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Über Dr. Olaf Dilling

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Weitere Möglichkeiten für Parkraumbewirtschaftung

Die Straßenverkehrsrechtsreform von letztem Jahr hat nicht nur mehr Spielräume für Kommunen beim Anordnen von T 30 gebracht. Dahinter tritt in der öffentlichen Aufmerksamkeit manchmal etwas zurück, dass sich auch die Möglichkeiten für Parkraumbewirtschaftung erweitert haben. Nachdem bisher nur dort Bewohnerparken angeordnet werden konnte, wo bereits erheblicher Parkdruck herrscht, gibt es nun weitere Möglichkeiten:

  • Erstens betrifft das nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO Quartiere, in denen aktuell zwar kein erheblicher Parkdruck vorhanden ist, dieser aber für die Zukunft droht,
  • Zweitens ist es nun nach § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO auch zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung möglich.

Die Voraussetzungen ergeben sich aus der neuen Fassung der Verwaltungsvorschrift zur StVO. Diese ist inzwischen von Regierung und Bundesrat beschlossen worden, wurde nur noch nicht im Bundesanzeiger verkündet. Für die Erweiterungsmöglichkeiten ergeben sich konkrete Details:

Ein erheblicher Parkraummangel droht, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich- verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werden wird (z. B. aufgrund der Einführung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen in angrenzenden Gebieten, absehbarer Bauvorhaben, Reduktion von Parkmöglichkeiten)

Bemerkenswert ist daran, dass der Parkraummangel aus Gründen drohen kann, die auch in der Hand der Verwaltung liegen, etwa eine Reduktion von Parkmöglichkeiten. Beispielsweise kann die Verwaltung bei der Einrichtung einer Fahrradstraße vorher vorhandene Parkplätze streichen, um die Mindestbreite sicherzustellen. Da dadurch Parkdruck in der betreffenden und benachbarten Straßen droht, lässt sich eine Bewohnerparkzone ausweisen oder erweitern.

Zu den neuen Zielen des Umweltschutzes und der geordneten städtebaulichen Entwicklung findet sich in der aktualisierten Verwaltungsvorschrift Folgendes:

Werden Bewohnerparkvorrechte zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung angeordnet, müssen sie auf einem Parkraumkonzept beruhen, aus dem sich die verfolgten städtebaulichen Ziele oder zu vermeidenden schädlichen Umweltauswirkungen ergeben. Die Parkraumkonzepte können sich auch auf räumliche Teilgebiete beschränken.

Eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs ist dann nicht mehr Voraussetzung. Allerdings muss die Leichtigkeit des Verkehrs weiter berücksichtigt werden. Das kann auch dadurch geschehen, dass sie bereits in die Abwägung bei der Erstellung des Parkraumkonzepts einbezogen wird.

Insgesamt ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift nun einige neue Möglichkeiten zur Einrichtung und Erweiterung von Bewohnerparkzonen, die Kommunen mehr Möglichkeiten geben. Durch die Privilegierung der Bewohner und die Bewirtschaftung des öffentliche Straßenraum können Nutzungskonkurrenzen besser gelöst werden. Dies betrifft die Verkehrsarten des Umweltverbunds als auch blau-grüne Infrastruktur. (Olaf Dilling)

2025-04-09T17:28:54+02:009. April 2025|Allgemein|

VG Berlin: Kein Recht auf Durchgangsverkehr durch Wohnstraße

Mit Kiezblocks und Pollern lassen sich Wohnstraßen effektiv verkehrsberuhigen, weil der Durchgangsverkehr dann herausgehalten werden kann. Manche Anwohner oder andere Autofahrer sind nicht immer davon begeistert. Aber können sie es effektiv vor Gericht verhindern?

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat vor ein paar Tagen dazu in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss der 11. Kammer vom 28. März 2025 – VG 11 L 792/24, bisher unveröffentlicht). Es ging um den Reuterkiez in Berlin-Neukölln: Im November 2023 wies das Bezirksamt im Rahmen des „Verkehrskonzeptes Reuterkiez“ dort mehrere Einbahnstraßen aus. Zusätzlich ließ es an verschiedenen Stellen Poller aufstellen, um die Verkehrsdurchfahrt zu beschränken. Durch die Maßnahmen sollte laut Pressemitteilung des VG der Durchgangsverkehr von Neben- in Hauptstraßen verlagert, gefährliche Stellen entschärft, die Bedingungen für Fuß- und Radverkehr verbessert und die Aufenthaltsqualität im Kiez insgesamt gesteigert werden. 

