Über Olaf Dilling

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Der Kanzler hat das letzte Wort

Seit Wochen schwelt in der Regie­rungs­ko­alition ein Streit zwischen FDP und Grünen, der jetzt durch ein Machtwort des Bundes­kanzlers entschieden wurde. Nun kommt sie wohl also doch, die Verlän­gerung der Laufzeit der letzten Atomkraft­werke, die am Netz verblieben sind. Aller­dings, so der Kompromiss, nur bis Mitte April des kommenden Jahres. Neue Brenn­stäbe und eine mehrjährige Laufzeit­ver­län­gerung, wie von der FDP gefordert, wird es also nicht geben.

Aber wie sieht es verfas­sungs­rechtlich aus? Darf der Kanzler das überhaupt? Oder ist die Richt­linie ein Eingriff in die Zustän­digkeit seiner Minister? Formal begründet hat er seine Entscheidung mit § 1 der Geschäfts­ordnung der Bundes­re­gierung (GO BReg). Demnach bestimmt der Kanzler die Richt­linien der Politik. Sie sind für die Bundes­mi­nister verbindlich und von ihnen in ihrem Geschäfts­be­reich selbständig und unter eigener Verant­wortung zu verwirk­lichen. Das klingt erstmal eindeutig. 

Ein bisschen Grund zum Zweifeln gibt aller­dings die Norm, auf der die Geschäfts­ordnung beruht, nämlich Artikel 65 Grund­gesetz: Hier steht in Satz 3 nämlich, dass über Meinungs­ver­schie­den­heiten zwischen den Bundes­mi­nistern die Bundes­re­gierung entscheidet. Insofern hätte es nahe gelegen, das gesamte Kabinett in die Streit­schlichtung einzu­be­ziehen. Aller­dings ging es bei der Frage der Laufzeit­ver­län­gerung  erkennbar um eine Entscheidung von hohem politi­schen Gewicht, so dass der Kanzler seine Richt­li­ni­en­kom­petenz wohl berech­tig­ter­weise ausgeübt hat (Olaf Dilling).

 

 

2022-10-19T21:03:06+02:0019. Oktober 2022|Allgemein, Energiepolitik|

Die Gemein­de­rats­sitzung mit Claqueuren

Gemein­de­rats­sit­zungen unter­liegen dem Grundsatz der Öffent­lichkeit, der eine Ausprägung des Demokra­tie­prinzips auf kommu­naler Ebene ist. Um das mal zu veran­schau­lichen: Sagen wir, durch eine deutsche Großstadt führt eine Bundes­straße, die zu einer Autobahn ausgebaut werden soll. Bei der Gemein­de­rats­sitzung in der die Sache auf der Tages­ordnung steht, wird entspre­chend Andrang erwartet, so dass die Verwaltung beschließt, Eintritts­karten zu vergeben. Zum Teil werden die an die im Gemein­derat vertre­tenen Parteien nach Proporz vergeben, zur Weiter­ver­teilung an Inter­es­sierte, zum Teil an die Presse, zum Teil an den Bürger­meister und andere Funkti­ons­träger. Am Ende können unter anderem vier Mitglieder einer Bürger­initiative kommen, die für den Ausbau ist, die Bürger­initiative, die sich dagegen ausspricht, geht dagegen leer aus.

So geschehen im November 2015 in Gelsen­kirchen. Das dortige Verwal­tungs­ge­richt hatte auf die Klage einer Ratsfraktion hin, zunächst die Gemein­de­rats­be­schlüsse für unwirksam erklärt, da sie unter Verletzung des Öffent­lich­keits­grund­satzes zustan­de­ge­kommen seien. Denn die Vergabe der Eintritts­karten sei willkürlich gewesen, bzw. es sei zu einer gezielten Steuerung der politisch vertre­tenen Meinungen im Zuschau­erraum gekommen. In Folge könne eine Beein­flussung bei der Abstimmung der einzelnen Ratsmit­glieder und Fraktionen nicht ausge­schlossen werden.

