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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

OLG Celle entscheidet zu Wärmepreisklauseln, Gaspreisindex kein geeignetes Marktelement

Das Thema Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen beschäftigt derzeit die Rechtsprechung. Insbesondere die Frage, wie hierbei das sog. “Marktelement” nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV abzubilden ist.

Wir hatten hierzu bereits berichtet, dass das Landgericht Frankfurt und das Landgericht Berlin hierbei die alleinige Verwendung eines Gaspreisindex zur Abbildung des Wärmemarktes abgelehnt haben.

In diese Kerbe schlägt nun auch das OLG Celle mit Urteil vom 18.11.2025, Az. 13 UKl 3/24 und erklärt, dass der dort vom Wärmeversorger verwendete “Gaspreisindex THE” kein geeignetes Marktelement darstelle.

“Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, denn jedenfalls ist der Gaspreisindex THE nicht zur Abbildung der bei den Endkunden anfallenden Betriebskosten von Gasheizungen geeignet. Während die Beklagte bei den Kosten einer Ölheizung mit dem Index HEL an die Endkundenpreise für an Verbraucher geliefertes Heizöl anknüpft, sollen für Gasheizungen der auf dem quartalsweisen Mittelwert eines Börsenpreises für Gas beruhende Index THE maßgeblich sein. Dieser an den Großhandelspreis für Erdgas anknüpfende Index unterscheidet sich systematisch grundlegend von den Preisen, zu denen Endkunden Gas beziehen. “

Ein weiterer sehr interessanter Aspekt der Entscheidung ist die Rechtsauffassung des OLG Celle, dass bereits aus der Preisklausel heraus direkt erkennbar sein müsse, welche Teile der Anpassungsformel das Kostenelement bzw. das Marktelement abbilden sollen. Andernfalls sei es dem Kunden nicht möglich zu prüfen, ob die Klausel rechtskonform sei.

“Der Senat neigt zu der Auffassung, dass aus der Klausel selbst erkennbar sein muss, wie das Markt- und das Kostenelement jeweils in der Formel abgebildet sein sollen. Es besteht kein sachlicher Grund, dem Wärmekunden diese Information vorzuenthalten, sodass er nicht nachvollziehen kann, ob das Marktelement – insbesondere bei sich verändernden Verhältnissen des Wärmemarktes über längere Vertragslaufzeiten – zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt angemessen berücksichtigt ist.”

Das OLG Celle bewertete die entsprechenden Preisanpassungsklauseln als unwirksam. Es handelte sich bei dem Verfahren um eine Unterlassungsklage einer Verbraucherschutzzentrale.

(Christian Dümke)

 

2026-02-21T00:06:51+01:0020. Februar 2026|Allgemein|

Was steht im Netzpaket?

Diese Woche traf sich die Branche auf der e-World in Essen, und kaum etwas wurde so intensiv diskutiert wie das „Netzpaket“, also die vom Wirtschaftsministerium beabsichtigte Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Offiziell lautet das Ziel, den Ausbau neuer Erzeugungsanlagen stärker mit dem Netzausbau zu synchronisieren. In der Praxis könnte der Entwurf jedoch, so eine verbreitete Befürchtung, genau das Gegenteil bewirken. Er drohe, den Ausbau von Wind- und Solarenergie auszubremsen und damit zentrale Ausbauziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu gefährden.

Dabei gibt das EEG klare Leitplanken vor. Deutschland hat sich gesetzlich verpflichtet, den Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch massiv zu steigern, um 2045 klimaneutral zu sein. Dafür wurden Ausbaupfade festgelegt, insbesondere für Photovoltaik und Windenergie. Diese Ziele sind nicht optional, sondern der Kern der deutschen Energiewendestrategie. Wenn nun das EnWG so geändert wird, dass neue Erneuerbare-Anlagen schwerer ans Netz kommen oder ihre Einspeisung weniger verlässlich wird, entsteht ein direkter Konflikt zwischen Anspruch und Realität. Mit anderen Worten: Investitionsentscheidungen werden riskanter, weil Anschluss, Einspeisemöglichkeiten und Erlöse weniger planbar werden.

Der kritischste Punkt im Netzpaket ist die geplante Verschiebung beim Anschluss- und Einspeisevorrang. Bisher gilt: Erneuerbare Energien werden vorrangig angeschlossen und der erzeugte Strom soll vorrangig ins Netz eingespeist werden. Wer heute eine Wind- oder Solaranlage plant, kalkuliert mit der Erwartung, dass Anschluss und Einspeisung grundsätzlich gewährleistet sind und Einschränkungen wie Abregelungen zumindest transparent geregelt und finanziell entschädigt werden.

