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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Neues zum BEHG: Ausschussanhörung im Bundestag

Das Brennstoff-Emissionshandels-Gesetz (BEHG) wurde zwar bereits im Dezember verabschiedet, aber weil es nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss umgehend wieder geändert werden soll, fand am 16. September nochmals eine Anhörung im Umweltausschuss des Bundestages statt. Zwar war der Anlass die Erhöhung der Zertifikatpreise von einer Spanne von 10 bis 35 EUR von 2021 bis 2025 auf 25 bis 55 EUR. Aber die Sachverständigen beschränkten sich keineswegs auf diesen ja nun auch an sich wenig ergiebigen Punkt. Statt dessen ging es um Folgendes:

Für viel Ärger sorgt die bestehende Rechtsunsicherheit rund um Siedlungsabfälle und Klärschlamm. Hier gehen die Ansichten auseinander, ob und unter welchen Bedingungen es sich um Brennstoffe nach dem BEHG handelt oder eben nicht. Diese Rechtsunsicherheit wird als Problem empfunden, denn eine Kostenwälzung setzt ja naturnotwendig voraus, dass es überhaupt Einigkeit darüber gibt, ob Kosten entstehen. Zudem stellt auch die Berichterstattung ein Problem dar, weil nicht standardisierte Brennstoffe stets aufwändiger berichtet werden müssen als Standardbrennstoffe wie zB Erdgas. Innerhalb der Verbandslandschaft wünscht man sich partiell zudem, dass nicht der, der den Brennstoff in Verkehr bringt, die Pflichten nach dem BEHG erfüllen muss, sondern (wie im EU-Emissionshandel) der Emittent. Da dies möglicherweise noch bei der Abfallverbrennung vorstellbar ist, nicht aber bei der Verbrennung praktisch aller anderen erfassten Brennstoffe wie Erdgas oder Benzin, ist aber kaum anzunehmen, dass der Gesetzgeber dies so aufgreift.

Der Trierer Professor Tappe äußert sich überraschend positiv zur Frage der Verfassungskonformität des BEHG. Diese wird in der Literatur bisher weitgehend verneint (hier auch), weil bis 2025 keine Knappheit an Zertifikaten herrscht, die das BVerfG bisher als Voraussetzung einer wirksamen nichtsteuerlichen Sonderabgabe qualifiziert hat. Tappe verweist hier auf einen weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und – etwas überraschend – auf den Umstand, dass es bis 2025 gar keinen Marktmechanismus gebe. Aber spricht das wirklich für eine verfassungskonforme nichtsteuerliche Sonderabgabe und nicht etwa für eine verfassungswidrigerweise nicht gegenleistungslose Steuer? Prof. Wernsmann, der für die FDP auch ein entsprechendes Gutachten verfasst hat, vertrat – entsprechend wenig überraschend – die Gegenposition.

Dass Teile der Industrie (viele aber auch nicht) den kommenden CO2-Preis für zu hoch halten, überrascht nicht. Auch die Gewerkschaften wünschen sich eine in Summe gleichbleibende, besser kompensierte Belastungssituation. Dem gegenüber weist Dr. Graichen von der AGORA darauf hin, dass auch die erhöhten Zertifikatkosten nicht ausreichen, auch nur den Wechsel von Heizöl auf Erdgas zu motivieren und regt an, die Zertifikatkosten zu verdoppeln.

Doch wie wahrscheinlich ist es, dass die Politik die Positionen noch einmal aufgreift? Die Erhöhung der Zertifikatpreise ist vom Bundeskabinett beschlossen. Unwahrscheinlich, dass die Koalition es sich noch einmal neu überlegt. Das bedeutet: Kleinere Korrekturen wird es vielleicht noch auf Verordnungsebene geben, vor allem rund um die Berichterstattung. Eine grundlegende Neuordnung sowohl des Mechanismus an sich als auch in Hinblick auf die Preise ist wohl erst frühestens nach der nächsten Bundestagswahl zu erwarten (Miriam Vollmer).

2020-09-17T21:18:43+02:0017. September 2020|Emissionshandel, Umwelt|

Die besAR im (wahrscheinlich) nächsten EEG

Das wahrscheinlich nächste EEG (hier der Referententwurf) mag nicht der große Wurf sein, auf den alle warten. Aber immerhin: Es ist eine Regelung, die einige der drängenderen Probleme zumindest kurzfristig löst, wie etwa das Auslaufen der ersten EEG-Anlagen Ende des Jahres. Ähnlich sieht es bei den Regelungen rund um die besondere Ausgleichsregelung (besAR) in den §§ 63ff. EEG aus: Hier besteht akuter Handlungsbedarf, denn 2020 läuft coronabedingt bei vielen Unternehmen so anders als andere Jahre, dass sie die Schwellenwerte unterschreiten, die erforderlich sind, um die begrenzte EEG-Umlage nach den aktuellen Regelungen auch 2022 beanspruchen zu können. Zudem soll auch insgesamt der Regelungsbestand glattgezogen werden, um Kollateralschäden aufgrund der sinkenden EEG-Umlage zu vermeiden. Der Referentenwurf sieht hierzu konkret Folgendes vor:

# Der Schwellenwert für die Stromkostenintensität in § 64 Abs. 1 S. 1 EEG von 14% sinkt bis 2025 jedes Jahr jeweils um 1%.

