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Strom­ent­nahme durch Batteriespeicher

Batte­rie­speicher sind ein wichtiges Element für die Nutzung erneu­er­barer Energien. Vor allem können sie dazu dienen, den Eigen­ver­brauch von selbst erzeugtem Strom zu optimieren. Dadurch kann die Differenz zwischen dem Preis für aus dem Versor­gungsnetz entnom­menen Strom und dem Preis für selbst einge­speisten Strom überbrückt werden, was sich auch wegen der unter Umständen gesparten Steuern, Entgelte und Umlagen lohnen kann. Gerade nach Wegfall der EEG-Umlage lohnt sich die Erzeugung von erneu­er­baren Energien primär für den Eigen­ver­brauch, der mit einem entspre­chenden Speicher erhöht werden kann.

Umspannwerk mit Zaun und Vorsicht Hochspannung-Schild

Batte­rie­speicher können auch auf der Netzebene eine sinnvolle Funktion erfüllen. Denn sie können helfen, durch Entnahme Kapazi­täts­eng­pässe auszu­gleichen und zu Spitzen­last­zeiten den entnom­menen Strom wieder einzu­speisen. Rein quanti­tativ wird dieser Effekt des Ausgleichs durch Batte­rie­speicher zwar manchmal überschätzt, da die aktuelle Kapazität noch sehr gering ist. Dennoch ist es sinnvoll, dass der Gesetz­geber hier Anreize setzt, um den Bau weiterer Batte­rie­speicher zu fördern.

Daher gibt es Vergüns­ti­gungen für Batte­rie­speicher, die nicht – oder nicht ausschließlich – der Maximierung des Eigen­ver­brauchs dienen, sondern netzdienlich betrieben werden. So entfällt gemäß § 5 Abs. 4 Strom­steu­er­gesetz (StromStG) die Strom­steuer unter bestimmten Voraus­set­zungen. Denn in dieser Vorschrift ist seit dem 01.07.2019 die gesetz­liche Fiktion enthalten, dass stationäre Batte­rie­speicher Teil des Versor­gungs­netzes seien. Der in ihnen gespei­cherte Strom wird zwar von elektri­scher Energie in der Regel vorüber­gehend in chemische Energie umgewandelt. Er wird dem Versor­gungsnetz dadurch jedoch nicht entnommen. Darüber hinaus gibt es auch in der Recht­spre­chung es eine Tendenz, die „Entnahme“ im Sinne des Energie­steu­er­rechts nur dann anzunehmen, wenn zugleich eine „elimi­nie­rende Nutzung“ des Stroms erfolgt (BFH vom 24.02.2016 – VII R 7/15, BFHE 252, 568).

Nach § 118 (Energie­wirt­schafts­gesetz) EnWG gibt es bis 2025 auch für die Entgelte zur Netznutzung eine Ausnahme für neue Batte­rie­speicher. Die Speicher sind für 20 Jahre von Netznut­zungs­ent­gelten befreit. Auch hier wird aller­dings voraus­ge­setzt, dass die elektrische Energie zur Speicherung aus einem Transport- oder Vertei­lernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurück­ge­wonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz einge­speist wird. (Olaf Dilling)

 

2023-03-23T10:58:30+01:0023. März 2023|Energiepolitik, Strom|

Bergmann­straße bleibt verkehrsberuhigt

Der Bergmannkiez in Kreuzberg zählt zu den belieb­testen Wohn- und Ausgeh­quar­tieren in Berlin. Seit 2021 hat der Bezirk die zentrale, namens­ge­bende Bergmann­straße verkehrs­be­ruhigt. Dafür wurde in einem Abschnitt der Bergmann­straße eine Einbahn­straße und ein Zweirich­tungs­radweg einge­richtet, auf denen ein Tempo­limit von 10 km/h gilt.

Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Berlin waren gegen die Anord­nungen zwei Klagen anhängig, die nun beide entschieden wurden:

  • Der Anwohner einer Querstraße hatte gegen die Anordnung der Einbahn­straße geklagt, da insbe­sondere der Liefer­verkehr auf die weiterhin in beide Richtungen befahrbare mit Kopfsteinen gepflas­terte Straße ausweiche und dies zu erheb­lichen Lärmbe­las­tungen führen würde.
  • Ein Fahrrad­fahrer, selbst Anwalt, hatte gegen die auch auf dem Zwei-Richtungs-Radweg auf der Bergmann­straße geltende Geschwin­dig­keits­be­schränkung auf 10 km/h geklagt.

Laut der inzwi­schen vorlie­genden Presse­mit­teilung des Gerichts wurden beide Klagen abgewiesen. Bezüglich des Klage des Anwohners der benach­barten Straße sei die quali­fi­zierte Gefah­renlage als Voraus­setzung einer Anordnung nach § 45 StVO durch die Unfall­sta­tistik nachge­wiesen. Unter anderem habe es in den vier Jahren vor der Anordnung mehrere Unfälle gegeben, davon allein vier schwer und 13 leicht verletzte Radfahrer. Auch die Ermes­sens­aus­übung bezüglich des Ausweich­ver­kehrs auf die Querstraße sei nicht rechts­feh­lerhaft, die Belange der dortigen Bewohner seien berück­sichtigt worden. Außerdem seien die Angaben zu der zusätz­lichen Lärmbe­lastung zu vage.

