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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

BGH: .docx ist keine Berufungsbegründung

Ein kleiner Dateiformat-Fehler mit großer Wirkung: Der BGH (Urt. v. 10.02.2026 – VI ZR 313/24) hat eine Berufungsentscheidung kassiert, weil die Begründung zunächst nur als .docx-Datei eingereicht wurde. Das Problem: Bei elektronischer Aktenführung ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV ausschließlich das PDF-Format zulässig.

Der Anwalt hatte hier fristwahrend eine Word-Datei übermittelt und erst nach Ablauf der Frist „vorsorglich“ ein PDF nachgereicht. Das Berufungsgericht ließ das durchgehen: Die Dokumente seien doch offensichtlich identisch. In Karlsruhe sah man das weniger pragmatisch. Der VI. Zivilsenat stellte klar: Eine .docx-Datei ist nicht formwahrend und damit prozessual so gut wie nicht eingereicht.

Wird das Dokument später im richtigen Format nachgereicht, kann der Formmangel zwar geheilt werden. Aber nur, wenn der Einreicher glaubhaft macht, dass die verspätete PDF-Datei inhaltlich exakt der ursprünglichen Fassung entspricht (§ 130a Abs. 6 ZPO i.V.m. § 294 ZPO). Die Vorlage als „vorsorglich“ reicht nicht. Eine einfache anwaltliche Versicherung zur Identität hätte ausgereicht – wurde aber nicht abgegeben.

Und: Gerichte müssen nicht selbst Word- und PDF-Dateien vergleichen. Wer im falschen Format einreicht, kann nicht erwarten, dass das Gericht technisch nachbessert.

2026-02-28T00:43:12+01:0028. Februar 2026|Allgemein|

Die Freiheit im Heizungskeller

Die Deutschen wüssten selbst am besten, welche Heizung zu ihnen passt – so begründet die Bundesregierung ihr Abrücken von den §§ 71ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG), das ab Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung 2026/2028 mit wenigen Ausnahmen die Installation neuer Gas- oder Ölheizungen untersagt. Politiker der Koalition verweisen in diesem Zusammenhang auf die ökonomischen Vorteile der Gasheizung, die in der Anschaffung meist günstiger ist als andere Heizsysteme. Doch über den reinen Anschaffungspreis hinaus stellt sich die Frage: Wissen die Deutschen wirklich, was mit der Installation einer Öl- oder Gasheizung absehbar auf sie zukommt?

Der ETS 2 wurde zwar gerade auf das Jahr 2028 verschoben. Das bedeutet jedoch nicht, dass bis dahin kostenfrei emitiert werden kann. Bereits seit 2021 existiert das nationale Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Aktuell kosten Zertifikate bis zu 65 Euro. Ob diese Obergrenze im kommenden Jahr bestehen bleibt, ist unklar. Im ETS 2, also ab 2028, ist eine solche Deckelung nicht mehr vorgesehen, sondern nur noch begrenzte Eingriffsmöglichkeiten in die Preisbildung.

Die Prognosen über die künftige Preisentwicklung gehen weit auseinander. Bloomberg prognostizierte im September 2025 für die Jahre bis 2030 einen durchschnittlichen Preis von 100 Euro pro Zertifikat. Das Beratungsunternehmen Purpose Green errechnete auf dieser Basis für ein großes Berliner Mehrfamilienhaus mit typischerweise schlechter Energiebilanz jährliche CO₂-Kosten von rund 22.000 Euro. Für eine Familie in einer Vierzimmerwohnung entspräche das etwa 50 Euro CO₂-Kosten pro Monat. Die weitere Entwicklung der Preise ist schwer vorhersehbar, da sie davon abhängt, wie schnell die Emissionen in den Sektoren Gebäude und Verkehr sinken. Klar ist jedoch: Je mehr Haushalte weiterhin fossil heizen, desto höher dürfte der CO₂-Preis steigen.

