Über Olaf Dilling

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Nach der Vertiefung ist vor der Vertiefung

Die meisten deutschen Seehäfen sind eigentlich Fluss­häfen. Die einzige Ausnahme ist der Jade-Weser-Port in Wilhelms­haven und auch das ist eigentlich fast ein Fluss­hafen, da entlang der Kaje das Wasser aus dem Jadebusen zweimal am Tag kräftig in Meer strömt – auch wenn es sich angesichts der relativ geringen Größe des namens­ge­benden Flüss­chens Jade praktisch um Salz- und nicht Brack­wasser handelt.

Containerschiff und Lotse auf Fluss mit Hafenanlagen

Nun gibt es fast regel­mäßig bis in die letzte gericht­liche Instanz Stress, wenn die Flüsse, also insbe­sondere Weser oder Elbe, für die Seeschiff­fahrt angepasst werden sollen. Dies ist aus Sicht der Reede­reien und Häfen­ver­wal­tungen nötig, damit die großen Contai­ner­schiffe, die vornehmlich aus China große Mengen Güter nach Deutschland trans­por­tieren, weiter in deutsche Häfen einlaufen können. Da diese Schiffe immer größer und breiter werden, müssen die Fahrrinnen entspre­chend mitwachsen.

Bei der Elbver­tiefung hatte das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt im Juni 2020 grünes Licht gegeben: Die Elbver­tiefung ist daher eigentlich seit Anfang diesen Jahres formell abgeschlossen. Jetzt hat die Wasser- und Schiff­fahrts­ver­waltung des Bundes für 01.12.2022 angeordnet, dass die Elbe bis zum Hamburger Hafen nur noch einge­schränkt nutzbar ist: Um einen Meter wird die bisher angepeilte Tiefe nicht erreicht. Grund dafür ist, dass es immer wieder zu Erosion der Böschungen kommt und in der Elbe aufgrund der verän­derten Tidendy­namik mehr Sand und Schlick als zuvor sedimentiert.

Die Probleme, die daraus entstehen, resul­tieren nicht nur in verstärkten Aktivi­täten beim Ausbaggern, sondern auch bei der Entsorgung des erheblich mit Schad­stoffen belas­teten Schicks. Nach dem Willen Hamburgs soll dieser vor der politisch zu Hamburg gehörenden, aber vom Nieder­sä­chi­schen Wattenmeer umgebenen Vogel­schutz­insel Scharhörn gelagert werden. In einem „Schlick­gipfel“ soll zwischen Hamburg, Nieder­sachsen, Schleswig-Holstein und dem Bund geklärt werden, wie mit der Verschli­ckung des Elbfahr­wassers und anderen Infra­struk­tur­pro­blemen rund um den Hafen ungegangen werden soll. Auch Umwelt­schutz­ver­bände beanspruchen bei den Gesprächen dabei zu sein. Vielleicht eine gute Idee, wenn es hilft, langwierige Gerichts­ver­fahren zu vermeiden. (Olaf Dilling)

2022-11-28T18:12:40+01:0028. November 2022|Naturschutz, Umwelt, Verkehr|

Entzug der Fahrerlaubnis wegen Falschparkens

Beim Lesen einer Presse­mit­teilung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin von Montag waren wir bass erstaunt. Nicht so sehr, weil jemand nach einer auffäl­ligen Häufung von Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren im Straßen­verkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Sondern, weil er in nur einem Jahr die stolze Zahl von 174 Verfahren gesammelt hat, davon der weitaus größere Teil Verstöße gegen die Regeln des Haltens und Parkens. Nun sind falsch parkende Kraft­fahr­zeuge in Berlin durchaus keine Seltenheit.

Polizist in Fahrradkleidung schreibt Falschparker auf, der Radweg an Kreuzung zuparkt

Foto: Faltradler_Aufbruch-Fahrrad.de, , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Eher selten sehen wir dagegen Ordnungs­kräfte, die Straf­zettel verteilen (bzw. laut Juris­ten­deutsch mit Bußbel­dbe­scheiden Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren einleiten). Auch Anzeigen gegen Falsch­parker versanden unseren Wissens – zum Teil aus eigener Anschauung – in der überwie­genden Zahl der Fälle im Getriebe der Berliner Ordnungsverwaltung.

Nun, vielleicht lag es daran, dass der Kläger nicht nur ein, sondern gleich drei Kfz gemeldet hatte – und hatte insofern nicht nur einmal, sondern gleich dreimal das Problem, einen geeig­neten Parkplatz zu finden. Schuld an den Verstößen wollte er dennoch nicht gehabt haben. Die sollen sämtlich von anderen Personen begangen worden sein, die diese Autos benutzt hatten. Er habe, nur um den Behörden Arbeit zu ersparen, keine Rechts­mittel gegen die Bußgeld­ver­fahren eingelegt.

