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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Kein Zwangskredit per Abschlagszahlung: BNetzA droht “Immergrün”

Der steile Anstieg der Großhandelspreise für Strom und Gas im vergangenen Jahr hat viele kalt erwischt. Insbesondere diejenigen Versorger, die mit niedrigen Festpreisen Kunden geworben haben, diese Preise aber ihrerseits nicht über langfristige Bezugsverträge abgesichert hatten, stehen vor Problemen, die auch die Justiz beschäftigen: Ob die kurzerhand ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen laufender Verträge rechtmäßig waren, wird auf breiter Front bezweifelt.

Doch nicht immer geht es gleich um Kündigungen. Im Oktober 2021 hat die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft (REG) Kunden ihrer Marke “Immergrün” angeschrieben und die monatlich zu zahlenden Abschläge erhöht. Schon damals waren wir der Ansicht, dass dieser Weg der Liquiditätserhöhung nicht zulässig sein kann (mehr hierzu hier). Entsprechend nicht überraschend: Wie die Bundesnetzagentur (BNetzA) heute bekannt gegeben hat, hat die Behörde dem Unternehmen die Erhöhung der Abschlagszahlungen verboten. Verstößt die REG gegen dieses Verbot, droht die BNetzA mit einem Zwangsgeld von 100.000 EUR jeweils für Strom und Gas.

Birne, Die Glühbirne, Nass, Wassertröpfchen

Aber was hat die REG nun eigentlich falsch gemacht? Die REG ist Energieversorgerin und unterhält Sonderkundenverträge. Für diese gilt § 41b EnWG, dessen Absatz 3 regelt, wie Abschlagszahlungen auszusehen haben. Grundlage für das Einschreiten der BNetzA ist hier dessen Satz 1, der lautet:

“Wird eine Voraus- oder Abschlagszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten.”

Die rechtlich richtige Abschlagshöhe richtet sich damit nach dem Verbrauch und – naturgemäß – nach dem vertraglich vereinbarten Preis. Daraus ergibt sich: Wenn sich weder Verbrauchsverhalten noch Preise ändern, kann sich auch der Abschlag nicht ändern. Abschlagsänderungen wegen gestiegener Beschaffungspreise sind damit rechtlich nicht vorgesehen und mithin unzulässig.

Ist damit das letzte Wort in der Sache gesprochen? Nein, auch gegen diese Entscheidung der Regulierungsbehörde ist das Beschwerdeverfahren eröffnet, § 75 Abs. 1 EnWG. Es bleibt abzuwarten, ob die REG diesen Weg geht und eine gerichtliche Klärung folgt (Miriam Vollmer).

2022-02-08T22:06:43+01:008. Februar 2022|Gas, Strom, Vertrieb|

LG Berlin weist Eilantrag gegen Tarifspaltung in der Grundversorgung ab!

Im aktuellen Dauerstreit über die Zulässigkeit von aufgespaltenen Grundversorgungstarifen für Neu- und Bestandskunden liegt nun die erste Gerichtsentscheidung vor. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 25. Januar 2022 zum Aktenzeichen 92 O 1/22 Kart einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die es dem örtlichen Grundversorger untersagen sollte, aufgespaltene Grundversorgungstarife anzubieten abgewiesen.

Antragsteller war hier keine Verbraucherschutzzentrale sondern ein anderes Energieversorgungsunternehmen, dass einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen wollte.

Die Antragstellerin beanstandete, dass der Grundversorger seit Dezember 2021 in seinen Grundversorgungstarifen nach Neukunden und Bestandskunde unterscheide. Dies wie kartell- und wettbewerbswidrig, so dass ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB vorliege. Der Grundversorger verteidigte sich unter verweis auf den enormen Zuwachs an Grundversorgungskunden nach der kurzfristigen Vertragskündigung anderer Versorger, dieser sei so nicht planbar gewesen und die hierfür benötigten Energiemengen seien kurzfristig nur zu sehr hohen Preisen am Markt zu beschaffen gewesen. Kurzfristige Preisanpassungen seien im Bereich der Grundversorgung nicht möglich. Zudem würde die Antragstellerin selbst auch verschiedene Preise für Bestands- und Neukunden aufrufen. Zudem sei die Antragstellerin als Wettbewerber durch die Preisgestaltung der Grundversorgung überhaupt nicht berührt.

Das Landgericht Berlin geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der betroffene Grundversorger schon keine marktbeherrschende Stellung inne hat. Auch wenn es Entscheidungen gäbe, die den Grundversorger im Bereich der Grundversorgung als marktbeherrschend ansehen würden, gelte dies jedenfalls nicht im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern und Wettbewerbern. Die Antragstellerin sei auch nicht durch einen erkennbaren Kartellrechtverstoß betroffen.

