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Das kann teuer werden: Schadens­ersatz bei nicht einge­löstem Kita-Anspruch

Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass die mangelnde Ausstattung mit Kita-Plätzen für Gemeinden wegen des seit 2018 bestehenden Anspruchs auf einen Kita-Platz für jedes Kind über einem Jahr nicht nur juris­tisch für Ärger sorgen kann. Es kann wohlmöglich auch sehr teuer werden: Jeden­falls hat der Bezirk Pankow einer Mutter nach Presse­mel­dungen 7.500 Euro im Rahmen eines Vergleichs vor dem Landge­richt Berlin gezahlt, weil sie erst fünf Monate später als geplant wieder in den Beruf einsteigen konnte. 

Tatsächlich liegt es auf der Hand, dass neben dem primären Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auch sogenannte Sekun­där­an­sprüche auf Schadens­ersatz möglich sind. Denn einen Schaden haben Eltern natürlich, wenn sie ihrer Arbeit mangels Betreuung nicht nachgehen können. Und verant­wortlich dafür sind seit der gesetz­lichen Regelung die zustän­digen Gemeinden. Insofern können sich Eltern über die zu erwar­tenden Entschä­di­gungen freuen, während die Gemeinden um ihren Haushalt bangen müssen…

Aber was folgt nun daraus für die Verteilung von Kita-Plätzen? Da die Höhe des Schadens vom Einkommen abhängt, könnte die Aussicht auf Schadens­ersatz den sozial­po­li­tisch zweifel­haften Effekt haben, dass die Gemeinden bei Kapazi­täts­eng­pässen bevorzugt Eltern mit hohem Einkommen bedienen, um die Schadens­er­satz­summe niedrig zu halten. Zugleich könnte es sich für Eltern als Strategie auszahlen, möglichst dick aufzu­tragen. Ob das alles wirklich im Sinne des Gesetz­gebers war, als er den Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII eingefügt hat, ist natürlich fraglich. Aber es ist wie so oft im Recht, wer A sagt, muss auch B sagen. Auch wenn er sich die Konse­quenzen vorher nicht umfassend überlegt hat (Olaf Dilling).

2020-01-28T18:30:32+01:0028. Januar 2020|Allgemein|

Abschluss­zwang der Wasserversorger

Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum in Miets­häusern Strom- und Gasrech­nungen oft direkt vom Mieter gezahlt werden, Wasser­rech­nungen dagegen vom Vermieter? Nun, das kommt daher, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) eine gesetzlich begründete Pflicht der Betreiber von Energie­ver­sor­gungs­netzen besteht, jeden Letzt­ver­braucher an ihr Netz anzuschließen. Eine vergleichbare gesetz­liche Norm, die dem einzelnen Verbraucher einen Anspruch auf Anschluss an das Trink­was­sernetz verschafft, gibt es bei der Wasser­ver­sorgung nicht. Kann der örtlich zuständige Wasser­ver­sorger also auch Hausei­gen­tümern den Zugang zu Trink­wasser verweigern?

Nun, im Prinzip gehört zum Grund­be­stand der freiheitlich-demokra­ti­schen Grund­ordnung des Grund­ge­setzes immerhin die Vertrags­freiheit. Das heißt kurz gesagt, dass das „Ob, Wo, Wann, Wie und mit Wem“ eines Vertrags­schlusses von jedem selbst entschieden werden kann. Also auch für die Wasser­ver­sorger? Nun gelten für den Bereich der (ehemals) staat­lichen Daseins­vor­sorge oft andere Regeln als für typische Markt­güter wie Brötchen oder Computer. Bei einem leitungs­ge­bun­denen Infra­struk­tur­netzwerk wie die Wasser­ver­sorgung handelt es sich schließlich um eine Art natür­liches Monopol. Hier würde die Vertrags­freiheit in unregu­lierter Form den Wasser­ver­sorgern zu viel Markt­macht in die Hand geben.

Daher geht die Recht­spre­chung auch ohne konkrete Grundlage im Gesetz und auch ohne entspre­chende Regelung in der Verordnung über die Allge­meinen Bedin­gungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) von einem Abschluss­zwang aus. Umstrit­tener ist, wie diese – auch „Kontra­hie­rungs­zwang“ genannte – Verpflichtung der Versorger, Endkunden an die Wasser­ver­sorgung anzuschließen, rechtlich herge­leitet wird.