Die Anträge im Eilverfahren von zwei Anwohnern und einem weiteren Autofahrer hat das Gericht abgelehnt. Sie richteten sich gegen die besagten Maßnahmen mit der Begründung, dass der Durchgangsverkehr die Straßen nicht gefährlicher mache und sich die Unfälle typischerweise auf den Hauptstraßen ereignen würden. Im Übrigen ergäbe sich durch den Durchgangsverkehr auch keine besondere Belastung durch Lärm und Abgase.

Das sah das Gericht anders. Für den Reuterkiez hätten die vom Bezirksamt vorgelegten Daten gezeigt, dass es sich um ein Wohngebiet mit hohem Verkehrsaufkommen, hoher Fahrraddichte und hohen Unfallzahlen handele. Zwar sei der Durchgangsverkehr nicht gefährlicher oder belastender als Quell- und Zielverkehr, trage jedoch zu höheren Verkehrszahlen bei und erhöhe so die Gefahren. Bezüglich der Mittel zur Verkehrsberuhigung stehe dem Bezirk ein Einschätzungsspielraum zu.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Kommunen Möglichkeiten zur Verkehrsberuhigung in Wohnstraßen haben. Zwischen Haupt- und Wohnstraßen ist eine Funktionstrennung möglich, die ähnlich wie in Barcelona mit sog. “Superilles” (Superblocks) bzw. den Berliner Kiezblocks umgesetzt werden kann. Poller sind in der verkehrspolitischen Diskussion oft Stein des Anstoßes, haben aber eine wichtige Funktion, um Wohnstraßen sicherer und ruhiger zu machen. (Olaf Dilling)

 

 

2025-04-02T10:16:07+02:002. April 2025|Rechtsprechung, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Informationsfreiheit als Grundrecht

Ein Arbeitspapier im Rahmen der Koalitionsverhandlungen legt pikanterweise unter der Überschrift “Repräsentative Demokratie stärken” nahe, dass die CDU das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in seiner bisherigen Form abschaffen will. Verbände warnen, in den Medien wurde das Thema bisher kaum aufgegriffen. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) soll darüber hinaus “verschlankt” werden. Geht das rechtlich überhaupt?

Die Frage lässt sich auf mehreren Ebenen beantworten:

1) Die Ebene des Grundgesetzes (GG), wo in Deutschland klassischerweise Grundrechte geregelt sind, gibt zunächst kein klares Grundrecht auf Informationszugang her: Im Grundgesetz ist die Informationszugangsfreiheit gegenüber dem Staat nicht ausdrücklich benannt. Anders ist dies etwa in einigen Landesverfassungen und auf EU-Ebene (so etwa in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Zwar gibt es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ansatzpunkte, das Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen anderen Grundrechten und Verfassungsprinzipien zu entnehmen. Letzlich ergeben sich daraus aber keine subjektiven Rechte für Einzelne (vgl. Wirtz/Brink: Die verfassungsrechtliche Verankerung der Informationszugangsfreiheit, NVwZ 2015, 1166): 

