Über Olaf Dilling

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Verfas­sungs­be­schwerde zum Tempolimit

Der Erfolg den Klima­schützer vor knapp zwei Jahren vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) für eine konti­nu­ier­li­chere Errei­chung von Klima­zielen erstritten hatten, hat offenbar zu weiteren Verfas­sungs­be­schwerden ermutigt. Anfang diesen Jahres hat das BVerfG jeden­falls wieder über eine Verfas­sungs­be­schwerde mit ähnlicher Stoßrichtung entscheiden müssen: Die Beschwer­de­füh­renden wandten sich gegen die aus ihrer Sicht unzurei­chenden Klima­schutz­maß­nahmen der Bundesrepublik.

Autobahn bei Nacht

Exempla­risch griffen sie das Tempo­limit auf den Autobahnen heraus. Hier gäbe es eine Maßnahme, um das bestehende Defizit bei der Errei­chung der Klima­ziele im Verkehrs­sektor abzumildern. Dadurch werde gegen das Klima­schutz­gebot des Art. 20a GG und gegen Freiheits­rechte verstoßen. Der Gesetz­geber hätte hier besser abwägen sollen und hätte dann unter entspre­chender Berück­sich­tigung des Klima­schutz­gebots zu einem Tempo­limit kommen müssen.

Aller­dings wurde die Beschwerde offenbar nicht ausrei­chend begründet. Jeden­falls erlies  das BVerfG mit dieser Begründung einen Beschluss, in der die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Darin räumt das BVerfG ein, dass das Klima­schutz­gebot bei Abwägungen des Staates an relativem Gewicht gewinne. Dies gelte nicht nur für Verwal­tungs- und Planungs­ent­schei­dungen, sondern auch für den Gesetzgeber.

Für die Beschwerde sei jedoch nicht ausrei­chend begründet worden, warum das Fehlen eines allge­meinen Tempo­limits eingriffs­ähn­liche Vorwirkung auf ihre Freiheits­grund­rechte entfalten könne. Auch die Annahme, dass der Verkehrs­sektor bis zum Jahr 2030 das ihm zugewiesene Emissi­ons­budget überschreiten werde, sei nicht ausrei­chend begründet worden. (Olaf Dilling)

2023-01-23T18:04:52+01:0023. Januar 2023|Umwelt, Verkehr|

Proteste als gelebte Demokratie

Ob die Proteste gegen den Tagebau in Lützerath, auf den Straßen der Republik oder in Gemäl­de­ga­lerien wirklich der sinnvollste Hebel für mehr Klima­schutz sind, da haben wir unsere Zweifel. Trotzdem ist es einiger­maßen besorg­nis­er­regend, dass in der öffent­lichen Diskussion aktuell die Tendenz vorherrscht, diese Proteste als undemo­kra­tisch, gewaltsam oder gar „terro­ris­tisch“ darzu­stellen. Denn dadurch wird in Frage gestellt, was spätestens seit der Brokdorf-Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts eigentlich zum Bestand des Verfas­sungs­ver­ständ­nisses unter dem Grund­gesetz zählt: Dass die Versamm­lungs­freiheit weit auszu­legen ist, dass verein­zeltes unfried­liches Verhalten nicht zu einer Inkri­mi­nierung einer Demons­tration insgesamt oder gar einer ganzen Protest­be­wegung führen darf, dass passiver Wider­stand grund­sätzlich möglich sein muss, auch und gerade wenn er sich gegen die Durch­setzung geltenden Rechts wendet.

Tatsächlich ist ja für die Klima­schutz­be­wegung eigentlich eher charak­te­ris­tisch, dass sie geltendes Recht einfordert: vor allem die Einhaltung des Paris-Überein­kommens, also eines völker­recht­lichen Vertrags, und des Klima­schutz­ge­setzes und die darin formu­lierten Ziele. Im Kern ist es insofern eine Bewegung, die sich stärker als beispiels­weise der Protest gegen die Statio­nierung von Pershing II, die Anti-Atom-Bewegung der 1980er oder die Proteste von Landwirten gegen die Dünge­mit­tel­ver­ordnung mit dem demokra­ti­schen Souverän konform geht. Sie verfolgt im Wesent­lichen Ziele, die grund­sätzlich von allen demokra­ti­schen Parteien geteilt werden. Wenn sich Klima­schützer nun gegen rechts­kräftige Entschei­dungen zum Ausbau des Braun­koh­le­ta­gebaus oder des Baus von Autobahnen wenden, dann weisen sie vor allem auf Wider­sprüche in der aktuellen Politik hin. Zum Beispiel auf ein Verkehrs­ressort, das im Detail die Ziele nicht nur knapp, sondern komplett verfehlt, denen sie ‚grosso modo‘ schon zugestimmt hat.