Angesichts der Vielzahl der Verfahren mag diese Zurück­haltung in den Ohren der Behörde nicht besonders überzeugend geklungen haben. Und angesichts der weiterhin geringen Höhe der Bußgelder für Parkver­stöße hat die Verwaltung die Arbeit vermutlich noch nicht einmal kosten­de­ckend erledigen können. Denn während Berlin im vergan­genen Jahr lediglich 2,6 Millionen Euro an Bußgeldern wegen Falsch­parkens einge­nommen hat, belaufen sich alleine die Kosten für Abschleppen und Sicher­stellung von Fahrzeugen laut rbb auf über 8 Millionen Euro.

Das Verwal­tungs­ge­richt stellt klar, dass Bagatell­ver­stöße, wie sie der Kläger sämtlich in seinem Wohnumfeld begangen hat, die Fahreignung grund­sätzlich ausschließen. Wenn aber ein Kraft­fahrer „offen­sichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geord­neten, leichten und ungefähr­deten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungs­vor­schriften zu beachten“ würde die Sache doch anders aussehen. Selbst wenn die Verstöße durch Personen aus seinem Umfeld begangen worden seien, hätte er etwas dagegen unter­nehmen müssen. Die Klage wurde daher abgewiesen. (Olaf Dilling)

2022-11-23T21:14:09+01:0023. November 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Windenergie im Wald

Wir hatten hier schon einmal darüber geschrieben, dass Windkraft­an­lagen in Waldge­bieten je nach Standort und Zustand des Waldes durchaus auch natur­ver­träglich sein können. Aller­dings gibt es unter Windkraft­gegnern die Überzeugung, dass Windkraft­an­lagen jeden­falls in Waldge­bieten nichts zu suchen hätten. In Thüringen hatte es ein absolutes Verbot von Windkraft in Waldge­bieten sogar in § 10 des Thürin­gi­schen Waldge­setzes geschafft. Doch dieses Verbot wurde nun vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) für nichtig erklärt.

Windkraftanlage im Waldgebiet

 

Grundlage war die Verfas­sungs­be­schwerde von Waldbe­sitzern, auf deren Flächen, wie vielerorts in Thüringen, starke Waldschäden durch Sturm und Schäd­linge aufge­treten waren, so dass der Wald zum Teil großflächig gefällt werden musste. Dennoch ist eine nicht mehr mit Bäumen bestandene Waldfläche weiter nach den Waldge­setzen geschützt, so dass eine Umwand­lungs­ge­neh­migung erfor­derlich sein kann.

Das BVerfG hat der Verfas­sungs­be­schwerden statt­ge­geben, weil Thüringen mit der Regelung im Waldgesetz gegen die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Bundes verstoßen hat. Denn das Gericht stuft das Verbot als boden­recht­liche und nicht als natur­schutz­recht­liche Regelung ein. Dies leitet das BVerfG unter anderem daraus ab, dass das Verbot für alle Waldflächen gilt und damit unabhängig von der ökolo­gi­schen Wertigkeit ist und Umwand­lungen für andere im Außen­be­reich zulässige Zwecke im Übrigen weiterhin erlaubt sind.

Die boden­recht­liche Regelung für Windkraft­an­lagen im Außen­be­reich habe aber bereits der Bundes­ge­setz­geber im Bauge­setzbuch getroffen. Dort steht in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, dass ein Vorhaben im Außen­be­reich zulässig ist, wenn öffent­liche Belange nicht entge­gen­stehen, die ausrei­chende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erfor­schung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasser­en­ergie dient. Diese bundes­recht­liche Privi­le­gierung der Windkraft würde in Thüringen auf etwa einem Drittel der Landes­fläche und einem noch größeren Anteil des Außen­be­reichs durch die landes­recht­liche Regelung rückgängig gemacht.

Auf die Frage, ob das thürin­gische Verbot in der Sache sinnvoll ist, geht das BVerfG gar nicht direkt ein. Es liegt aber auf der Hand, dass das Verbot nicht dem Natur­schutz dient und zugleich ein kaum nachvoll­zieh­bares Hemmnis für die Energie­wende ist. Denn es gilt selbst auf Waldflächen, die durch klima­tische Entwick­lungen und andere Waldschäden ökolo­gisch und ökono­misch entwertet sind, und sich insofern für die Windkraft­nutzung geradezu aufdrängen. (Olaf Dilling)

 

2022-11-22T11:12:42+01:0022. November 2022|Erneuerbare Energien, Windkraft|