Auch die aktuelle Bundesregierung will den Emissionen aus Gas- und Ölheizungen nicht tatenlos zusehen. In neu eingebauten Heizungen sollen ab 2029 mindestens 10 Prozent Biomethan oder Bioöl eingesetzt werden. Schon heute existieren Tarife mit Beimischungen grüner Gase und Öle, diese sind allerdings deutlich teurer als reines Erdgas. Von rund 25 Prozent Mehrkosten ist auszugehen. Zwar wäre theoretisch denkbar, dass mit steigender Nachfrage auch das Angebot wächst. Doch das in der EU begrenzte Flächenangebot sowie die parallel steigende novellierte Treibhausgasminderungsquote im Verkehrssektor (wir berichteten) sprechen eher dafür, dass diese auch in der Industrie stark nachgefragten Brennstoffe knapp und entsprechend teuer bleiben.

Zehn Prozent erscheinen zudem zunächst moderat. Die Bundesregierung spricht jedoch selbst von einer „Treppe“, deren erste Stufe diese 10 Prozent darstellen. Das Konzeptpapier nennt zwar keine weiteren Zahlen. Doch wenn sich die Bundesregierung weiterhin zu den Zielen des Bundesklimaschutzgesetzes bekennt, das Klimaneutralität bis 2045 vorsieht, erscheint langfristig natürlich auch nur eine Quote von fast oder ganz 100 Prozent konsequent, von dem absolut keiner weiß, wo er herkommt. Zwar würde ein sinkender fossiler Anteil den CO₂-Preis mindern, dennoch ist mit erheblichen Zusatzkosten zu rechnen.

Ein weiterer Faktor ist zu berücksichtigen: Bereits heute werden mehr Wärmepumpen installiert als Gasheizungen, obwohl der Einbau von Gasheizungen etwa im vergangenen Jahr noch unproblematisch möglich war. Die bis 2029 vorgesehenen Förderungen dürften diesen Trend verstärken. Über die Lebensdauer betrachtet ist die Wärmepumpe aufgrund geringerer Betriebskosten selbst auf Basis heutiger Gaspreise häufig wirtschaftlicher.

Das hat Folgen für die Gasnetze. Mit jedem Umstieg verliert das Netz Anschlüsse. Gasnetzbetreiber schreiben ihre Netze bereits verkürzt ab (wir berichteten). Die derzeit laufende Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes sieht vor, dass Netzbetreiber Stilllegungspläne erarbeiten und Netze außer Betrieb nehmen können, sofern keine Umstellung etwa auf Wasserstoff erfolgt. Der Gesetzgeber geht also nicht davon aus, dass die heutige Struktur dauerhaft bestehen bleibt. In einem Netz mit immer weniger Anschlussnehmern steigen zwangsläufig die Netzentgelte, da sich die Fixkosten auf immer weniger Kilowattstunden verteilen. Auch diese Preiskomponente dürfte also steigen.

Das Fraunhofer-Institut für Fertigungstechnik und Angewandte Materialforschung berechnete im Dezember 2025, dass sich die Netzkosten für eine dreiköpfige Familie von derzeit etwa 300–400 Euro auf 3.300–4.300 Euro pro Jahr verzehnfachen könnten. Wird ein Netz schließlich vollständig stillgelegt, ist ohnehin der Einbau eines neuen Heizsystems erforderlich.

Ob diese möglichen Kostenfolgen der propagierten „Freiheit“ allen bewusst sind? Und ob denjenigen, die darauf setzen, dass spätere Bundesregierungen eine Kostenfalle für Gaskunden verhindern würden, klar ist, dass die europäische Gebäuderichtlinie die Subventionierung fossiler Heizungen untersagt? Manche mögen hoffen, dass der im Rahmen von „Fit for 55“ geschaffene Rechtsrahmen im Ernstfall wieder geändert würde. Doch selbst wenn die EU ihr Regelwerk anpassen sollte, bleibt das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat im Klimabeschluss klargestellt, dass das Ziel der Klimaneutralität dem Schutz der Freiheit künftiger Generationen dient. Die Fortsetzung der Klimaschutzbemühungen ist damit verfassungsrechtlich mehrfach abgesichert und nicht mit einfachen Mehrheiten aufzuheben (wir berichteten)

Entsprechend muss man warnen: Wer die Gasheizung als sichere, günstige Alternative zur energetischen Sanierung ansieht, sollte die nächsten Jahre und Jahrzehnte im Blick behalten. Sich darauf zu verlassen, dass Gesetze aufgehoben werden, ist alles andere als eine sichere Bank. Nur dann, wenn man auch dann seine Gasheizung noch liebt, wenn die Regeln greifen, wie sie heute vorgesehen sind, ist sie eine – zumindest persönlich – weiter gute Wahl (Miriam Vollmer).

