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Sonder­abgabe für Einwegkunststoff

Der Bundesrat hat Ende März die vom Bundestag beschlossene Sonder­abgabe für Hersteller bestimmter Einweg­kunst­stoff­pro­dukten gebilligt. Diese Sonder­abgabe ist Ausdruck der Produkt­ver­ant­wortung, bzw. wie es in wörtlicher Übersetzung aus dem Engli­schen nun heißt, der „erwei­terten Herstellerverantwortung“.

Auf dem Sandstrand gestrandeter Plastikbecher

Das damit auf den Weg gebrachte Einweg­kunst­stoff­fonds­gesetz (EWKFondsG) war letztes Jahr bereits vom Bundestag verab­schiedet worden und muss nun nur noch vom Bundes­prä­si­denten unter­zeichnet werden. Umgesetzt wird dadurch die EU-Richt­linie über Einweg­kunst­off­ar­tikel (Richt­linie (EU) 2019/904 über die Verrin­gerung der Auswir­kungen bestimmter Kunst­stoff­pro­dukte auf die Umwelt).

Ziel der Richt­linie ist primär der Schutz Umwelt, insbe­sondere der Weltmeere vor Einweg­plas­tik­pro­dukten. Bewirkt werden soll dies einer­seits durch die ökono­mi­schen Anreize durch die Erhebung der Abgabe direkt beim Herstellern der Produkte, anderer­seits durch die Zweck­bindung der Sonder­abgabe zu ihrer Besei­tigung. Finan­ziert werden soll ein Fonds, aus dem die Bemühungen der Kommunen zur Reinhaltung von Stränden oder Grünan­lagen finan­ziert werden sollen.

Die Abgabe­pflicht soll ab 1. Januar 2024 gelten. Außerdem tritt mit dem Datum auch eine vorge­la­gerte Pflicht zur Regis­trierung der Hersteller beim Umwelt­bun­desamt in Kraft. In Zukunft müssen dann jeweils ab 15. Mai die Produkte des Vorjahrs gemeldet werden. Für Kommunen ist wichtig zu wissen, dass anspruchs­be­rech­tigte öffentlich-recht­lichen Entsor­gungs­träger sich zur Kosten­er­stattung von Abfall­be­wirt­schaf­tungs­maß­nahmen auch einmalig regis­trieren müssen. (Olaf Dilling)

2023-04-17T12:32:38+02:0017. April 2023|Abfallrecht, Umwelt|

BGH: Kita gegen Spedition

Eigentlich hatten wir letztes Jahr immer mal wieder auch beim Bundes­ge­richtshof noch spannenden Entschei­dungen geguckt. Aber eine schöne hatten wir dabei übersehen: Eine Kita in der Stutt­garter Umwelt- und Lkw-Durch­fahrts­ver­botszone zur Verhin­derung von Feinstaub­be­lastung hatte gegen eine Spedition geklagt. Das Lkw-Durch­fahrts­verbot ist durch das Vorschrift­zeichen 253 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem Zusatz­zeichen nach § 39 Abs. 3 StVO „Liefer­verkehr frei“ (Nr. 1026–35 Verkehrs­zei­chen­ka­talog) angeordnet. Letztlich auf der Rechts­grundlage des § 40 BImSchG, nach dem Verkehrs­be­schrän­kungen zugunsten der Luftrein­haltung möglich sind.

LKW-Durchfahrtsverbot VZ 253 mit Zusatzzeichen Lieferverkehr frei

Dies war im Rahmen des Luftrein­hal­te­plans zur Reduzierung von Feinstaub und Stick­stoff­oxiden, also unter anderem zum Schutz der Gesundheit der Anwohner, angeordnet worden. Da trotz des Verbots immer wieder Lastkraft­wagen der Spedition mit einem höheren Gesamt­ge­wicht als 3,5 Tonnen durch die Straße mit der Kita gefahren waren, erhob die als einge­tra­gener Verein verfasste Kita zusammen mit einem Anwohner Klage vor einem Amtsge­richt. Sie forderten die Unter­lassung dieser Fahren, soweit sie nicht zum Transport von Gegen­ständen in die hinter dem Verbots­schild liegende Lkw-Durch­fahrts­ver­botszone oder zum Transport von Gegen­ständen aus dieser Zone dient.

Die Gerichte hatten in der ersten und der Berufungs­in­stanz den Unter­las­sungs­an­spruch, der sich nach § 1004 Abs. 1 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB jeweils abgewehrt. Denn der Schadens­ersatz für unerlaubte Handungen nach § 823 Abs. 1 BGB erfordert eine konkrete Rechts­guts­ver­letzung. Also ist ein Nachweis erfor­derlich, dass durch die Rechts­ver­letzung jemand stirbt, erkrankt oder sein Eigentum beein­trächtigt wird.  Dies sei durch die Fahrten der Spedition nicht erfolgt. Eine bloße abstrakte Gefährdung sein nicht ausreichend.

