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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Schufa-Pool und Wechselkunden

Aktuell wurde bekannt, dass die Auskunftei Schufa an einem Datenpool arbeitet, der nicht nur Informationen enthalten soll, ob ein Kunde stets seine Rechnungen bezahlt hat. Sondern auch, ob und wie oft er seinen Stromliefervertrag gewechselt hat. Energieversorgern könnten so die Kunden identifizieren, die jährlich oder immer ganz kurz nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit den Vertrag wechseln, um immer neue Boni und Wechselprämien einzuheimsen. Es ist anzunehmen, dass die Energieversorger solche Kunden verstärkt ablehnen, weil in der kurzen Erstlaufzeit zu wenig verdient wird. Energieversorger leben natürlich oft davon, dass der Kunde aus Zufriedenheit oder Bequemlichkeit möglichst lange Kunde bleibt.

In der Presse wurden diese Pläne einhellig missbilligt. Offenbar hat auch die Bundesnetzagentur das neue Produkt skeptisch beuteilt, weil es Kunden vom Wechsel abhalten könnte. Doch wie sieht es rechtlich aus? Eine ganz klare Gesetzeslage gibt es nicht. Auch die Gerichte haben sich bisher nicht geäußert.

Zivil- wie energierrechtlich ist jedenfalls klar: Es gilt die Vertragsfreiheit. Außerhalb der Grundversorgung nach § 36 EnWG, StromGVV und GasGVV muss ein Energieversorger keine Verträge abschließen. Wenn er einen Kunden nicht will, muss er das Angebot auf Vertragsabschluss nicht annehmen. Zwar schränkt das AGG das Recht eines Energieversorgers teilweise ein, potentielle Kunden einfach abzulehnen, aber dies gilt gem. § 1 AGG nur bei Ungleichbehandlungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder der sexuellen Identität. Wechselneigung ist hier nicht erfasst, deswegen darf abgelehnt werden. Auch das energierechtliche Recht auf Versorgerwechsel schließt dies nicht aus, denn aus dem Verbot von Gebietsmonopolen resultiert kein Kontrahierungszwang des gewählten Versorgers.

Vereinzelt wurde bereits Kartellrecht, aber auch das Datenschutzrecht diskutiert. Allerdings ist es schwer vorstellbar, dass das Kartellrecht hier greift. Schließlich gibt es eine Vielzahl von Strom- und Gaslieferanten, so dass eine Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung kaum in Betracht kommen dürfte, wenn einer oder mehrere der potentiellen Lieferanten einen Kunden nicht wollen. Ernster sind wohl die datenschutzrechtlichen Belange zu nehmen. Einzelne Datenschützer sehen allerdings legitime Interessen, die die Datenspeicherung und -verwendung rechtfertigen würden. In diesem Punkt bleibt abzuwarten, wie sich Behörden und Gerichte positionieren (Miriam Vollmer)

 

2020-09-09T18:09:31+02:009. September 2020|Gas, Strom, Vertrieb|

Geld für die Braunkohle: Anhörung im Bundestag vom 7.9.2020

4,35 Mrd. EUR sind eine Menge Geld. Diese Summe soll nach dem Entwurf des Vertrags mit den Braunkohleverstromern und Braunkohletagebaubetreibern an diese fließen, um sie für den vorzeitigen Verlust ihrer Kraftwerke zu entschädigen. Dafür soll nicht geklagt werden (hierzu auch hier und hier). Wie sich aus § 14 des Vertragsentwurfs ergibt, ist das Geld für die Tagebaufolgekosten bestimmt, auch wenn dies “weich” formuliert und damit wohl keine einklagbare Verpflichtung ist.

Doch muss überhaupt gezahlt werden? Und wieso ist – anders als im Bergrecht eigentlich vorgesehen – nun auf einmal der Steuerzahler dafür verantwortlich, die Bergbaufolgekosten zu bezahlen? Wo kommt eigentlich die Summe her, um die es hier geht? Mit diesen Fragen beschäftigte sich am 7. September 2020 eine Ausschussanhörung im Bundestag (Stellungnahmen hier).

Insgesamt deutet sich an, dass gerade das progressive Lager mit dem Entwurf nicht zufrieden ist. Zum einen sei schon eine vertragliche Regelung unnötig, man könne die Braunkohleverstromung schlicht per Gesetz beenden. Die Sorge, dass die Bundesrepublik dann auf höhere Summen verklagt werden könnte, teilt man hier offenbar nicht. Hintergrund dieser Annahme ist der Umstand, dass die Kosten des Emissionshandels absehbar so schnell wachsen werden, dass die Braunkohleverstromung sich sehr schnell sowieso nicht mehr lohnen würde, so dass den Unternehmen möglicherweise gar kein Schaden entsteht, wenn sie nicht mehr produzieren dürfen. Zudem sind viele Anlagen, um die es geht, schon längst abgeschrieben. Betont wird zudem, dass die konkrete Bezifferung der Summe, die fließen soll, nicht nachvollziehbar sei. Zum anderen zementiere der Vertrag nun einen sehr langsamen Ausstieg bis 2038. Wenn die Bndesrepublik nun doch schneller aussteigen wolle oder müsse – etwa wegen wachsender gemeinschafts- oder völkerrechtlicher Pflichten – sei vielleicht noch mehr Geld fällig. Auf der anderen Seite wird von Befürwortern der Vertragslösung betont, dass die Renaturierung der Tagebauten eine viel Geld erfordernde Aufgabe sei. Allerdings: Eigentlich müsste bergrechtlich für exakt diese Renaturierung eine Menge Geld vorhanden sein.

