Über Olaf Dilling

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Kinder im Berliner Verkehr

Die Zahl der Kinder, die in Berlin im Verkehr verletzt werden, ist in den letzten Monaten stark angestiegen. Im Vergleich zum Vorjahr sind 50 % mehr Kinder verletzt worden, insgesamt dieses Jahr 730. Offenbar wird in Berlin aktuell zu wenig für Verkehrs­si­cherheit getan. Das passt dazu, dass in den letzten Wochen vom Berliner Senat laut darüber nachge­dacht wurde,  Tempo 30 vor Schulen und Alten­heimen auf den Prüfstand zu stellen. Aller­dings ist dieser Vorschlag nach Protesten der SPD nun wohl wieder vom Tisch.

Statt­dessen macht die Verkehrs­se­na­torin Ute Bonde eine Werbe-Kampagne für 300.000 Euro, die an das „Monster“ im Verkehrs­teil­nehmer appel­liert. Alle sollen ein bisschen weniger emotional und aggressiv unterwegs sein. Ob das die Eltern von Grund­schul­kindern beruhigen wird?

Es bleibt jeden­falls weiter bei der wohl einzigen Schul­straße in Berlin, in der Kfz-Verkehr zugunsten des Rad- und Fußver­kehrs ausge­sperrt bleibt. Und Geld für den Bau von bereits geplanten Fußgän­ger­ampeln ist oft nicht da, so dass Schul­kinder oft zum Teil über mehrspurige Straßen ohne sichere Querungs­hilfen gehen müssen.

Immerhin hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin nun die Poller in der Fahrrad­straße, die in der Tuchol­sky­straße einge­richtet wurde, vor dem Abbau gerettet. Dort hatten Anwohner, Geschäfts­leute und Gastro­nomen geklagt und einen Eilantrag gestellt, weil der Durch­gangs­verkehr gestoppt worden war. Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Berlin hatten sie zunächst recht bekommen. Das OVG entschied nun, dass wegen des gemein­samen Rad- und Kfz-Verkehr eine quali­fi­zierte Gefah­renlage bestanden hatte. Eine Fahrrad­straße, die nicht nur von Anliegern, sondern auch von anderen Kfz-Führern ungehindert durch­fahren werden kann, würde tatsächlich keine zusätz­liche Sicherheit bieten. (Olaf Dilling)

2024-10-03T06:33:54+02:003. Oktober 2024|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Weniger Grill­geruch in Mannheim

Die Verwal­tungs­ge­richte in Baden-Württemberg beschäf­tigen sich derzeit mit den Rauch- und Geruchs­im­mis­sionen von Grill­re­stau­rants in der Mannheimer Innen­stadt. Anwohner hatten sich seit Jahren belästigt gefühlt, so dass ein Gutachten erstellt wurde, aus dem sich ergab, dass die Werte der TA-Luft überschritten wurden. Daraufhin gab die zuständige Behörde aufgrund von § 24 Satz 1 BImSchG den Betreibern der Restau­rants auf, binnen 6 Monaten die durch Abluft­an­lagen erfassten Rauch- und Geruchs­emis­sionen um 90 % zu reduzieren. Dabei wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Eines der Restau­rants beantragte beim Verwal­tungs­ge­richt Karlsruhe die Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung und bekam zunächst Recht. Denn das VG sah es nach summa­ri­scher Prüfung nicht als erwiesen an, dass eine entspre­chende Reduktion technisch möglich sei. Die Entscheidung wurde nun vom Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemburg auf Beschwerde der Antrags­geg­nerin revidiert. Denn zum einen konnte der Gerichtshof eine Firma ermitteln, die bereit war, mit einem Abgas­filter eine 90%ige Reduktion der Emissionen zuzusi­chern. Zum anderen kam der VGH zur Auffassung, dass das Interesse der Anwohner, die seit Jahren durch erheb­liche Geruchs­be­läs­ti­gungen in ihrem Eigentum und bzw. oder Besitz beein­trächtigt werden, höher zu bewerten sei als das Suspen­siv­in­teresse der Antrags­steller. Diese könnten der Anordnung der Behörde auf unter­schied­liche Weise nachkommen. (Olaf Dilling)