Auch die Klage des Radfahrers wurde abgewiesen. Für die einheit­liche Geschwin­dig­keits­be­grenzung auch für Radfahrer sei zu berück­sich­tigen, dass das  aufgrund der verkehrs­be­ru­hi­genden Maßnahmen mehr Fußgänger als früher den Radweg queren würden. Dies führe zu einer komplexen Gemengelage von Fuß‑, Rad‑, Liefer- und Durch­gangs­verkehr, bei der die Fußgänger besonders schutz­be­dürftig seien. Zudem sei die vom Kläger geäußerte Auffassung, dass sich Radfahrer nicht an die Geschwin­dig­keits­be­grenzung halten würden, für die Erfor­der­lichkeit der Maßnahme ohne Belang. (Olaf Dilling)

2023-03-15T10:15:05+01:0015. März 2023|Allgemein|

eFuels: Notwendig zur Errei­chung der Klimaziele?

In der Ampel­ko­alition tobt zur Zeit ein Kampf um den richtigen Weg zu den Klima­zielen im Wärme- und Verkehrs­sektor. Denn bei allen Unter­schieden im Einzelnen fühlen sich alle drei Koali­ti­ons­partner dem Klima­schutz verpflichtet.  Ohnehin ist Deutschland durch EU-Recht an die Klima­ziele gebunden. Seit dem Einstieg in den Emissi­ons­handel im Bereich Brenn­stoffe im Wärme- und Verkehrs­sektor ist auch klar, dass die Spiel­räume für die Verwendung fossiler Brenn- und Treib­stoffe auch aus ökono­mi­schen Gründen konti­nu­ierlich enger werden.

Der Streit konzen­triert sich daher aktuell auf die Frage, ob bestimmte Techno­lo­gie­op­tionen auf dem Weg zur Klima­neu­tra­lität durch ordnungs­recht­liche Verbote ausge­schlossen werden sollen. Die FDP befür­wortet eine techno­lo­gie­offene Strategie, bei der unter­schied­liche Möglich­keiten zur klima­neu­tralen Wärme­er­zeugung und Mobilität konkur­rieren. Das klingt erst einmal gut. Die techno­lo­gische Möglichkeit, die von der FDP ins Spiel gebracht wird, nämlich die Nutzung sogenannter eFuels oder synthe­ti­scher Kraft- bzw. Brenn­stoffe hat aber zwei entschei­dende Charakteristika:

  • Sie erlaubt es, Techno­logien weiter zu nutzen, die auf der Verbrennung von fossilen Brenn­stoffen beruhen und lediglich auf Ebene der Brenn­stoffe auf Klima­neu­tra­lität umzustellen – auch das ist erst mal ein Vorteil;
  • Aller­dings – und darin liegt der Knack­punkt, sind die Umwand­lungs­pro­zesse, die erfor­derlich sind, um eFuels herzu­stellen, mit enormen Verlusten verbunden. Dies ist wegen der Umwand­lungs­pro­zesse aus physi­ka­li­schen Gründen nicht nur vorüber­gehend, sondern dauerhaft so. Derzeit könnten mit dem EE-Strom für einen Verbrenner mit eFuel alter­nativ etwa 5 – 6 E‑Autos angetrieben werden.

Die Lösung, über eFuels Kfz mit Verbren­nungs­mo­toren, Öl- und Gashei­zungen weiter­be­treiben zu können, bietet scheinbar geringere Anschaf­fungs- und Umstel­lungs­kosten. Aller­dings zahlt sich der Umstieg auf längere Sicht nicht aus: Wir bleiben weiter abhängig von Brenn­stoffen, die zwar nicht mehr CO2, aber dafür mehr Strom­einsatz kosten. Auch ohne eFuels wird es schwierig, den Strom­bedarf vollständig durch erneu­erbare Energien zu decken.

Zudem stellt sich durch eFuels ein soziales Problem. Die scheinbar günstigere Option verleitet viele Verbraucher dazu, die Umstellung auf E‑Mobilität und Wärme­pumpen zu vermeiden und so Inves­ti­ti­ons­kosten zu sparen. Dadurch bleibt es bei der Abhän­gigkeit von Brenn­stoffen, mit dem Ruf nach Subven­tionen oder einen wachsenden Druck, die Klima­ziele und den Brenn­stoff­emis­si­ons­handel politisch aufzuweichen.

Insofern ist der Staat in der Verant­wortung zu verhindern, dass viele Bürger in diese indivi­duell und kollektiv kostspie­ligen Sackgasse laufen. Dies kann entweder über ein Verbrenner-Aus und ein Verbot neuer Öl- und Gashei­zungen erfolgen, wie bereits im Koali­ti­ons­vertrag und auf EU-Ebene vereinbart. Zumindest aber müssten die Verbraucher beim Kauf neuer Fahrzeuge oder Heizungs­an­lagen über die steigenden laufenden Kosten aufge­klärt werden. Oder umgekehrt darüber, dass sich über die gerin­geren laufenden Kosten von E‑Autos oder Wärme­pumpen die höheren Inves­ti­ti­ons­kosten auf lange Sicht wieder reinholen lassen. Für entspre­chende Anschub­fi­nan­zierung zur energe­ti­schen Sanierung oder Bau von E‑Ladesäulen ist oft bereits über entspre­chende Programme der KfW gesorgt.

eFuels scheinen aufgrund ihrer mangelnden Energie­ef­fi­zienz kaum geeignet zu sein, um einen entschei­denden Beitrag zu den Klima­zielen zu leisten. Gleich­zeitig hält die Hoffnung, die mit ihnen verbunden wird, von notwen­digen struk­tu­rellen Verän­de­rungen ab. Die Bundes­re­gierung müsste sich da klarer positio­nieren. (Olaf Dilling)

2023-03-14T13:07:18+01:0013. März 2023|Energiepolitik, Kommentar|