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Über Dr. Olaf Dilling

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Für mehr Parkplätze für Kleinwagen

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es in § 12 Abs. 6 ein Gebot platzsparend zu parken. Wer dagegen verstößt, muss sogar mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Aber wie ist es eigentlich, wenn sich jemand einen Pkw kauft, der wegen seiner üppigen Dimensionen beim besten Willen nirgendwo platzsparend geparkt werden kann? Sagen wir: Einen Monster-SUVs wie den Hummer von GM, der immerhin auf 2,10 m Breite und über 4,80 m Länge kommt?

Die StVO sagt dazu nichts. Auch in der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) gibt es wenig Handhabe, die Größe von Fahrzeuge so zu beschränken, dass sie tatsächlich platzsparend geparkt werden können. Denn nach § 32 StVZO beträgt die maximale Fahrzeugbreite für Pkw 2,50 m. Da ist also auch für Freunde von Militärgeländewagen oder sonstigen PS-starken Monstrositäten noch viel Luft nach oben (bzw. zur Seite und nach vorne ohnehin). Vielleicht ist das aber sogar gut so. Denn der Verordnunggeber weiß ja nicht, warum sich jemand ein Kfz kauft, das die üblichen Dimensionen sprengt. Es kann gute Gründe für große Autos geben. Für Schafhirten in der Rhön beispielsweise. Oder für Handwerker.

Problematisch wird es aber immer dann, wenn jemand erwartet, dass ihm für die eigene Extrawurst von allen anderen als gratis Dreingabe auch noch extra viel Platz eingeräumt wird. So geschehen kürzlich in Datteln. Dort hatte die Stadtverwaltung 2006 an Stellen Parkplätze geschaffen, an denen dafür eigentlich nicht genug Platz wäre. Denn in unmittelbarer Nachbarschaft verläuft ein relativ schmaler gemeinsamer Rad- und Fußweg. Da muss schon wegen sich plötzlich öffnender Autotüren Sicherheitsabstand gehalten werden. Daher sind die Parkplätze auch eher “platzsparend” ausgefallen: Ihre maximale Breite von 1,70 m macht sie eher für Kleinwagen wie Smart oder Renault Clio attraktiv.

Der stolze Eigentümer eines Audi SUV wollte das nicht einsehen. Er parkte so auf dem Parkplatz, dass er eine gute und extra breite Reifenbreite zu nah am Fuß- und Fahrradweg stand. Und er ist nun empört, dass er dafür einen Bußgeldbescheid in Höhe von 20 Euro bekommen hat. Die Stadtverwaltung hält dagegen, dass der Parkplatz nur “ein Angebot” sei, im Fall des Audi SUVs halt kein allzu passendes. Vom ADAC wurde ihm nun geraten, sich gegen die “Abzocke” vor dem Gericht zu wehren. Spätestens der Richter müsse erkennen, dass die Strafe “unverhältnismäßig” sei. Wir sind uns nicht so sicher, ob hier wirklich die Verwaltung das Augenmaß vermissen lässt oder nicht viel eher der ADAC: Schließlich dürfte ein schmaler Parkplatz doch wohl wesentlich autofreundlicher sein als gar kein Parkplatz. Zumal durch spezielle Parkplätze für Kleinwagen unter den regulären Parkplätzen welche frei werden (Olaf Dilling).

2020-03-10T13:13:49+01:0010. März 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Altes Wasserrecht, neue Turbine

Alte Wassermühlen sind nicht nur kulturhistorisch als Denkmale, sondern auch als Quellen erneuerbarer Energie interessant. Oft geht die Geschichte einzelner Mühlen bis ins Mittelalter zurück. Verbunden damit sind oft alte Rechte zur Gewässerbenutzung, so dass sich die Frage stellt, ob sich traditionelle Mühlenstandorte nicht auch für die Wasserkraft eignen. Tatsächlich sind  gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Nutzungen auf der Grundlage alter Rechte ohne erneute Erlaubnis oder Bewilligung möglich.

Dass dies jedoch trotzdem häufig Schwierigkeiten bereitet, zeigt eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom Dezember letzten Jahres. Darin geht es um einen Standort, an dem sich bereits seit dem 15. Jahrhundert Wassermühlen befanden. Im Wasserbuch war für den Standort zuletzt 1969 ein altes Recht eingetragen worden.

