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OVG Berlin: Tempo 10 in Bergmann­straße bleibt!

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg hat Ende September eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt, nach der die Anordnung der Geschwin­dig­keits­be­schränkung auf 10 km/h für Radfahrer in der Bergmann­straße in Berlin Kreuzberg gerecht­fertigt sein dürfte. Beide Entschei­dungen sind vorläufig. Sie betreffen ein Eilver­fahren, das ein Radfahrer angestrengt hat, der täglich durch die Straße fährt und der Auffassung war, dass dort keine entspre­chende Gefah­renlage vorliegen würde.

Das Gericht war ausweislich der Presse­mit­teilung (zum Beschluss vom 22. September 2022 – OVG 1 S 53/22 -) anderer Meinung. Im Bergmannkiez ist inzwi­schen durch die sukzessive bauliche Umgestaltung der Straße eine Art Begeg­nungszone entstanden. Sowohl Fahrrad als auch Fußgän­ger­verkehr haben stark zugenommen, insbe­sondere was die Querung der Straße angeht. Durch diese Gemengelage sein inzwi­schen die Annahme einer quali­fi­zierten Gefahr gerecht­fertigt (Olaf Dilling).

2022-10-07T18:47:16+02:007. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Überflüssig, aber abschöpfbar: Gruben­wasser als Sondervorteil

Eine wesent­liche ökolo­gische Auswirkung des Abbaus von Braun- und Stein­kohle neben der Klima­pro­ble­matik sind die damit verbun­denen Grund­was­ser­ab­sen­kungen. Aufgrund der ohnehin in einigen Regionen akuten Wasser­knappheit, etwa in Brandenburg, wird das inzwi­schen zunehmend zum Problem. Insofern erscheint es grund­sätzlich als nachvoll­ziehbar, dass Bergbau­un­ter­nehmen für das Entnehmen des sogenannten Gruben- oder Sumpfungs­wassers zahlen müssen. Es handelt sich dabei um Grund­wasser, das sich in den Bergwerken oder Tagebauen sammelt bzw. zur Vor- und Nachbe­reitung des Bergbaus abgepumpt werden muss und in Oberflä­chen­ge­wässer eingeleitet.

Dies wurde Anfang des Jahres auch vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) in einer Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung bezieht sich auf einen Bergbau­be­trieb, der bis Ende Juni 2012 Stein­kohle im Saarland förderte. Seit 2008 entrichtet er für Gruben­was­ser­haltung ein jährliches Entgelt nach dem Saarlän­di­schen Grund­was­ser­ent­nah­me­ent­gelt­gesetz (im Folgenden: GwEEG). Dabei handelt es sich um erheb­liche Summen. Für 2014 wurde etwa ein Entgelt in Höhe von knapp 500.000 € festge­setzt. Die Klage gegen den Festset­zungs­be­scheid wurde zunächst abgewiesen, hatte aber vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) in Saarlouis Erfolg. Denn mit dem Abpumpen des Gruben­wassers sei für den Bergbau­be­trieb kein wirtschaft­licher Vorteil mehr verbunden. Es erfolge zur Nachsorge des Bergbau­be­triebs und lediglich zur Abwehr von Gefahren.

Dem hat das BVerwG wider­sprochen. Zwar gäbe es aus dem Abpumpen des Wassers, das größten­teils wirtschaftlich ungenutzt bleibe, keinen unmit­tel­baren wirtschaft­lichen Vorteil für das Unter­nehmen. Es sei jedoch eine Pflicht, die sich aus dem vorab geneh­migten Haupt­be­triebsplan ergebe. Demnach sei das Abpumpen des Wassers die Voraus­setzung für die erfolg­reiche Förderung der Stein­kohle gewesen, so dass das Unter­nehmen einen abschöpf­baren Sonder­vorteil gehabt habe. Weiterhin kann die Erhebung einer nicht­steu­er­lichen Abgabe neben dem Vorteils­aus­gleich auch soziale Zwecke oder eine Lenkungs­funktion erfüllen. Letztere wurde jedoch vom BVerwG nicht geprüft, da bereits der Vorteils­aus­gleich als Grund Bestand hat.

Übrigens müsste Gruben­wasser nicht ungenutzt wieder in Oberflä­chen­ge­wässer einge­leitet werden. Oft hat es je nach Tiefe der Entnahme eine Tempe­ratur zwischen 20 und 30 °C und kann in Wärme­pumpen genutzt­werden, wenn es für die Wärme vor Ort Verwendung gibt (Olaf Dilling).

2022-10-05T11:09:19+02:005. Oktober 2022|Umwelt, Wasser|

Kein Alkohol ist auch keine Lösung

Unweit unserer Kanzlei befindet sich ein Park, eigentlich sind es zwei, die auf die schönen Namen James Simon und Monbijou hören, direkt an der Spree mit Blick auf die Museums­insel, die sich im Sommer nicht nur bei Touristen großer Beliebtheit erfreuen. Auch wir haben während der Pandemie, als die Gastro­nomie geschlossen hatte, so manche Mittags­pause dort verbracht, um mitge­brachte Brote, Salate oder Buletten zu verzehren. Wenn es etwas zu feiern gab, zum Beispiel gewonnene Prozesse, und das Wetter es erlaubte, wäre auch das eine oder andere Glas Sekt willkommen gewesen. Aber das hatte das Bezirksamt Mitte verboten, jeden­falls für die Zeit nach der Arbeit.

Museumsinsel mit Fernsehturm und Monbijoupark

Denn der Park wurde von Gruppen junger Leute als Ausweich­platz für geschlossene Clubs entdeckt und offenbar besonders in den Nacht­stunden und am Wochenende frequen­tiert. Uns hatte das nicht direkt gestört. Aber um dem Treiben Einhalt zu gebieten, offenbar hatte unter anderem die Rasen­fläche gelitten, hat das Bezirksamt ein Alkohol­verbot angeordnet zwischen 22 und 6 Uhr. Begründet wurde dies mit den besagten Schäden an der Grünfläche sowie dem gesetz­lichen Zweck einer Grünanlage als „Ort ruhiger Erholung für die Bevölkerung“.

Dem hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin Anfang diesen Monats in einer Eilent­scheidung wider­sprochen. Aus der gesetz­lichen Zweck­be­stimmung der Rechts­grundlage des Verbots, § 6 Abs. 4 Grünan­la­gen­gesetz Berlin (GrünAnlG), folge, dass der Erlass von Ge- und Verboten einem grünan­la­gen­spe­zi­fi­schen Zweck dienen muss. Das sei bei dem Alkohol­verbot nicht ersichtlich. Denn die Pflanzen würden nicht direkt durch den Alkohol geschädigt, oder jeden­falls wurde dies vom Bezirksamt nicht behauptet. Sondern durch Verhal­tens­weisen, die mögli­cher­weise im Zusam­menhang mit dem Alkohol­konsum stehen, aber weder zwingend aus ihm folgen würden, noch ihn voraus­setzen würden. Insofern stelle nach den Worten des Gerichts der Konsum von Alkohol sowohl einzeln als auch in Gruppen grund­sätzlich eine widmungs­gemäße Nutzung öffent­licher Grünan­lagen zu Erholungs­zwecken dar. Vermutlich haben die Richter sich vor Verfassen der Entscheidung an einen deutschen Punkrock-Titel aus ihrer Jugendzeit erinnert: „Kein Alkohol ist auch keine Lösung“ (Olaf Dilling).

2022-09-29T21:34:20+02:0029. September 2022|Allgemein, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|