# Im § 64 Abs. 2 EEG wird nicht mehr differenziert: Künftig wird für die 1 GWh übersteigende Strommenge auch bei einer geringeren Stromkostenintensität als 17% der Bruttowertschöpfung durchweg auf 15% der EEG-Umlage begrenzt.

# Für die Antragstellung sind Nachweiserleichterungen vorgesehen.

# Für die coronabedingten Stromverbrauchsausfälle soll es eine Neuregelung im neugefassten § 103 EEG geben. Hiernach soll es für die Stromkostenintensität für die Jahre 2022 bis 2024 nur auf zwei der drei letzten Geschäftsjahre ankommen, Unternehmen könnten also das für viele schwierige Jahr 2020 (oder ein anderes Jahr) streichen. Für das Antragsjahr 2022 darf beim Stromverbrauch statt auf 2020 auch auf 2019 abgestellt werden.

# Natürlich stehen die Regelungen unter einem beihilferechtlichen Genehmigunsvorbehalt, denn nach der Deckelung der EE-Umlage sind nicht nur die Zahlungen an die Anlagenbetreiber, sondern auch die Erleichterungen für Berechtigte nach der besAR Beihilfen, die die Europäische Kommission notifizieren muss.

Immerhin: Wer dieses Jahr einen jähen Einbruch erlebt, kann nach diesem Entwurf etwas zuversichtlicher in die nächsten Jahre schauen. Auch die Anpassung der Stromkostenintensität ist sinnvoll. Gleichwohl, auch hier gilt: Das über die Jahre und Reformen arg zerklüftete System könnte es vertragen, noch einmal ganz neu gedacht zu werden. Vorschläge gibt es viele, bis hin zur kompletten Abschaffung des heutigen Umlagesystems (Miriam Vollmer).

2020-09-15T20:26:32+02:0015. September 2020|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Neues zur Abmahnung

Auf der Rangliste der beliebtestens Berufe taucht der Abmahnanwalt vermutlich irgendwo auf den ganz hinteren Ränden auf. Der Mann auf der Straße hat für diejenigen Berufskollegen, die Geld von Kleingewerbetreibenden kassieren, weil deren Impressum auf der Homepage nicht stimmt, ungefähr so viel Sympathie wie für Hundehaufen auf dem Spielplatz. Insofern ist es vielleicht nicht weiter erstaunlich, dass sich nun auch der Bundestag mit Abmahnungen befasst hat: Gestern hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, dass angeblich missbräuchliche Abmahnungen eindämmen soll. Hiernach ändert sich Einiges, auch für den Markt rund um den Energievertrieb:

Reine Abmahnanwälte, also Anwälte, die kollusiv mit nur scheinbar oder in ganz untergeordnetem Umfang aktiven Wettbewerbern abmahnen, um damit Geld zu verdienen, dürften im Energievertrieb eher selten sein. Sie können ihr Geschäft künftig aber auch branchenübrgreifend nicht mehr so betreiben, § 8b UWG.

Die Kostenerstattungspflicht für Abmahnungen wird beschränkt nach dem neuen § 13 Abs. 4 UWG. Hier geht es in einer Nummer 2 auch um Datenschutzverstöße kleinerer Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern. Nummer 1 beschränkt aber auch die Abmahnbarkeit von gesetzlichen Informationspflichten u. a. im Internet, was auch für die abmahnbaren Pflichten des § 42 EnWG gelten dürfte! Hier kann der geschädigte Konkurrent also künftig selbst die Rechtsverfolgung bezahlen. Der zu Unrecht Abgemahnte kann nach § 13 Abs. 5 UWG Ersatz für die Rechtsverteidigung bekommen. Das ist im Energievertrieb, wo regelmäßig nicht auf Basis von RVG abgerechnet wird, nicht grundstürzend, aber dürfte die Sorgfaltsschwelle bei vielen anderen Abmahnungen erhöhen.

Neuerungen gibt es für urheberrechtliche und Verbandsabmahnungen, die im Energievertrieb aber keine größeren Änderungen der Praxis nach sich ziehen dürften. Generell wird die Abmahnung durch sog. “qualifizierte Einrichtungen” aufgewertet.

Neuerungen gibt es auch bei der Vertragsstrafe nach nun § 13a UWG, die die verbreitete Praxis des Hamburger Brauchs nicht beeinträchtigen dürfte.

Der neue § 14 Abs. 2 UWG beseitigt den fliegenden Gerichtsstand als Gerichtsstand des Verletzungsortes, also bei Verletzungen im Internet oder bundesweit empfänglichen Medien überall. Dies hat nicht nur Vorteile: Bisher ging ein großer Teil der Wettbewerbssachen vor wenige Gerichte, die sich deswegen gut auskennen. Für viele nun zuständige Landgerichte gilt dies nicht. Hier kann es sein, dass künftig ein in Wettbewerbssachen bisher ganz unbeleckter Richter über die manchmal komplexen Fragen rund um das UWG und den Energiemarkt befindet. Dies mag auch zu einer größeren Rechtszerplitterung führen (Miriam Vollmer).

 

 

2020-09-11T18:26:16+02:0011. September 2020|Vertrieb|