Dazu kurz als Erläuterung: Im Wasserbuch werden gemäß 87 WHG ähnlich wie im Grundbuch orts- bzw. gewässerbezogen Rechte eingetragen. Es hat allerdings anders als das Grundbuch nach § 87 Abs. 3 WHG keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Funktion.

Das 1969 eingetragene Recht bezog sich zum Betrieb einer Mahlmühle auf ein sogenanntes unterschlächtiges Zuppinger Rad. Es handelte sich dabei um einen bestimmten Typ großer hölzerner Mühlenräder, der von einem Schweizer Ingenieur Mitte des 19. Jahrhunderts erfunden worden war. 1992 wurde in die Mühle dann aber statt des hölzernen Laufrades eine Francis-Turbine zum Zweck der Stromerzeugung eingebaut.

Daher widerrief das zuständige Landratsamt 2016 die im Jahr 1969 eingetragene altrechtliche Zulassung vollständig und ohne Entschädigung. Begründet wurde dies mit § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG. Demnach können alte Rechte und Befugnisse ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn sie:

# länger als drei Jahre nicht ausgeübt wurden oder

# die Benutzung mit der im Recht vorgesehenen Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte die Klage gegen diese Entscheidung des Amtes bereits abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung in seinem Beschluss nicht zu, geht aber dennoch ausführlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein. Er gab dem Kläger nur insoweit recht, als trotz des Einbaus der Turbine und der gewerblichen Stromerzeugung keine Unterbrechung des Mühlbetriebes vorläge. Die alten Rechte seien auch mit geänderter Zweckbestimmung weiter im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ausgeübt worden. Auch Änderung der Zweckbestimmung begründet jedoch den Widerruf der alten Rechte. Den Kläger dürfte diese Variante in der Begründung wenig getröstet haben, da sich im Ergebnis nichts ändert.

Für uns wäre die Entscheidung der Fallvariante interessant, in der das Zuppinger Mühlrad zum Zweck der gewerblichen Stromerzeugung betrieben wird. Wäre dies noch vom ursprünglichen Zweck des Mühlbetriebes gedeckt gewesen? Sollte die Rechtsprechung dies verneinen, würden alte Mühlenrechte, die sich nur selten auf Stromerzeugung beziehen werden, in der Regel leerlaufen. Es sei denn, die Zweckbestimmung war im Wasserbuch offen genug eingetragen (Olaf Dilling).

 

 

2020-03-05T10:35:55+01:005. März 2020|Erneuerbare Energien, Verwaltungsrecht, Wasser|

SO2: Vergleiche für Luftreinhaltepläne

Vor dem Oberverwaltungsgericht Münster haben sich letzte Woche sieben Städte mit der Deutschen Umwelthilfe (DUH) verglichen. Damit ist ein intensives und aufwendiges Verfahren mit allein zwei Erörterungsterminen im letzten Monat zum Abschluss gekommen. Statt Fahrverboten setzen die Vergleiche in den Städten Bielefeld, Bochum, Düren, Gelsenkirchen, Hagen, Oberhausen und Paderborn auf Gesamtkonzepte mit mittel-, lang- und kurzfristigen Maßnahmen. Dadurch sollen die Schadstoffwerte kontinuierlich verringert werden.

Zu den Maßnahmen zählen u.a.:

#die Verringerung von Fahrspuren,

#die Umleitung des Verkehrs durch Ortsumgehungen, um kritische Bereiche zu entlasten,

#Tempo 30 mit fester Installation von Radaranlagen zur Überwachung,

#LKW- und Schwerverkehrverbote,

#Parkraumbewirtschaftung.#Förderung des Fahrradverkehrs und des Öffentlichen Verkehrs, u.a. durch Anschaffung neuer Busse, die der Euro VI-Norm entsprechen.

Es ist sicher sinnvoll, dass sich bei der Luftreinhaltung die Diskussion von der engen Fixierung auf Fahrverbote löst und die Verkehrsplanung in den Städten ingesamt in den Blick nimmt (Olaf Dilling).

2020-03-03T12:36:14+01:003. März 2020|Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|