Anti-Akw-Protest 1979 mit Traktoren und Demonstranten auf der Fahrbahn

Straßen­blo­ckade – legitimer ziviler Ungehorsam oder gewalt­samer Akt? Anti-AKW-Demo Hannover 31.3.79, Photo: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE, CC BY-SA 3.0 DE <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en>, via Wikimedia Commons

Aber letztlich kann es darauf gar nicht ankommen, wenn es um den Schutz von Demons­tra­tionen durch die Versamm­lungs­freiheit geht. Denn Versamm­lungen sind auch und gerade dann geschützt, wenn es um Wider­spruch gegen aktuell geltendes Recht geht: Dafür sind politische Prozesse in liberalen Demokratien da, andere Meinungen, die sich nicht in geltendem Recht nieder­ge­schlagen haben, zu absor­bieren und öffentlich zu verhandeln.

Was die Gewalt­samkeit angeht, ist der Gewalt­be­griff, der den Schutz­be­reich der Versamm­lungs­freiheit definiert, selbst Gegen­stand der rechts­po­li­ti­schen Setzung: Je nach Ausge­staltung des Straf­rechts und Entwicklung der Recht­spre­chung der Straf­ge­richte können Verhal­tens­weisen, die – Beispiel Mutlangen – als Inbegriff fried­lichen Protests und des zivilen Ungehorsams galten, zu krimi­nellen, radikalen Verhalten umdefi­niert werden. Dieser politi­schen und recht­lichen Neujus­tierung sind jedoch ihrer­seits Grenzen durch das Verfas­sungs­recht gesetzt. Denn die Einschränkung von Grund­rechten ist an verfas­sungs­recht­lichen Maßstäben zu messen: an den sogenannten „Schranken-Schranken“, wie es im Juris­ten­deutsch heißt.

Der Gesetz­geber ist also gut beraten, sich bei der Krimi­na­li­sierung von Blockaden zu mäßigen, wenn er einen Schiff­bruch in Karlsruhe vermeiden will. Zudem muss er im Hinterkopf behalten, wie sich aktuell disku­tierten Straf­ver­schär­fungen für Nötigung und gefähr­liche Eingriffe in den Straßen­verkehr über die inten­dierte Wirkung hinaus auch auf die Nutzung des öffent­lichen Raums insgesamt auswirken: Müssen auch Falsch­parker für längere Zeit ins Gefängnis, wenn sie in Kauf nehmen, Rettungs­kräfte zu blockieren? Oder wird eine „Straßen­blo­ckade“ privi­le­giert, die aus egois­ti­schen Motiven oder Bequem­lichkeit erfolgt? Kann es sein, dass ein im Ergebnis vergleich­bares Verhalten strenger bestraft wird, nur weil als Ausdruck einer politi­schen Gesinnung ist? Für einen demokra­ti­schen Rechts­staat ist dies eine durchaus fragwürdige Entwicklung. (Olaf Dilling)

 

 

2023-01-19T12:59:06+01:0019. Januar 2023|Allgemein, Kommentar|

Der gefähr­liche Hund

Weil staat­liche Eingriffe in indivi­duelle subjektive Rechte grund­sätzlich nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen dürfen, ist das öffent­liche Recht Stückwerk: Es kann immer wieder passieren, dass Verwal­tungs­maß­nahme dort, wo sie nötig erscheinen, rechtlich nicht zulässig sind. Anderer­seits legt die Recht­spre­chung die bestehenden Gesetze nicht nur im Sinne der Freiheits­rechte aus. Sondern sie trifft eine Abwägung unter Berück­sich­tigung entge­gen­ste­hender Rechte oder Staatsziele.
Ein an sich eher unspek­ta­ku­lärer Fall, an dem das deutlich wird, wurde gerade am Verwal­tungs­ge­richt (VG ) Berlin entschieden. Es geht um einen Hund, der einer in den USA als „American Bully“ bekannten Rasse angehört. Das Veteri­näramt Spandau hatte den Eigen­tümer aufge­fordert, das Tier als gefähr­lichen Hund anzuzeigen oder ein Gutachten über seine Ungefähr­lichkeit einzuholen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Gesetz­geber bei der Erstellung der Liste gefähr­licher Hunde­rassen den American Bully bereits gekannt haben dürfte. Dass er trotzdem nicht aufge­nommen würde, spräche insofern gegen die Einstufung als gefährlich.
Das Gericht sah es anders und entschied, dass es ausreicht, wenn wesent­liche Rasse­merkmale mit einer gelis­teten Rasse überein­stimmen. Dies sei bei American Bully bezogen auf American Stafford­shire Terrier der Fall. (Olaf Dilling)
2023-01-16T20:23:23+01:0016. Januar 2023|Verwaltungsrecht|