Zum Teil wird die vorsätz­liche sitten­widrige Schädigung nach § 826 Bürger­liches Gesetzbuch (BGB) als eine Art zivil­recht­licher Allzweck­waffe heran­ge­zogen. Nach anderer Auffassung begründet das natür­liche Monopol des Leitungs­netzes eine markt­be­herr­schende Stellung, die gemäß §§ 19 ff. des Gesetzes gegen die Wettbe­werbs­be­schrän­kungen (GWB) nicht ausge­nützt werden darf, um einzelne Endver­braucher auszu­schließen. Aber auch das Recht auf Gleich­be­handlung gemäß Artikel 3 Grund­gesetz (GG) kann bei öffent­lichen Wasser­ver­sorgern für eine Anschluss­ver­pflichtung heran­ge­zogen werden. Wenn ein Anschluss erst einmal besteht, ist das Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen nach § 5 der AVBWasserV verpflichtet, Wasser im verein­barten Umfang jederzeit am Ende der Anschluss­leitung zur Verfügung zu stellen.

Im Ergebnis hat in Deutschland mit anderen Worten daher jeder Hausei­gen­tümer einen Anspruch auf ausrei­chende Versorgung mit Trink­wasser (Olaf Dilling).

2020-01-22T21:01:13+01:0022. Januar 2020|Allgemein|

Kita-Recht: Anspruch auf Weiter­be­treuung nach Umzug

Ein Umzug mit kleinen Kinder ist ohnehin typischer­weise mit spezi­ellen Heraus­for­de­rungen verbunden. Selbst wenn es dabei nur aus der Innen­stadt ins Umland geht, kommt dann oft auch noch ein Wechsel der Schule oder Betreu­ungs­ein­richtung hinzu. Denn zumindest bei Stadt­staaten wie Berlin, Hamburg oder Bremen wechselt mit der Ummeldung in ein anderes Bundesland auch die Zustän­digkeit der Jugend- und Bildungs­be­hörden. Dabei wäre es bei aller Unsicherheit, die für Kinder ohnehin mit jedem Umzug verbunden ist, doch schön, es wenigstens bei der Betreuung im gewohnten Umfeld lassen zu können.

Zumindest für Eltern, die zwischen Berlin und Brandenburg wechseln wollen, haben wir insofern eine gute Nachricht: Hier kann ihr Kind in der Regel dennoch weiter in der gewohnten Einrichtung betreut werden. Denn Berlin und Brandenburg haben einen Staats­vertrag über die gegen­seitige Nutzung von Plätzen in Einrich­tungen der Kinder­ta­ges­be­treuung geschlossen. Darin steht in Art. 1 Abs. 1 Nr. 3, dass bei einem Umzug ins jeweils andere Bundesland die Nutzung der Einrich­tungen zur Kinder­ta­ges­be­treuung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozial­ge­setzbuch (SGB) VIII, also Kitas und Kinder­gärten, erleichtert werden soll.

Die Voraus­setzung für eine Weiter­be­treuung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 des Staats­ver­trages. Demnach setzt eine Aufnahme und Betreuung voraus, dass vorher das Jugendamt der Gemeinde, die nach dem Umzug nunmehr zuständig ist, geprüft hat, ob ein Anspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII besteht. Außerdem muss sie die Finan­zierung durch eine sogenannte Kosten­über­nah­me­er­klärung zusichern. Da in Art. 5 Abs. 1 Satz des Staats­ver­trags steht, dass keine Verpflichtung zur Aufnahme bestehen würde, war eine Zeitlang unklar, ob das Kind einen Anspruch auf Weiter­be­treuung hat.

Vor zwei Jahren hat jedoch das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin entschieden, dass bei einem Umzug ein Anspruch auf Weiter­be­treuung besteht. Die mangelnde Verpflichtung zur „Aufnahme“ von Kindern in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Staats­ver­trages beziehe sich nur auf die Neuauf­nahme von Kindern, wenn sie z.B. nahe der Grenze zum anderen Bundesland wohnen oder die Tages­ein­richtung sich in der Nähe des Arbeits­platzes der Eltern befindet. Auch dann soll nämlich nach Art. 1 des Staats­vertrag eine Aufnahme im jeweils anderen Bundesland im Rahmen der Kapazi­täten ermög­licht werden. In diesem Fall aber ohne verbind­lichen Rechts­an­spruch (Olaf Dilling).

2019-12-19T23:55:31+01:0019. Dezember 2019|Verwaltungsrecht|