Gegen diese Entscheidung wurde zunächst Berufung beim OVG Münster und schließlich Revision beim Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt eingelegt. Diese Gerichte haben dem Verwal­tungs­ge­richt grund­sätzlich zugestimmt, dass es zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Sitzungs­öf­fent­lichkeit gekommen ist. Aller­dings seien die Beschlüsse dadurch nicht unwirksam geworden. Denn die Verletzung des Öffent­lich­keits­grund­satzes führt nach Auffassung der Gerichte nur bei schweren Verstößen zur Unwirk­samkeit der gefassten Beschlüsse. So etwa wenn überhaupt keine Sitzungs­öf­fent­lichkeit herge­stellt wird. Bei der streit­ge­gen­ständ­lichen Gemein­de­rats­sitzung war aber immerhin ein Teil der Eintritts­karten frei an inter­es­sierte Bürger ohne Ansehung der Person vergeben worden. Daher hatte die Einschränkung der Sitzungs­öf­fent­lichkeit letztlich keine Folgen für die gefassten Beschlüsse. 

Für Kommunen bedeutet diese Recht­spre­chung, dass bei der Vergabe knapper Plätze für die Öffent­lichkeit möglichst nach Kriterien vergeben werden sollen, die Chancen­gleichheit sicher­stellen. Etwa „first come, first serve“ (Olaf Dilling).

2022-10-13T23:44:58+02:0013. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Kein „Parkverbot“ für russi­schen Panzer

Unter den Linden wird demnächst voraus­sichtlich ein aufse­hen­er­re­gendes Fahrzeug abgestellt. Auf einem gesperrten Teilstück der querenden Schadow­straße schräg gegenüber der Botschaft der Russi­schen Konför­de­ration soll ein zerschos­sener Panzer aus dem Ukraine-Krieg aufge­stellt werden, ein russi­scher, vermutlich mit dem aufge­malten ‚Z‘. Für die russi­schen Diplo­maten ist das wohl eine maximale Provo­kation, aber das ist durchaus gewollt, jeden­falls geht es den Initia­tioren der Aktion darum, dem Überfall auf die Ukraine etwas entgegen zu setzen.

So ein Panzer ist – anders als die sogenannten „Stadt­panzer“ – nicht für den Straßen­verkehr in Deutschland zugelassen und, weil es ja ein Wrack sein soll, auch nicht betriebs­bereit. Daher lässt er sich nicht einfach nach § 12 StVO am Fahrbahnrand parken, schon gar nicht Unter den Linden. Also musste eine straßen­ver­kehrs­recht­liche Ausnah­me­ge­neh­migung her. Und genau da hat es zunächst gehakt, denn zuständig ist das Bezirksamt Mitte und das war von der Idee gar nicht begeistert: In dem Panzer seien mutmaßlich Menschen gestorben, so dass dessen Ausstellung unange­messen sei, zudem könnten Flücht­linge aus Kriegs­ge­bieten retrau­ma­ti­siert werden, überdies seien durch die zu erwar­tende Provo­kation außen­po­li­tische Inter­essen Deutsch­lands betroffen. Der Panzer sei schließlich keine Kunst und könne auch durch Menschen­an­samm­lungen zu einer Behin­derung des Fahrzeug- und Fußgän­ger­ver­kehrs führen.

Das Verwal­tungs­ge­richt, das im Eilver­fahren zu entscheiden hatte, hat dieser Blumen­strauß an Gründen nicht recht überzeugt. Jeden­falls würden der Ablehnung der Ausnah­me­ge­neh­migung keine eigentlich straßen­ver­kehrs­rechtlich relevanten Gründe entge­gen­stehen. Der Straßen­ab­schnitt, auf den der Panzer abgestellt werden könne, ist nämlich aus Sicher­heits­gründen ohnehin für den Fahrzeug­verkehr gesperrt. Und was die Provo­kation angehe, sei die Aktion als Meinungs­kundgabe von der grund­ge­setzlich geschützten Meinungs­freiheit gedeckt (Olaf Dilling).

2022-10-12T20:59:47+02:0012. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|