gas­emis­sionen um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990, festgelegt. Das 2040-Ziel war bislang offen.

Das nun vorge­schlagene 90-Prozent-Ziel ist ambitio­niert, und das in einer Phase, in der zentrale Elemente der europäi­schen Klima­schutz­stra­tegie zunehmend ins Wanken geraten. Der Markt­hochlauf von Wasser­stoff verläuft deutlich langsamer als erhofft. Auch großtech­nische Projekte zur Abscheidung und Speicherung von CO₂ (CCS) sind in der EU später als prognos­ti­ziert realis­tisch. Zudem verzögern sich vielerorts die geplanten Kernkraft­werke. Und der Ausbau erneu­er­barer Energien sowie die Trans­for­mation in den Bereichen Gebäude und Verkehr bleiben bislang in vielen Mitglied­staaten, auch Deutschland, deutlich hinter den Anfor­de­rungen zurück. Inzwi­schen überwiegen deswegen vielfach die Zweifel, ob die Zwischen­ziele überhaupt noch erreichbar sind.

Zum Vergleich: Um das 2030-Ziel zu erreichen, ist eine durch­schnitt­liche jährliche Emissi­ons­min­derung von rund 125 Millionen Tonnen CO₂ notwendig. Ab 2031 müsste diese Rate auf 163 Millionen Tonnen jährlich steigen, um das 2040-Ziel zu erreichen. Kommen neue Techno­logien zu spät und werden verfügbare Lösungen nur zögerlich ausgebaut, wachsen die Anfor­de­rungen in den 2030er Jahren deutlich.

Vor diesem Hinter­grund ist es wenig überra­schend, dass die Kommission den 90-Prozent-Zielvor­schlag mit Flexi­bi­li­täts­me­cha­nismen flankiert. Anders als das 2030-Ziel, das vollständig durch Emissi­ons­min­de­rungen innerhalb der EU erreicht werden soll, erlaubt der neue Vorschlag eine teilweise Anrechnung außer­eu­ro­päi­scher Minde­rungs­leis­tungen. Diese sollen über Gutschriften gemäß Artikel 6 des Pariser Abkommens einge­bracht werden: Ein EU-Mitglied­staat – etwa Deutschland – finan­ziert ein Emissi­ons­min­de­rungs­projekt in einem Dritt­staat, etwa den Ausbau erneu­er­barer Energien oder die Still­legung eines Kohle­kraft­werks, welches unabhängig überwacht und zerti­fi­ziert wird. Die daraus resul­tie­renden Gutschriften können dann auf die natio­nalen – und damit europäi­schen – Klima­ziele angerechnet werden.

Proble­ma­tisch ist jedoch die Qualität solcher Projekte. In der Theorie klingt der Mecha­nismus nach einer Win-Win-Lösung: Klima­schutz dort, wo er kosten­günstig ist, und gleich­zeitig Spielraum für schwer dekar­bo­ni­sierbare Indus­trien in Europa. In der Praxis zeigen jedoch zahlreiche Studien, dass viele Projekte nicht die verspro­chenen Emissi­ons­min­de­rungen liefern. Eine umfas­sende Metastudie, die unter anderem 14 Analysen zu insgesamt 2.346 Klima­schutz­pro­jekten und 51 Studien zu reali­sierten Maßnahmen ohne Zerti­fi­kats­ausgabe ausge­wertet hat, kam zu einem ernüch­ternden Ergebnis: Weniger als 16 Prozent der geprüften Emissi­ons­gut­schriften basierten auf realen Emissi­ons­min­de­rungen. Besonders schlecht schnitten dabei Projekte zur Windenergie und Waldbe­wirt­schaftung ab.

Mindestens eine bessere Überwa­chung und Quali­täts­si­cherung von Klima­schutz­pro­jekten außerhalb Europas sind damit dringend erfor­derlich. Ob es jedoch gelingen kann, ganz auf diese Auslands­gut­schriften im Umfang von bis zu drei Prozent der Emissionen des Jahres 1990 zu verzichten, erscheint derzeit zweifelhaft. Weder auf EU- noch auf natio­naler Ebene werden bislang Maßnahmen verfolgt, die eine Zieler­rei­chung ausschließlich mit inner­ge­mein­schaft­lichen Minde­rungen realis­tisch erscheinen lassen (Miriam Vollmer).