Die Alter­native wäre § 823 Abs. 2 BGB gewesen: Dafür müsste aber eine Vorschrift verletzt worden sein, die gerade auch zum Schutz der Kläger dient.

Mit der Missachtung des durch § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Verkehrs­zeichen 253 angeord­neten Lkw-Durch­fahrts­verbots kein Kläger ausge­rich­tetes Schutz­gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Das erstaunt, denn die Durch­fahrts­verbote sollen ja gerade auch dem Schutz der Bevöl­kerung vor Luftver­un­rei­nigung dienen. Ermäch­ti­gungsnorm ist demnach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG.

Um die Haftung nicht ausufern zu lassen, sei ein gesetz­liches Gebot oder Verbot als Schutz­gesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinrei­chend klarge­stellt und bestimmt sind. Das sei im Fall der Luftrein­hal­te­pläne bzw § 40 BImSchG nicht der Fall.

Ohne uns jetzt in die Tiefen und Untiefen der Recht­spre­chung zu Schutz­ge­setzen locken zu lassen, man mag das finden wie mal will. Die Kita hat es offen­sichtlich nicht überzeugt, sie wär sonst nicht vor den BGH gezogen. Den Zivil­ge­richten könnte die Entscheidung bis 2035 einiges an Arbeit ersparen. (Olaf Dilling)

2023-04-12T22:18:50+02:0012. April 2023|Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung, Verkehr|

Agrar­recht: Unwirksame digitale Verkündung

Digita­li­sierung ist im Rechts­wesen weiterhin eine Heraus­for­derung. Ein Beispiel aus Baden-Württemberg zeigt das. Vor ein paar Wochen hat der Verwal­tungs­ge­richtshof in Mannheim  Landwirten recht gegeben, die mit einem Normen­kon­troll­antrag gegen eine Verordnung zum Gewäs­ser­schutz vorge­gangen sind. Erfolg hatten sie, weil Teile der Verordnung nicht wie gewohnt im Geset­zes­blatt verkündet wurden: Vielmehr waren die detail­lierten Karten zur Ausweisung bestimmter Schutz­ge­biete nur im Internet verfügbar gewesen.

Güllewage auf Grünland

Es ging um die Verordnung der Landes­re­gierung zu Anfor­de­rungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verun­rei­ni­gungen (VODüV­Ge­biete). Diese Verordnung dient zum Schutz der Gewässer vor Nährstoff­ein­trägen, insbe­sondere durch Nitrat- und Phosphat­ver­bin­dungen. In ihr werden sogenannte Nitrat­ge­biete und eutro­phierte Gebiete ausge­wiesen, in denen Beschrän­kungen für die landwirt­schaft­liche Nutzung bestehen. Vor allem dürfen dort Dünge­mittel nur in begrenztem Umfang ausge­bracht werden.

Die Antrag­steller machten in der Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof, der erstin­stanzlich für die Kontrolle unter­ge­setz­licher Normen zuständig ist, unter­schied­liche Verstöße geltend. Unter anderem würde es der Ermäch­ti­gungs­grundlage für den Erlass der Verordnung nicht den verfas­sungs­recht­lichen Anfor­de­rungen an die Bestimmtheit genügen.

Letztlich drangen sie beim Verwal­tungs­ge­richtshof mit einem anderen Grund durch: Die Verordnung sei nur teilweise im Gesetz­blatt verkündet worden, insbe­sondere würden die Karten im Maßstab von 1 : 5 000 ausschließlich online zur Verfügung gestellt. Die der Verkündung beigefügten Karten im Maßstab 1 : 1.250.000 reichten nicht, um eine auch nur grobe Umschreibung des Geltungs­be­reichs darzustellen.

Insofern war ein entsprach ein wesent­licher Teil der Verordnung nicht den gesetz­lichen Anfor­de­rungen an die Verkündung von Verord­nungen. Es wäre zwar möglich, entspre­chende Karten auch digital zu verkünden. Aller­dings ist dafür eine gesetz­liche Grundlage erfor­derlich. Vermutlich wäre das eine gute Idee, denn immerhin ist auch auf dem Land eine Verordnung im Internet besser verfügbar als im Geset­zes­blatt in der nächsten juris­ti­schen Bibliothek. (Olaf Dilling)

 

 

 

2023-04-06T22:03:32+02:006. April 2023|Allgemein, Naturschutz, Wasser|