Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Eine Obergrenze, die keine ist: Änderung der BEHV

Schon seit 2021 gibt es in Deutschland einen Emissi­ons­handel, der die Emissionen der Sektoren Gebäude und Verkehr begrenzen soll, den natio­nalen Emissi­ons­handel nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG). Er verpflichtet die Inver­kehr­bringer – also die energie­steu­er­pflich­tigen Liefe­ranten – zur jährlichen Bericht­erstattung über die auf ihre Vorjah­res­lie­fe­rungen entfal­lenden Emissionen und zur Abgabe der entspre­chenden Zerti­fikate. Der Haken an der Sache aller­dings: Ob mit diesem Emissi­ons­handel die avisierten Minde­rungs­ziele erreicht werden, ist völlig offen, weil es keine Begrenzung der Zerti­fikate gibt, sondern diese für einen gesetzlich festge­schrie­benen Preis verkauft werden. Derzeit kostet ein Zerti­fikat 30 EUR.

Konse­quen­ter­weise gab es bisher im BEHG auch gar kein festes Budget, das hätte einge­halten oder überschritten werden können. Man konnte dies aber indirekt berechnen. Nun hat das Wirtschafts­mi­nis­terium per Änderung der Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­ver­ordnung (BEHV)    das Budget im 4. Teil der Verordnung beziffert.

Geld, Geldscheine, Euro, Banknote

Doch ein „echter“ Emissi­ons­handel mit einer echten Beschränkung der Gesamt­menge Zahlen immer noch nicht. Bis 2026 bleibt es dabei, dass feste oder mindestens begrenzte Preise pro t CO2 gelten, so dass es eine Diskrepanz zwischen dem Budget und der Ausga­be­menge geben kann, die dann im Ausland gedeckt werden muss. Erst 2027, wenn die EU dies vorschreibt, fallen Ausga­be­menge und Budget zusammen, erst dann sind auch echte, markt­ge­triebene Preise zu erwarten (Miriam Vollmer).

2023-06-28T00:54:40+02:0028. Juni 2023|Emissionshandel|

Wo ist sie denn, die Prüfbehörde?

Man will ja nicht immer meckern. Und immerhin muss man zugeben: Im Großen und Ganzen ist der Plan der EU und ihrer Mitglied­staaten aufge­gangen, die Preise für Energie nach dem plötz­lichen Ende der russi­schen Importe erst einmal zu deckeln. Dass ein solches Unter­fangen nicht ganz pannenfrei verläuft: Geschenkt. Man wird sehen, was bei der Endab­rechnung in den nächsten Jahren noch glatt­ge­zogen, ausge­glichen und nachge­zahlt werden wird.

Doch aktuell fragen sich (und uns) viele Unter­nehmen, wie mit der Frist zum 31. Juli 2023 umzugehen ist. Denn nach § 37 Abs. 2 StromPBG bzw. § 29 Abs. 2 EWPBG müssen Unter­nehmen, die insgesamt (!) mehr als 2 Mio. EUR Entlas­tungen erhalten, bis zum 31. Juli 2023 der Prüfbe­hörde Erklä­rungen über die Arbeits­platz­erhaltung bis zum 30. April 2023 vorlegen, entweder per Tarif­vertrag, Betriebs­ver­ein­barung oder als Erklärung des Letzt­ver­brau­chers selbst.

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Der Haken an der Sache: Es gibt noch keine Prüfbe­hörde. Nachträglich wurde geregelt, dass Teile der vielen Aufgaben, die diese Prüfbe­hörde rund um die Energie­preis­bremsen erfüllen soll, von Privaten übernommen werden kann. Das Minis­terium hat auch ausge­schrieben. Doch bislang gibt es keine Infor­ma­tionen, wann und wer bestellt wird. Viele Unter­nehmen machen sich deswegen Sorgen, weil es im Gesetz heißt, dass ohne die frist­ge­rechte Vorlage bei der Prüfbe­hörde nur ein Anspruch auf Gesamt­ent­lastung von bis zu 2 Mio. EUR besteht. Doch hier gilt wohl der alte Grundsatz: Ultra posse nemo obligatur. Eine Verpflichtung, die nicht erfüllt werden kann, besteht auch nicht. Sollte also auch Ende Juli noch keine Prüfbe­hörde im Amt sein, so verdampfen also nicht die Ansprüche der Unter­nehmen auf Entlastung (Miriam Vollmer).

2023-06-23T19:51:09+02:0023. Juni 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|

Erleich­te­rungen für Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften im EEG 2023

Der Gesetz­geber hat sich im Rahmen der Novel­lierung des EEG 2021 zum EEG 2023 ehrgeizige Ausbau­ziele für die erneu­er­baren Energien in Deutschland gesetzt. In diesem Zusam­menhang gab es auch einige beach­tens­werte Änderungen für sog. „Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften“.

Der Begriff wurde in § 3 Nr. 25 EEG 2023 neu definiert und erfasst künftig auch eindeutig Genos­sen­schaften. Die Anzahl der erfor­der­lichen Mitglieder wurde von vormals 10 auf nunmehr 50 erhöht, was es schwie­riger macht, eine solche Gemein­schaft ins Leben zu rufen.

Im Gegenzug unter­liegen entspre­chende Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften jedoch einer weitrei­chenden Privi­le­gierung. Anders als andere Anlagen­be­treiber sind Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften durch das EEG 2023 für den Betrieb von Solar­an­lagen bis zu einer Größe von 6 MW und Windkraft­an­lagen bis zu einer Größe von 18 MW von der Pflicht zur Teilnahme an den Ausschrei­bungs­ver­fahren zur wettbe­werb­lichen Bestimmung der Förderung durch das EEG befreit.

Die Bildung von Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften und der entspre­chende Betrieb von Anlagen wird damit deutlich erleichtert und endbü­ro­kra­ti­siert – sofern es gelingt die erfor­der­lichen 50 Mitglieder zusammenzubekommen.

(Christian Dümke)

2023-06-23T16:06:04+02:0023. Juni 2023|Erneuerbare Energien|