2026-03-01T14:24:31+01:0028. Februar 2026|Energiepolitik, Gas, Gesetzgebung|

Das Ende der vermiedenen Netzentgelte – Beschluss der BNetzA vom 17.02.2026

2029 läuft die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Branche auch das Ende der vermiedenen Netzentgelte erwartet. Diese werden derzeit noch auf Basis von § 18 StromNEV an Erzeugungsanlagen gezahlt, die an die Netzebene 4 angeschlossen sind und damit einen Beitrag dazu leisten, die Inanspruchnahme der jeweils vorgelagerten Netzebene zu vermeiden und so Netzkosten zu ersparen.

Entsprechend groß war die Überraschung, als die Bundesnetzagentur mit Konsultation vom 23. April 2025 vorschlug, die vermiedenen Netzentgelte aus der generellen Neuregelung der Netzentgeltsystematik herauszulösen und vorzeitig zu beenden (wir berichteten). Bereits ab dem 1. Januar 2026 wollte die Bonner Behörde in drei Schritten die vermiedenen Netzentgelte bis 2028 auf null reduzieren.

Der 1. Januar 2026 ist es nun nicht geworden. Doch trotz der breiten Kritik hat die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 17. Februar 2026 (GBK-25-02-1#1) das Ende der vermiedenen Netzentgelte besiegelt. 50 Prozent entfallen zum 1. Juli 2026. In zwei weiteren Kürzungsschritten um jeweils 25 Prozent soll die Zahlung dann schrittweise auf null abgesenkt werden. Die Bundesnetzagentur begründet die Entscheidung recht ausführlich: Die bisherigen Zahlungen seien nicht mehr kostenorientiert und zudem europarechtswidrig. Die Behörde will deswegen Netznutzer von aus ihrer Sicht nicht mehr sachlich begründeten Kosten entlasten.

Sind mit diesem Beschluss nun alle Messen gelesen? Aus juristischer Perspektive ist die faktische Abschaffung einer Verordnungsregelung durch einen schlichten Behördenbeschluss durchaus ein ernstzunehmendes Argument und möglicherweise ein Einfallstor für Auseinandersetzungen. Schließlich scheitern staatliche Maßnahmen nicht selten an formalen Fragen. Wie schwer dagegen der Vertrauensschutz ins Gewicht fällt, ist durchaus umstritten – die Gerichte sehen Ansprüche auf Beibehaltung einer Rechtslage nur in seltenen Ausnahmefällen als gerechtfertigt an.

Ungeachtet der rechtlichen Lage ist der Beschluss politisch zu bedauern. Schon die Trennung dieser Maßnahme von der generellen Reform der Netzentgeltsystematik (AgNes) ist mindestens unglücklich. In einem ohnehin immer komplexer werdenden System ist Kohärenz ein zunehmend wichtiger Belang. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob die vermiedenen Netzentgelte in Zeiten immer stärker beanspruchter Verteilernetze tatsächlich so aus der Zeit gefallen sind, wie die Bundesnetzagentur offenbar meint. Gerade angesichts der wachsenden Herausforderungen für die Stromnetze kommt der Vermeidung von Lastspitzen in vorgelagerten Netzebenen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Denkbar und wünschenswert wäre daher ein Ersatzmechanismus, der die Bereitstellung dezentraler, netzdienlicher Leistungen weiterhin angemessen honoriert. Ein solcher Ansatz sollte jedoch innerhalb – und nicht außerhalb – der Neufassung der Netzentgeltsystematik entwickelt werden. Das ist ein weiterer Grund, diesen Vorgriff der Behörde kritisch zu sehen (Miriam Vollmer).

2026-02-20T23:49:43+01:0020. Februar 2026|Netzbetrieb|