  • die Meinungsfreiheit beinhaltet gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch das Recht auf Informationsfreiheit (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfGE 27, 71). Jedoch gilt das für staatliche Informationsquellen nur dann, wenn sie ohnehin frei zugänglich sind oder durch rechtliche Bestimmungen zugänglich gemacht werden (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017 – Az – 1 BvR 1978/13). Daher kann man sich nur solange auf die Informationsfreiheit zu amtlichen Dokumenten berufen, solange das IFG oder andere rechliche Normen einem den Zugang einräumen.
  • Das IFG soll laut Gesetzesbegründung “die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger” stärken. Mit diesem Gesetzeszweck ist eine Erfolgsgeschichte verbunden. Die demokratische Kontrolle insbesondere der Exekutive konnte auf direktem Weg durch mehr Transparenz verbessert werden. Das Demokratieprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG wäre zu eng gefasst, wenn es ausschließlich um die Wahl von parlamentarischen Repräsentanten ginge, die dann die Exekutive kontrollieren. Auch die Bürger selbst müssen das Recht haben, sich über die Tätigkeit der Verwaltung zu informieren. Allerdings unterstützt das Demokratieprinzip lediglich das Informationszugangsrecht der Bürgerinnen und Bürger. Ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen folgt bisher nicht daraus.
  • Aus der Rechtsstaatlichkeit folgt zumindest für Verfahrensbeteiligte ein Recht auf Akteneinsicht, das allerdings auch durch andere Vorschriften im Verwaltungsverfahrensgesetz und in der Verwaltungsgerichtsordnung normiert ist.
  • Fazit: Trotz der genannten verfassungsrechtlichen Ansatzpunkte gilt weiterhin die im Grunde etatistische Grundregel, dass Transparenz staatlicherseits nur geschuldet ist, wenn der Staat sie durch einfaches Gesetz einräumt. Dies widerspricht dem liberalen Geist des Grundgesetzes. Denn nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 GG ist der Staat stets dem Einzelnen rechenschaftspflichtig, nicht umgekehrt.

Neben den eigenen verfassungsrechtlichen Selbstbindungen hat sich Deutschland jedoch völkerrechtlichen Bindungen unterworfen, aus denen Rechte aus Informationszugangsfreiheit folgen. Daraus folgen auch für deutsche Bürger Rechte, die keinen Verfassungsrang haben, aber sich auf der Ebene einfacher Gesetze bewegen:

2) Die Europäische Menschenrechtskonvention beinhaltet in Art. 10 ein Recht auf Meinungsfreiheit, das ähnlich lautet wie Art. 5 Abs. 1 GG, aber vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg weiter ausgelegt wird: Aus ihm folgt auch ein Informationszugangsrecht gegenüber dem Staat (vgl. ECHR, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung vAustria, Application no. 39534/07) Judgement Strasbourg, 28 November 2013). In dem Fall ging es nicht nur um den Zugang zu bereits vorhandenen Dokumenten, sondern darum, Daten für den Antragsteller aufzubereiten, die vorhanden waren, aber für sich genommen nicht aussagekräftig waren.
Ein ähnlicher Anspruch wurde zuvor schon für Ungarn entschieden, wo einem Kläger vor dem Verfassungsgericht ein Schriftsatz vorenthalten wurde. Auch in Deutschland würde die Abschaffung des IFG ähnlich wie in Ungarn zu Konflikten mit dem Völkerrecht führen.

3) Das Umweltinformatonsgesetz ist durch die Aarhus-Konvention veranlasst und setzt die darin enthaltenen Rechte um. Deutschland darf nicht hinter die Pflichten des Vertrags zurückfallen, ohne gegen seine völkerrechtlichen Pflichten und gegen EU-Recht zu verstoßen. Auch insofern droht der Vorschlag der Unionsparteien an internationalen Vorgaben zu scheitern.

Kurz zusammengefasst: Das Grundgesetz gibt bislang keinen subjektiven Anspruch auf Informationszugang her. An sich wäre es aber an der Zeit, den Anspruch auf amtliche Dokumente und Informationen auch in der  deutschen Verfassung zu verankern. Alles andere entspricht einem veralteten Staatsverständnis: Nach der Verfassungsordnung des GG ist der Staat kein Selbstzweck ist und muss sich von den Bürgerinnen und Bürgern in die Karten schauen lassen – jedenfalls soweit keine wichtigen anderen Rechte oder Funktionsprinzipien entgegenstehen.

Die Abschaffung oder erhebliche Beschneidung des Informationszugangsrechts würde Deutschland international isolieren. Immerhin hat Deutschland sich sowohl gegenüber der EU (bzw. den Vertragsstaaten der Aarhus-Konvention) als auch gegenüber dem Europarat zu Informationszugangsrechten verpflichtet. Der Schaden, der durch den “German Vote” etwa beim Abschied vom Verbrenner in den letzten Jahren bereits angerichtet worden ist, würde durch einen Verstoß gegen Rechte der EMRK und der Aarhus-Konvention weiter vertieft. (Olaf Dilling)

2025-03-27T18:00:37+01:0027. März 2025|Allgemein, Digitales, Umwelt, Verwaltungsrecht|