Genau hier setzt der Entwurf an und rüttelt an der bisherigen Logik. Netzbetreiber sollen schon ab einer Schwelle von 3 Prozent nicht aufnehmbarer Einspeisung Gebiete für bis zu zehn Jahre als kapazitätsbegrenzt ausweisen dürfen und schulden dann keine Entschädigungen mehr, wenn wegen zu viel Strom im Netz abgeregelt wird. Damit würde ein zentraler Schutzmechanismus für Investoren und Betreiber entfallen. Auch der Netzzugang wird unsicherer und richtet sich nach Kriterien des Netzbetreibers, die weniger verlässlich sind als die aktuelle Rechtslage und sich im schlimmsten Fall von Netz zu Netz deutlich unterscheiden. Hinzu kommt, dass Baukostenzuschüsse für Erneuerbare für die örtliche Netzverstärkung die Wirtschaftlichkeit der Anlagen weiter verschlechtern würden. In der Konsequenz würde weniger gebaut, denn schon die Finanzierung würde schwieriger werden.

Klar ist allerdings auch: Die Netzkapazitäten sind vielerorts knapp, Anschlussanfragen explodieren, und Redispatch sowie Abregelungen nehmen zu. Es ist deswegen sinnvoll, Netzzugang und Netzbewirtschaftung zu überarbeiten. Der Status quo ist jedenfalls keine Lösung. Doch wenn die Antwort darauf vor allem darin besteht, Erneuerbare stärker zu begrenzen, verschiebt sich das Problem nur. Statt Netzausbau, Digitalisierung, Flexibilitätsoptionen und Speicherintegration konsequent zu beschleunigen, wird der Ausbau der Erzeugung gebremst. Das senkt kurzfristig den Druck auf die Netze, riskiert aber mittelfristig, dass Erzeugungskapazitäten nicht im benötigten Umfang entstehen.

Nun ist ein erster Referentenentwurf noch längst kein Gesetz. Die kommenden Wochen sind deswegen wichtig, nicht nur für die Netzregulierung, sondern für die Realisierbarkeit der EEG-Ausbaupfade der nächsten Jahre. Denn wird der Entwurf so Gesetz, müsste nicht mehr das Netz den Ausbau ermöglichen, sondern der Ausbau sich dem Netz unterordnen, mit erheblichen Folgen für Investitionssicherheit, Ausbaugeschwindigkeit und letztlich die Zielerreichung (Miriam Vollmer)

2026-02-14T01:37:58+01:0014. Februar 2026|Allgemein, Erneuerbare Energien, Netzbetrieb|

Das Kündigungsrecht des Haushaltskunden bei Umzug

Wenn ein Haushaltskunde, der mit seinem Versorger einen Strom- oder Gaslieferungsvertrag abgeschlossen hat umzieht, dann steht ihm nach dem Gesetz ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses Recht ist jedoch an die Einhaltung einiger Bedingungen geknüpft und bereitet in der Praxis immer mal wieder Probleme.

Grundsätzlich ist es so, dass ein Haushaltskunde trotz bestehender Vertragsbindung einen Strom- oder Gasliefervertrag kündigen kann, wenn er seinen Wohnsitz wechselt, also umzieht. Geregelt ist das Ganze in § 41b Abs. 5 EnWG. Die Kündigung kann hierbei allerdings nicht fristlos erklärt werden, es gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von 6 Wochen. Der Kunde kann dabei entscheiden, ob die Wirkung der Kündigung genau auf das genannte Umzugsdatum entfallen soll oder einen späteren Zeitpunkt.

Verpasst der Kunde die Kündigungsfrist läuft sein Vertrag trotz des Umzuges weiter und er riskiert weiter für die entstehenden Kosten einstehen zu müssen. Da eine Rückwirkende An- und Abmeldung von Kunden beim Netztbetreiber nicht (mehr) möglich ist, kann der Versorger dem Kunden in den meisten Fällen auch nicht aus Kulanz entgegenkommen, wenn dieser die Kündigungsfrist verpasst hat und sich – im schlimmsten Fall – erst nach seinem Umzug meldet.

Weiterhin ist zu beachten, dass der Versorger die Vertragskündigung ablehnen kann, wenn er dem Haushaltskunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Umzugskündigung ist damit kein Garant für eine Vertragsbeendigung, es gilt der Vorrang der Weiterbelieferung am neuen Wohnsitz.

(Christian Dümke)

2026-02-14T01:18:52+01:0013. Februar 2026|Allgemein|