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Abfall­recht: Straffrei containern, aber wie?

Für Nicht-Juristen oder Jurastu­die­rende im ersten Semster war es seit jeher schwer zu begreifen: Dass es verboten soll, sich wegge­worfene Sachen anzueignen, wenn man eine sinnvolle Verwendung dafür hat. Denn das war am Sperr­mülltag noch vor wenigen Jahrzehnten eine allgemein geübte Praxis.

Paprika und Gemüse mit leichten Schönheitsfehlern

Geschulte Juristen sehen das häufig anders. Aus ihrer Sicht kann es ja eine bewusste Entscheidung sein, eigene Dinge auch für alle Anderen aus dem Verkehr zu ziehen, seien es alte Liebes­briefe oder, wie in einem klassi­schen Rechtsfall, Kunst­werke, die den Ansprüchen des Schöpfer nicht genügen. Umgekehrt können auch die Entsor­gungs­träger ein ökono­mi­sches Interesse haben, dass aus den Abfällen nicht nur die verwert­baren „Kirschen“ heraus­ge­pickt werden, so dass der Entsorger auf dem kaum oder gar nicht verwertbare Rest zum Besei­tigen sitzen bleibt.

Trotzdem gibt es auch Fälle, bei denen selbst hartge­sottene Juristen oder Verfechter eines formalen Eigen­tums­rechts ein Störgefühl haben: Nämlich dann, wenn der Wert einer Sache für die Entsorger sehr gering, für poten­tielle andere Nutzer jedoch hoch ist. Typischer­weise ist das bei unver­käuf­lichem, aber noch genieß­barem Essen der Fall, die entweder kompos­tiert und energe­tisch verwertet werden können oder eben Hungernden zur Verfügung gestellt.

Offenbar partei­über­greifend besteht hier ein Konsens, dass niemand dafür bestraft werden sollte, der aus Abfällen von Super­märkten solche Lebens­mittel „rettet“. Umstritten ist aktuell aller­dings der Weg dorthin: Grob zusam­men­ge­fasst werden eine zivil­recht­liche, eine straf­recht­liche und eine straf­pro­zes­suale Lösung diskutiert:

#zivil­rechtlich könnten – nach einem Vorschlag der Bundes­tags­fraktion der Linken zum Abfall gegebene Lebens­mittel in einem neu zu fassenden § 959 BGB als herrenlose Sachen einge­stuft werden,

#straf­rechtlich ließe sich auch eine Ergänzung in § 248a StGB vornehmen, nach der bei zum Abfall gegebenen Lebens­mitteln von einer Straf­ver­folgung abzusehen ist,

#schließlich ließe sich auch im Straf­prozess regel­mäßig auf die Verfolgung verzichten. Nach einem aktuellen Vorschlag der CDU könnten dafür die Richt­linien für das Straf­ver­fahren und das Bußgeld­ver­fahren (RiStBV) zur Klarstellung ergänzt werden.

Der dritte Vorschlag entspricht weitgehend der aktuellen Rechts­praxis, da ohnehin ein Großteil der entspre­chenden Verfahren einge­stellt werden. Für die CDU und die FDP scheint er die attrak­tivste Variante zu sein, weil dadurch am wenigsten in das Eigen­tums­recht einge­griffen wird. Ob er für Nicht­ju­risten für die erwünschte Rechts­klarheit sorgt, zumal es sich um eine primär verwal­tungs­intern wirksame Vorschrift handelt, ist eine andere Frage. (Olaf Dilling)

 

2023-01-09T19:06:03+01:009. Januar 2023|Abfallrecht, Kommentar|

Hamburg-Ottensen: Eilver­fahren gegen straßen­recht­liche Entwidmung erfolglos

Wir hatten an dieser Stelle schon einmal den Unter­schied zwischen Straßen­recht und Straßen­ver­kehrs­recht anhand eines erfolg­reichen Eilver­fahrens gegen das Projekt „Ottensen macht Platz“ erläutert: Dort war eine Fußgän­gerzone im Rahmen eines Verkehrs­ver­suchs einge­richtet worden. Da dies nur aufgrund straßen­ver­kehrs­recht­licher Anord­nungen erfolgte, galten (noch vor der entspre­chenden Privi­le­gierung von Verkehrs­ver­suchen in der StVO) die strengen Anfor­de­rungen des § 45 StVO für Verkehrsbeschränkungen.