2024-09-27T18:10:18+02:0027. September 2024|Allgemein, Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung, Umwelt|

Verkehr als Selbst­zweck: Cruisen im Alpenvorland

Wenn es um Verkehrs­ver­wal­tungs­recht geht, dann stehen oft die proble­ma­ti­schen Seiten des Verkehrs im Vorder­grund. Es wäre aber geheu­chelt, dass Verkehr und Mobilität nur ein notwen­diges Übel ist. Sich zu bewegen macht Spaß, das gilt fürs Joggen und Fahrrad­fahren genauso wie fürs sonntäg­liche Cruisen mit dem Motorrad oder einem Auto.

Am Wochenende war ich mit meinen Töchtern zu Besuch beim technik­af­finen Onkel, der in einem oberbay­ri­schen Dorf in Chiem­seenähe wohnt. Das Wetter war wechselhaft und so ging es mit dem Tesla meines Onkels durch die wunder­schöne Moränen­land­schaft mit Seen und Wäldern und ab und zu überra­schenden Ausblicken auf die erste Kette der Alpen­gipfel, die aufgrund des frühen Winter­ein­bruchs schnee­be­deckt waren. Irgendwann kam dann die Frage meiner Töchter, ob es eigentlich erlaubt sei, so ohne Ziel in der Gegend rumzufahren…

Oberbayrische Landschaft

Da war doch was. Nämlich der § 30 Abs. 1 StVO, zu dem wir schon mal über einen Fall im Zusam­menhang mit Auto-Posen berichtet haben. Demnach ist bei der Benutzung von Fahrzeugen „unnötiger Lärm und vermeidbare Abgas­be­läs­ti­gungen“ verboten. Nun, mein Onkel in seinem Tesla hat sich dadurch nicht besonders anfechten lassen. Immerhin war er fast geräuschlos und ohne unmit­telbare Emissionen unterwegs. Und tatsächlich verbietet § 30 StVO auch nicht grund­sätzlich unnötiges Fahren, das Lärm und Abgase erzeugt. Außer, jemand belästigt gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO Andere durch unnützes Hin- und Herfahren  innerhalb geschlos­sener Ortschaften.

Übrigens gibt es oft die Frage lärmge­plagter Kommunen, ob es eigentlich Möglich­keiten gibt, im Sommer­halbjahr an Sonn- und Feier­tagen Strecken für cruisende Motor­räder zu sperren. Kurz gesagt, das ist allein aus Lärmschutz­gründen schwierig. Denn meist werden die zustän­digen Straßen­ver­kehrs­be­hörden und Verwal­tungs­ge­richte davon ausgehen, dass die dafür nach § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO erfor­der­liche quali­fi­zierte Gefah­renlage nicht vorliegt oder jeden­falls mildere Mittel möglich sind, um durch Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen o.ä. die Lärmbe­lastung auf ein erträg­liches Maß zu reduzieren. Oft befinden sich in der Nähe jedoch Serpen­ti­nen­strecken mit hohem Gefah­ren­po­tential, so dass aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit ein Verbot möglich sein kann. Deshalb wurde dieses Jahr vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Nordrhein-Westfalen eine zeitweilige Strecken­sperrung für Motor­räder im Eilver­fahren bestätigt.

Ab 2035 dürfte sich die Lärmbe­lastung durch Motor­räder ohnehin drastisch reduzieren. Zwar gibt es auch für Motor­räder eine Ausnahme für synthe­tische Kraft­stoffe. Aller­dings sind die aus techni­schen Gründen in der Herstellung so teuer, dass Viele vermutlich doch auf die geräuscharme elektro­nische Variante umsteigen werden. Jeden­falls dieje­nigen Motor­rad­fahrer, denen es nicht primär um den Lärm und die Vibra­tionen geht, die sie verur­sachen. (Olaf Dilling)

2024-09-18T12:45:11+02:0018. September 2024|Verkehr|