2025-07-05T00:49:22+02:005. Juli 2025|Energiepolitik, Energiewende weltweit, Klimaschutz|

Unwirksame Preis­klausel in Fernwär­me­ver­trägen – Kein Anspruch auf Zustimmung des Kunden zur Vertragsanpassung

Viele Fernwär­me­ver­sorger sehen sich derzeit mit dem Problem konfron­tiert, dass ältere Preis­än­de­rungs­klauseln in ihren Verträgen nicht mehr den recht­lichen Anfor­de­rungen genügen. Solche Klauseln sind insbe­sondere dann unwirksam, wenn sie für Kunden intrans­parent sind oder keine sachge­rechte Anpassung an Kosten­ent­wick­lungen mehr ermög­lichen oder den Wärme­markt nicht sagerecht abbilden. Doch wie kann ein Versorger auf eine solche Situation reagieren?

Die rechtlich sicherste Variante ist wahrscheinlich die einver­nehm­liche Vertrags­än­derung. Der Versorger bietet dem Kunden eine neue Preis­klausel an, der dieser ausdrücklich zustimmen muss. Der Aufwand ist jedoch hoch – und Kunden könnten die Änderung ablehnen.

Oder gibt es vielleicht einen Anspruch des Wärme­ver­sorgers, dass der Kunde einer sachge­rechten Vertrags­än­derung zustimmen muss?

Nein – sagt zumindest das Landge­richt Frankfurt/Main – in einer aktuellen Entscheidung, über die wir hier bereits berichtet hatten. Im dortigen Verfahren hatte der Versorger (in Gestalt einer hilfs­weisen Wider­klage) gerichtlich gegen seinen Kunden geklagt und gefordert, dass dieser die Zustimmung zur Änderung der bishe­rigen vertrag­lichen Preis­klausel im Falle der Unwirk­samkeit der alten Regelung erklären müsse.

Eine solche Klage ist zulässig, aber unbegründet, befand das Landge­richt Frankfurt. Der Versorger habe nach der Recht­spre­chung des BGH die Möglichkeit der einsei­tigen Änderung einer unwirk­samen Preis­klausel und daher keinen Anspruch, dass der Kunde hierzu eine zustim­mende Willens­er­klärung abgeben müsse.

Ein Anspruch auf Vertrags­an­passung, wie er Gegen­stand der Hilfs­wi­der­klage ist, kann auch nicht auf eine andere dogma­tische Grundlage gestützt werden, insbe­sondere nicht auf § 242 BGB. Auch dies stünde im Wider­spruch zur Recht­spre­chung des Bundes­ge­richtshofs, der der Ersetzung einer nichtigen Preis­an­pas­sungs­klausel für die Zukunft bislang einzig über ein einsei­tiges Änderungs­recht des Versorgers einen dogma­ti­schen Rahmen gegeben hat. Zudem würde die Stattgabe der Hilfs­wi­der­klage einen Kontra­hie­rungs­zwang bedeuten, der mit der verfas­sungs­recht­lichen, in das Privat­recht ausstrah­lenden Werte­ordnung unver­einbar wäre. Es unter­fällt der nach Art. 2 I GG verfas­sungs­rechtlich verbürgten Privat­au­to­nomie, dass Parteien im Sinne einer negativen Abschluss­freiheit eigen­ver­ant­wortlich darüber befinden dürfen, ob sie einen Vertrag schließen (vgl. etwa Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 54; Huber/Voßhule, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 118 jeweils m.w.N.). Diese Freiheit gilt nicht
schran­kenlos, ihre Einschränkung bedarf aber recht­fer­ti­gender Gründe. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich, weil die von der Beklagten gegenüber der Klägerin verlangte Zustimmung zu einer Vertrags­än­derung weder erfor­derlich noch angemessen ist.

Es steht ihr als relativ milderes Mittel die Nutzung ihrer einsei­tigen Änderungs­be­fugnis offen. Diese Befugnis ist für die Klägerin milder, weil sie dadurch nicht gezwungen wird, in eine von ihr nicht gewollte Vertrags­än­derung einzu­wil­ligen. Die Unter­scheidung zwischen einer solchen Einwil­ligung und einer einsei­tigen Vertrags­än­derung ist auch kein reiner Forma­lismus. Denn mit der Zustimmung zur Vertrags­än­derung können zusätz­liche Risiken verbunden sein. Ändert die Beklagte die nichtige Anpas­sungs­klausel einseitig ab, so steht der Klägerin beispiels­weise offen, auch die Unwirk­samkeit einer neuen Klausel auf Grundlage der AVBFern­wärmeV anzugreifen“

(Christian Dümke)

2025-07-03T16:58:39+02:003. Juli 2025|Rechtsprechung, Wärme|