Aller­dings war das noch nicht das Ende der Geschichte, denn trotz des Scheitern des Verkehrs­ver­suchs vor Gericht hat der Stadt­be­zirksrat die Teilent­widmung der entspre­chenden Straßen in Ottendorf beschlossen. Das heißt, dass die Straße, die vorher auch für den Kraft­fahr­zeug­verkehr gewidmet war, nunmehr nur noch als Fußgän­gerzone dienen sollte. Auch hiergegen wurde wieder ein Eilver­fahren in Form eines Antrags auf Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung eines Wider­spruchs angestrengt. Die Antrag­steller hatten die einmo­natige Einwen­dungs­frist versäumt, die das Hambur­gische Straßen- und Wegerecht im Fall einer Entwidmung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Hambur­gi­sches Wegegesetz (HWG) einräumt.

Dennoch hat das Verwal­tungs­ge­richt Hamburg auch in der Sache zu den – an sich präklu­dierten – Argumenten der Antrag­steller Stellung genommen. Diese hatten zum einen vorge­bracht, dass keine aus der Verkehrs­si­cherheit resul­tie­renden Gründe existieren würden, die Fußgän­gerzone einzu­richten. Zum anderen hatten sie behauptet, dass durch Straßen­cafés und die Umwandlung von Stell­plätze in Aufent­halts­flächen sich eine erheb­liche Lärmbe­läs­tigung für die Anwohner ergeben würde. Das Gericht hat daraufhin klarge­stellt, dass für die straßen­recht­liche Entwidmung der Straße auch städte­bau­liche Gründe sprechen könnten: Genannt werden namentlich „die Entlastung von Durch­gangs­verkehr, die Schaffung und Verbes­serung der Aufent­halts­qua­lität, die Stärkung der urbanen Funktion der Innen­stadtlage, die Vermeidung von Lärm und Abgasen, die Schaffung von Freiflächen und die Förderung des kultu­rellen und gesell­schaft­lichen Lebens in der Innenstadt“.

Zu der befürch­teten Lärmbe­läs­tigung nimmt das Gericht auch Stellung und bemerkt lakonisch, dass „die Annahme eines erhöhten Perso­nen­auf­kommens und damit
verbun­dener Gespräche“ nicht als unrea­lis­tisch erschienen. Da aber Verkehrslärm auf einer Dezibel-Skala mit ca. 70 Dezibel regel­mäßig als lauter einge­stuft würde, als normale Gespräche mit etwa 50–60 Dezibel, sei dies aber letztlich kein Grund, den Fußgän­ger­be­reich nicht einzu­richten. Einmal mehr zeigt der Fall, dass das Straßen­recht bessere Möglich­keiten als das Straßen­ver­kehrs­recht bietet, den öffent­lichen Raum unter einer Vielzahl öffent­licher Gesichts­punkte zu gestalten. (Olaf Dilling)

2023-01-06T09:50:52+01:006. Januar 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

OVG Bremen: Vorgehen gegen Falschparker

In vielen deutschen Städten wird nicht nur gelegentlich, sondern syste­ma­tisch auf Gehwegen geparkt, obwohl dies laut Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) nicht zulässig ist. Das ist oft seit mehreren Jahrzehnten der Fall, ohne dass die zustän­digen Behörden, das Ordnungsamt oder bei dadurch entste­henden akuten Gefah­ren­lagen auch die Polizei, dagegen wirksam vorgehen würden.

In Bremen haben daher Anwohner von drei Straßen geklagt und sich auf ihre Rechte als Fußgänger berufen. Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Bremen hatten sie damit im Wesent­lichen bereits Erfolg. Aller­dings haben das beklagte Bundesland und auch die Kläger Berufung eingelegt, so dass die Sache inzwi­schen vor das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Bremen gelangt war. 

Das hat inzwi­schen den Klägern insoweit recht gegeben, als sie einen Anspruch auf eine neue Entscheidung durch die Behörde haben, bei der die Rechts­auf­fassung des Gerichts zu berück­sich­tigen ist. Aktuell warten die Parteien mit Spannung auf die Begründung des Gerichts, denn daraus werden sich weitere Hinweise ergeben, was bei der Umsetzung der Entscheidung zu beachten ist.

Die Entscheidung hat deshalb bundesweit für Aufsehen gesorgt, weil nicht nur in Bremen ein erheb­licher Teil der bisher (illegal) genutzten Parkmög­lich­keiten wegfallen wird. Die Entscheidung betrifft vielmehr auch viele andere Städte, in denen diese Praxis auch von der Verwaltung geduldet wurde. Tatsächlich ist es folge­richtig vom OVG Bremen zu entscheiden, dass sich Länder und Kommunen nicht durch syste­ma­tische Nicht-Anwendung geltender Rechts­vor­schriften über Bundes­recht hinweg­setzen können. (Olaf Dilling)

2023-01-03T21:31:27+01:003. Januar 2023|Verkehr, Verwaltungsrecht|