Auch in der Sache befand das Landgericht, dass eine Unzulässigkeit der Preisspaltung in der Grundversorgung nicht erkennbar sei. Es sei durch die obergerichtliche Rechtsprechung festgestellt, dass ein Grundversorger auch mehrere Tarife der Grundversorgung anbieten könne

Unser Fazit

Der Schwerpunkt der Entscheidung liegt bei der Frage, ob ein Energieversorger der selbst nicht Grundversorger ist, überhaupt legitimiert sein kann als wettbewerber gegen vermeintlich unzulässige Preisgestaltungen vorzugehen. Dies wurde vom Landgericht Berlin in der vorliegenden Situation klar verneint.

Die Entscheidung ist somit nicht direkt übertragbar auf Fälle in denen betroffene Kunden sich rechtswidrig benachteiligt sehen. Allerdings hat das Landgericht im Rahmen der weiteren Entscheidungsgründe auch zu erkennen gegeben, dass es die beanstandete Tarifgestaltung grundsätzlich für zulässig hält.

Es ist damit zu rechnen, dass weitere Entscheidungen anderer Gerichte folgen. Wir bleiben am Thema.

(Christian Dümke)

2022-02-03T21:43:31+01:003. Februar 2022|Rechtsprechung|

Fernwärmepreisklauseln per Veröffentlichung: BGH vom 26.01.2022 (VIII ZR 175/19)

In der Vergangenheit war es gängige Praxis: Die Kostenstruktur eines Fernwärmeerzeugers änderte sich, etwa wegen eines Brennstoffwechsels. Nun musste er – siehe Bundesgerichtshof (BGH) vom 25. Juni 2013 (VIII 344/13) die Preisgleitklausel umgehend ändern. Die neue Klausel setzte er per Veröffentlichung gem. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV in Kraft. Doch mehrere Urteile von Land- und Obergerichten hielten dies für rechtswidrig. Um Rechtssicherheit zu schaffen, ergänzte der Verordnungsgeber 2021 dann den § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV: Seitdem ist klar, wenn der Kunde der neuen Klausel nicht zustimmt, bleibt nur die Änderungskündigung.

Nun hat der BGH am 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19) entschieden und es stellt sich heraus: Anders als die Obergerichte meinten, war die frühere Praxis rechtmäßig. Versorger konnten sehr wohl per Veröffentlichung Preisgleitklauseln ändern.

Kosten, Taschenrechner, Euro, Dollar, Geld, Heizung

Bisher liegen keine schrifltichen Gründe vor, aber in der mündlichen Verhandlung hat der Senat seine Ansicht erläutert: Wenn der Versorger seine Klauseln ändern muss, so muss man ihm diese Möglichkeit auch eröffnen. Denn der BGH möchte die oben skizzierte Situation, in der der Versorger nur noch per Änderungskündigung reagieren kann, auf jeden Fall vermeiden. Dies begründet er mit einem Verbraucherschutzargument: Die Änderungskündigung sei inn Hinblick auf die an sich geltenden langen Laufzeiten schwierig. Die binden den Kunden aber nicht nur, sie sichern ihn auch ab, da er ja bei einer Kündigung durch den Versorger nicht ohne größere Umbauten auf andere Heizsysteme – wie Gas, Geothermie – umsteigen kann.

Soll also die Klausel angepasst, aber gleichzeitig nicht gekündigt und vielleicht die Lieferung eingestellt werden, muss – so der BGH – der Versorger irgendwie auch ohne den Kunden an die Klausel kommen. Denn eine Versorgung ohne Möglichkeit der Preisanpassung sei problematisch, weil dies die Leistungsfähigkeit des Versorgers gefährden kann. Zudem könnten auch Preissenkungen so nicht korrekt weitergegeben werden.

Schnee von gestern, weil der Verordnungsgeber die AVBFernwärmeV ja nun geändert und die Änderung per Veröffentlichung verboten hat? Für den BGH offenbar nicht ganz, denn er hat darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber seine schon erwähnte Entscheidung vom 25. Juni 2014 (VIII ZR 344/13) falsch verstanden hat. Da die Erwägungen des BGH, welche Schwierigkeiten die aktuelle Rechtslage nun aufwirft, weitere ihre Berechtigung behalten, stellt sich die Frage, ob der Verordnungsgeber nicht gut daran täte, die Ergänzung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV rückgängig zu machen (Miriam Vollmer).

2022-01-31T23:01:22+01:001. Februar 2022|Wärme|