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Kein Parkrecht aufgrund Anliegergebrauch

In vielen Städten ist aufgrund der Parksi­tuation die Lösch- und Rettungs­si­cherheit nicht gewähr­leistet. Ein letztes Jahr vom Verwal­tungs­ge­richt Würzburg entschie­dener Fall zeigt, dass weitge­hende Möglich­keiten der Kommune bestehen, Parkplätze zugunsten der Lösch­si­cherheit im Brandfall zu beschränken.

Die Gemeinde hatte nach einer Beschwerde der Müllabfuhr am Wende­hammer einer als Sackgasse angelegten Wohnstraße ein absolutes Halte­verbot erlassen. Dies rief Bewohner der Straße auf den Plan, die ihre Fahrzeuge, trotz der Pflicht für eigene Stell­plätze zu sorgen, bis dahin immer auf der Straße geparkt hatten. Die Kläger beriefen sich dabei unter anderem auf den sogenannten Anlie­ger­ge­brauch. Dieser geht über die allge­meine Möglichkeit zur Nutzung öffent­licher Straßen, die mit dem Gemein­ge­brauch gegeben ist, hinaus: Der Anlie­ger­ge­brauch, der aus dem Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Grund­gesetz) herge­leitet wird, sichert die Verbindung des Grund­stücks des Anliegers zur davor­lie­genden Straße und zum Verkehrsnetz.

Das Verwal­tungs­ge­richt Würzburg hob jedoch in seiner Entscheidung hervor, dass der Anlie­ger­ge­brauch nur auf die Erreich­barkeit des Grund­stücks bezogen sei, nicht jedoch die Möglichkeit umfassen würde, vor dem Grund­stück zu halten oder zu parken. Durch das Halte­verbot sei die Zufahrt auf das Grund­stück selbst gar nicht beschränkt. Allgemein vermittelt der Anlie­ger­ge­brauch Eigen­tümern eines Grund­stücks nach der Recht­spre­chung keinen Anspruch, dass Parkmög­lich­keiten auf öffent­lichen Straßen und Plätzen unmit­telbar bei ihrem Grund­stück oder in dessen Nähe einge­richtet werden oder erhalten bleiben (BVerwG, U.v. 6.8.1982 – 4 C 58/80; B.v. 20.12.1991 – 3 B 118/91).

Vor diesem Hinter­grund erschien dem Gericht die Entscheidung der Verkehrs­be­hörde angemessen, der Rettungs­si­cherheit Vorrang vor den Belangen der Anwohner auf öffent­liche Parkplätze einzu­räumen. Tatsächlich gibt es in vielen Städten Probleme mit zugeparkten Straßen und Plätzen, auf denen weder Entsor­gungs­fahr­zeuge als auch Lösch­wagen ohne Behin­derung durch­kommen. An sich hätten die Kommunen die Möglichkeit, diesen Missstand durch Halte­verbote zu beenden, wenn sie den politi­schen und recht­lichen Wider­stände betrof­fener Kfz-Halter die Stirn bieten (Olaf Dilling).

2022-01-10T23:41:10+01:0010. Januar 2022|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Verkehrs­recht: Unzugänglich in der Fußgängerzone?

Vor der Einrichtung von Fußgän­ger­zonen oder verkehrs­be­ru­higten Bereichen befürchten Geschäfts­leute oftmals das Schlimmste. Wie sollen ihre Kunden zu ihnen kommen, wenn sie nicht mit dem Auto vor der Eingangstür parken können? So ging es auch dem Inhaber einer Apotheke in Sachsen-Anhalt. Nach der Erwei­terung einer Fußgän­gerzone war er der Auffassung, dass die Apotheke nun weder für den Liefer­verkehr noch für poten­tielle Kunden zu erreichen sei. Zudem seien die Stell­plätze, die er für seine Mieter eigens hatte einrichten sollen, nun obsolet. Dadurch sei sein Haus quasi enteignet worden. Die Stadt hingegen verwies den Apotheker auf die Möglichkeit, sich Ausnahmen geneh­migen zu lassen. Zudem sei die Apotheke auch durch einen andere für den Verkehr zugelassene Straße ohne weiteres erreichbar.

