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Eine „überflüssige“ Busspur?

In Berlin auf der Clayallee wurde kürzlich von der Senats­ver­waltung ein Busson­der­fahr­streifen angeordnet, der nur für Linien­busse, Kranken­fahr­zeuge, Taxis und Fahrräder gedacht war. Dagegen haben Anwohner geklagt und Eilantrag gestellt. Im Eilver­fahren hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin den Anwohnern nun recht gegeben.

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin hätten die Voraus­set­zungen für die Einrichtung des Busson­der­streifens nicht vorge­legen. Die Anordnung einer Busspur beinhalte eine Beschränkung bzw ein Verbot des fließenden Verkehrs. Sie könne grund­sätzlich nur bei einer durch die örtlichen Verhält­nisse begrün­deten beson­deren Gefah­renlage angeordnet werden. Dies sei an der Clayallee nicht gegeben.

Ampel mit Ende Busspur-Schild

Denn die Leich­tigkeit des Busver­kehrs sei nicht in Gefahr. Das hätten Messungen ergeben, nach denen sich aus der Einrichtung der Busspur lediglich eine geringe Zeiter­sparnis ergeben habe. Nach der bundesweit geltenden Verwal­tungs­vor­schrift sollten Busspuren zudem nur bei einer Frequenz von mindestens 20 Omnibussen des Linien­ver­kehrs pro Stunde der stärksten Verkehrs­be­lastung einge­richtet werden. Von dieser Vorschrift sei abgewichen worden, ohne dass die Abwei­chung ausrei­chend begründet worden sei.

Die schlichte Verlang­samung des Verkehrs genüge zur Bejahung einer quali­fi­zierten Gefah­renlage nicht. Erst bei erheb­licher Beein­träch­tigung des ÖPNV oder sonstiger Verkehrs­ströme durch Rückstau­bildung und hieraus resul­tie­render Unfall­gefahr und mögli­cher­weise auch bei einer extremen Verlang­samung der Verkehrs­ströme sei eine quali­fi­zierte Gefah­renlage gegeben.

Die Entscheidung zeigt, dass im Straßen­ver­kehrs­recht weiterhin mit zweierlei Maß gemessen wird: Während jede Beschränkung des (Kfz-)Verkehrs durch Anord­nungen recht­fer­ti­gungs­be­dürftig ist, müssen für den Busverkehr sowie die anderen durch den Sonder­streifen geför­derten Verkehrs­mittel erst erheb­liche Beein­träch­ti­gungen nachge­wiesen werden. Angesichts der Tatsache, dass für Staus wegen seines erhöhten Platz­be­darfs vor allem der motori­sierte Indivi­du­al­verkehr verant­wortlich ist, ist dies eine unbefrie­di­gende Rechtslage (Olaf Dilling).

2022-09-29T21:49:46+02:0029. September 2022|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Der verschwundene Bescheid

Der Zugang von Bescheiden ist immer wieder von Belang, da sich von ihm ausgehend Wider­spruchs und Klage­fristen berechnen. Aller­dings verschicken Behörden Bescheide nicht selten mit einfacher Post. Dann gilt grund­sätzlich für den Zeitpunkt die sogenannte Zugangs­fiktion des §41 Abs. 2 Satz 1 Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz (VwVfG), die sich so in der Regel auch in den Landes­ver­fah­rens­ge­setzen wieder­findet: Der Bescheid gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Aller­dings ist diese Fiktion wider­leglich. Also wenn der Nachweis des späteren Zugangs erbracht wird, dann gilt der nachge­wiesene Zugangszeitpunkt.

Auch wenn strittig ist, ob die Sendung überhaupt je angekommen ist, kann sich die Behörde nicht auf die Zugangs­fiktion berufen, jeden­falls dann nicht, wenn der Empfänger den Zugang schlüssig bestreitet. Da es sich dabei um eine negative Tatsache handelt, können die Anfor­de­rungen dafür nicht allzu hoch sein. Anders ist es aber zum Beispiel, wenn der Empfänger selbst eine kommunale Behörde ist und ein Postein­gangsbuch führt. Dann ist zu verlangen, dass aus diesem Postein­gangsbuch hervorgeht, dass der Bescheid im betref­fenden Zeitraum nicht einge­gangen ist. Dies gilt insbe­sondere, wenn zu Anfang des Prozesses eine Dokumen­tation des Postein­gangs noch verhanden war, die dann irgendwann nicht mehr verfügbar ist. Diese Frage wurde tatsächlich vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt verhandelt (Urteil vom 21. September 2022 – 8 C 12.11).