Was ist von den Argumenten der Sachverständigen nun zu halten? Natürlich steht hinter den rechtlichen Argumenten der Klimaschützer die Hoffnung, doch noch schneller aussteigen zu können als erst in 18 Jahren. Doch so leicht lassen sich die Argumente nicht als reines Zweckdenken vom Tisch wischen. Insbesondere die europarechtliche Seite, die ClientEarth betont, ist ausgesprochen ernst zu nehmen. Wenn die Unternehmen mit ihren Braunkohletagebauten und -kraftwerken emissionshandelsbedingt sowieso nicht mehr rentabel gewesen wären oder zumindest nicht in diesem Maße über volle 18 Jahre, steht der Verdacht einer verbotenen Beihilfe im Raum. ClientEarth weist zu recht darauf hin, dass die beiden einzigen auch nur annähernd vergleichbaren Entscheidungen der Kommission über Direktzahlungen an Unternehmen für Kraftwerksstillegungen keine so lange und so weitreichende Wirkung besitzen. Insofern ist es abseits aller anderen Argumente (und dem ungeklärten Problem der Ungleichbehandlung der Steinkohle) alles andere als klar, ob der deutsche Weg aus der Braunkohle rechtlich so zulässig ist (Miriam Vollmer).

 

2020-09-08T19:24:42+02:008. September 2020|Energiepolitik, Strom|

EEG-Novelle: Wie weiter mit dem Mieterstrom?

Bis heute gibt es kaum “echte” Mieterstrommodelle. Es lohnt sich meistens schlicht nicht. Denn um in den Genuss der gesetzlich für Mieterstrom vorgesehenen Vorteile zu kommen, darf die Anlage nicht die Grenzen der Kundenanlage sprengen, die durch den Bundesgerichtshof (BGH) indes so eng gezogen wurden, dass wirtschaftlicher Betrieb oft kaum möglich ist.

Dass damit viele Projekte nicht realisiert werden können, die der Gesetzgeber an sich will, weil sie Treibhausgasemissionen einsparen und auch die Stromnetze entlasten, ist inzwischen allgemein anerkannt. Dass der Referentenentwurf des neuen EEG 2021 Passagen zum Mieterstrom enthält, war deswegen zu erwarten.

Immerhin: Der Entwurfsverfasser gibt sich Mühe. So sieht ein neuer § 48a E-EEG 2021 einen Mieterstromzuschlag für größere Anlagen vor: Bis 750 kW 1,42 ct/kWh, bis 40 kW 2,40 und bis 10 kW 2,66. Auch ein neuer § 21 Abs. 3 E-EEG 2021 soll mehr Klarheit schaffen: Das Lieferkettenmodell mit einem Vermieter und einem anderen Mieterstromlieferant wird gesetzlich anerkannt.

Zum Kern des Problems rund um Mieterstrom dringt ein neuer § 24 Abs. 1 EEG E-EEG 2021 vor: Hier geht es um die Zusammenfassung von mehreren Anlagen, die bisher regelmäßig zu Problemen aufgrund der Verschmelzung von Anlagen führen, die dann für die gesetzlichen Vorgaben zu groß werden. Künftig sollen in solchen Konstellationen die einzelnen Anlagen getrennt betrachtet werden, wenn sie nicht am selben Anschlusspunkt betrieben werden, und wenn sie nicht denselben Anlagenbetreiber haben.

Der letztgenannte Punkt allerdings ist ein Problem. In aller Regel entwickeln Unternehmen gewachsene Quartiere, die historisch zusammengehören. Dass beispielsweise sechs Häuserblocks sechs verschiedenen Unternehmen gehören, die dann von sechs verschiedenen Mieterstromlieferanten versorgt werden, ist unwahrscheinlich. Entsprechend bietet der Gesetzgebungsvorschlag keine Perspektive für diejenigen, die aktuell Projekte planen. Wenn es dem Gesetzgeber wirklich um mehr Mieterstromprojekte geht, wäre es sinnvoll, hier anzusesetzen und von dem Erfordernis unterschiedlicher Betreiber abzurücken (Miriam Vollmer).

2020-09-03T23:00:05+02:003. September 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|