Den Apotheker überzeugte dies nicht, daher wandte er sich zunächst mit einem Wider­spruch und mangels Erfolg dann mit einer Klage gegen den Bescheid der Gemeinde. Die Gemeinde hatte die Fußgän­gerzone mit einer straßen­recht­lichen Teilein­ziehung einge­richtet. Damit war zugleich die zeitlich begrenzte Ausnahme für den Liefer­verkehr angeordnet worden. Die genaue Festlegung der Liefer­zeiten war in der Widmung der Fußgän­gerzone jedoch der Straßen­ver­kehrs­be­hörde überlassen worden.

Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Magdeburg hatte der Kläger daher zunächst Glück. Denn das Gericht war der Auffassung, dass diese Teilein­ziehung wegen der zeitlich nicht genau festge­legten Ausnahme zu unbestimmt sei. Dem wider­sprach das bei der Berufung durch die Beklagte angerufene Oberver­wal­tungs­ge­richt in Stendal.

Zwar müsse der Träger der Straßen­baulast generelle Regelungen über die Benutzung der Straße in der Teilein­zie­hungs­ver­fügung treffen. So etwa im Hinblick auf den Benut­zer­kreis, die Benut­zungsart und den Verkehr. Diese generellen Regelungen dürfen nicht der Straßen­ver­kehrs­be­hörde über die Erteilung von Ausnahmen überlassen werden. Wenn aber lediglich in Einzel­fällen Ausnahmen geboten sind, sei der Verweis auf Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen oder Sonder­nut­zungs­er­laub­nisse zulässig.

Die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts zeigt, dass im Straßen­recht für Kommunen durchaus Spiel­räume bei der Einrichtung von autofreien Zonen bestehen. Was die Bestimmtheit der Teilein­zie­hungs­ver­fü­gungen angeht ist die Aufga­ben­teilung zwischen Trägern der Straßen­baulast und Straßen­ver­kehrs­be­hörden zu beachten (Olaf Dilling).

 

 

2022-01-04T00:31:58+01:004. Januar 2022|Vertrieb|

Tagebau und Moorschutz

Dass das Verbrennen von Braun­kohle zum Klima­wandel beiträgt ist bekannt. Was weniger bekannt ist, ist der starke Eingriff in den Wasser­haushalt, der mit Tagebau verbunden ist. Dieser Tage rückt das Problem aufgrund des Wasser­mangels in Teilen Branden­burgs gerade mal etwas mehr in den Fokus: Um den Tagebau zu ermög­lichen, muss ständig Wasser aus der Grube gepumpt werden, wodurch sich der Grund­was­ser­spiegel in der Umgebung kräftig senkt. Wenn die Böden zudem, wie in Brandenburg sehr wasser­durch­lässig sind, zieht die Absenkung des Grund­wassers noch weitere Kreise.

In der Konse­quenz führt das sogar manchmal zur weiteren Freisetzung von CO2, allein durch die Ausbeutung der Boden­schätze, bevor überhaupt die erste Braun­kohle verbrannt wurde. Denn im näheren Umfeld des Tagebaus Jänsch­walde in Brandenburg liegen Feucht­ge­biete und Moore, in denen fossile organische Masse, also Torf, unter Luftab­schluss vorliegt. Hier sind in den letzten Jahren die Wasser­stände oft um mehr als 2 m gesunken. Dadurch minera­li­siert der Torf und der Kohlen­stoff verbindet sich bei den aeroben Abbau­pro­zessen mit Sauer­stoff zu CO2.

Das passiert schon im Rahmen des geneh­migten, ordnungs­ge­mäßen Abbaus der Braun­kohle, obwohl davon von der FFH-Richt­linie besonders streng geschützte Biotope betroffen sind. Nun hat sich aber heraus­ge­stellt, dass von dem Betreiber des Braun­koh­le­ta­gebaus Jänsch­walde die geneh­migten Mengen der Wasser­ent­nahme im großen Stil überschritten wurden. Daher betreiben nun zwei Umwelt­ver­bände ein Eilver­fahren beim Verwal­tungs­ge­richt Cottbus. Nach Auffassung der Kläger steht der von der Bergbe­hörde geneh­migte Betriebsplan im Wider­spruch zur wasser­recht­lichen Geneh­migung. Angesichts der vermutlich klima­be­dingten Trockenheit der letzten Jahre wird es immer schwerer vermit­telbar, dass zur Gewinnung von fossilen Brenn­stoffen solche inten­siven Eingriffe in den Wasser­haushalt erfolgen (Olaf Dilling).

 

2021-12-16T23:54:07+01:0016. Dezember 2021|Energiepolitik, Naturschutz, Wasser|