Das Einfachste ist in diesen Fällen, den Bescheid per Postzu­stel­lungs­ur­kunde zu versenden, wobei uns in letzter Zeit allein aus der eigenen Praxis mehrere Fälle unter­ge­kommen sind, wo PZU von Brief­trägern nicht richtig oder gar nicht ausge­füllt wurden. Es gibt also bei Zustellung von Schrift­stücken immer eine Restun­si­cherheit (Olaf Dilling).

2022-09-26T21:47:23+02:0026. September 2022|Verwaltungsrecht|

VG Köln schützt die letzten Dorsche vor Fehmarn

Küsten­fi­scher haben derzeit keinen leichten Stand. Durch die hohen Energie­preise lohnt sich das Ausfahren kaum noch. Zudem sind die Bestände konti­nu­ierlich zurück­ge­gangen, sei es durch große Trawler, sei es durch Klima­ver­än­de­rungen und Überdüngung der Meere. Insofern wäre es ihnen gegönnt, ihre Famili­en­tra­dition weiter­zu­führen, wobei sie oft gar nicht mehr selbst fischen, sondern Angel­touren organisieren.

Im Fehmarnbelt zwischen Fehmarn und der dänischen Insel Lolland wurde auch das in Teilen eines Natur­schutz­ge­biets verboten. Die Angel­kutter aus Fehmarn sahen sich in ihrer Existenz bedroht, da ihre Kunden vor allem kämen, um Dorsch zu angeln. Daher klagten sie vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG). Da es sich bei der Zone um ein Küsten­ge­wässer handelt, das gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatschG) unter Bundes­ver­waltung mit Zustän­digkeit des Bundesamts für Natur­schutz (BfN) in Bonn steht, ist das VG Köln zuständig.

Das VG Köln hat mit Urteil vom 13.9.2022 entschieden, dass das Verbot recht­mäßig ist. Aus der Presse­mit­teilung geht zum einen hervor, dass die Betreiber der Angel­kutter zuvor keine Ausnah­me­ge­neh­migung beim BfN beantragt hatten, was bei einer unzumut­baren Belastung grund­sätzlich denkbar wäre. Aller­dings hat das Gericht außerdem moniert, dass der Schutz der Fisch­gründe gut begründet sei, es gäbe im Fehmarnbelt schüt­zens­werte und schutz­be­dürftige Unter­was­ser­riffe. Der Bestand des Dorsches sei in einem schlechten Erhal­tungs­zu­stand. Die Kläger nicht dargelegt hätten, dass ein Ausweichen auf andere Fanggründe nicht möglich sei.

Dorschangler mit Fang auf Motorboot

Um große Exemplare zu fangen, fahren deutsche Dorschangler inzwi­schen auf die Lofoten.

Nun räumen die Betreiber von Angel­kuttern selbst ein, dass ohnehin nur noch sehr wenige Dorsche gefangen werden, die die nötige Größe von 38 cm erreichen. Früher galten Dorsche in der Ostsee mit 60 cm als ausge­wachsen und wurden bis zu 1,50 m groß. Nach Auffassung der Fischer liegt der Bestands­rückgang am Klima­wandel und der Überdüngung.

Dass mehrere Faktoren eine Rolle spielen, liegt tatsächlich nahe. Aller­dings spricht die Tatsache der allgemein geschwächten Bestände nicht gegen ein Angel­verbot, wenn das Ziel sein soll, die Art in der Ostsee möglichst lange zu erhalten (Olaf Dilling).

2022-09-22T13:19:04+02:0022. September 2022|Allgemein, Naturschutz|