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Über Dr. Olaf Dilling

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Kita-Recht: Kein Anspruch auf Betreuung in Randzeiten

Wer unseren Blog regelmäßig liest, weiß es bereits: Kinder ab einem Jahr haben einen Kita-Anspruch. Und wenn beide Eltern vollbeschäftigt sind, müssen sich die Betreuungszeiten unter Umständen sogar nach dem Bedarf richten. Diesen Grundsatz hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in einem Eilbeschluss, der bisher als Pressemitteilung vorliegt, nun aber wieder etwas relativiert. Denn tatsächlich gibt es ja Eltern, die im Schichtdienst arbeiten oder sehr spät noch tätig sind. Wäre es dann verhältnismäßig, den ganzen Betrieb der Kindertagesstätte daran auszurichten?

Im vorliegenden Fall ging es um Kölner Eltern, die beide in der Medienbranche tätig sind. Sie sind daher auf einen Kitaplatz bis mindestens 18 Uhr angewiesen. Die Stadt Köln hatte sie dagegen auf eine Einrichtung mit einer Öffnungszeitbis 16:30 h verwiesen. Nach der im Eilverfahren vorläufig durchgeführten Prüfung argumentiert das Gericht, dass der Anspruch des Kindes auf Förderung keine Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung beinhalte, die in jeder Hinsicht an individuelle Bedürfnisse angepasst seien. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Wahlrechts der Erziehungsberechtigten. Die Verpflichtung, Betreuungsplätzen vorzuhalten, orientiere sich am Gesamtbedarf.

Für Kinder unter drei Jahren bestehe die Möglichkeit, sich (zusätzlich) eine staatlich ebenfalls geförderte Tagesmutter zu nehmen. Die wird dann oft eher auf individuelle Wünsche eingehen können, als eine Kindertagesstätte (Olaf Dilling).

2020-02-28T10:32:02+01:0028. Februar 2020|Verwaltungsrecht|

Nachbarrecht: Die Wildkirsche als Grenzbaum

Bei “Grenzbaum” denken viele Menschen vermutlich an rot-weiß-gestreifte Schlagbäume an Grenzübergängen. Tatsächlich regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Grenzbaum im Abschnitt über Nachbarrecht in § 923 BGB. Auch wenn diese Norm über auf Grundstücksgrenzen wachsende Bäume liebenswert antiquiert wirkt: Immerhin gab es dazu vor wenigen Jahren eine bemerkenswerte Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München. Darin wurden zum Einen die nicht unkomplizierten Eigentumsrechte am Grenzbaum präzisiert. Zum Anderen wurde das Verhältnis von privaten und öffentlichen Recht geklärt. Denn Bäume sind, auch wenn sie auf privatem Grund stehen, in vielen Gemeinden durch Baumschutzsatzungen geschützt.

Doch zum Fall: Der Grenzbaum, um den es ging, war eine offenbar sehr stattliche Wildkirsche. Beim Bau eines Gartenhauses waren vom Beklagten auf seinem Grundstück Wurzeln des Baumes gekappt worden. Auch dies ist im BGB geregelt und an sich gemäß § 910 Abs. 2 BGB zulässig. Nur spricht die Norm von Wurzeln, “die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind”, was bei einem Grenzbaum gewisse Auslegungsprobleme mit sich bringt. Jedenfalls drohte, vermutlich wegen der gekappten Wurzeln, der Baum nach einem Sturm im folgenden Frühjahr zu kippen und musste kurze Zeit später gefällt werden.

Nun handelt es sich beim Holz der Wildkirsche (prunus avium) um das wertvollste Holz Europas. Der Kläger veranschlagte den Wert des Baumes daher mit 18.000 Euro und wollte die Hälfte davon, sowie die Fäll- und Beseitigungskosten vom Beklagten erstreiten. Allerdings hatte er sowohl erstinstanzlich wie auch vor dem OLG damit wenig Erfolg. Denn das Gericht war der Auffassung, dass der Beklagte die Wurzeln des Baumes schon aufgrund seines (Mit-)Eigentumsrechts an dem Baum abschneiden durfte.

Außerdem sei ein Schadensersatz auch nicht wegen eines möglichen Verstoßes gegen die örtliche Baumschutzsatzung zu leisten. Denn der Baum hätte zwar unzweifelhaft einen Stammumfang von über 80 cm, weshalb er demnach unter Schutz gestanden hätte. Allerdings sei die Baumschutzsatzung nicht zum Schutz des Nachbarn gedacht, sondern diene dem öffentlichen Interesse. Sie solle vielmehr die “innerörtliche Durchgrünung sicherzustellen, das Ortsbild zu beleben, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts” erhalten und “schädliche Umwelteinwirkungen” mindern. Mit anderen Worten sind Bäume in den Gemeinden durch die Baumschutzsatzungen zwar nach öffentlichem Recht geschützt. Ein Verstoß wirkt sich jedoch nicht auf die Rechtsverhältnisse der Nachbarn untereinander aus (Olaf Dilling).

2020-02-27T16:08:35+01:0027. Februar 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|

Abwärmenutzung: Drei in einem Streich

Vor ein paar Tagen erreichte uns die Meldung, dass in Hamburg eine große Wärmepumpe zur Nutzung zur Abwärme des städtischen Klärwerks gebaut werden soll. In dieser Anlage wird nicht nur das Abwasser der Hamburger, sondern auch das von Nachbargemeinden gereinigt. Ermöglicht werden solche Projekte in Zukunft wohl auch durch neue Fördermöglichkeiten für die Nutzung von Abwärme aus Kläranlagen im Gesetzentwurf für den Kohleausstieg, durch den das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entsprechend ergänzt werden soll. Das ist einerseits ein Beitrag zur Wärmewende, andererseits verhindert es, dass die Abwärme in den Fluss gelangt.

Rechtlich ist das Einleiten von zwar geklärten, aber warmen Abwässern oder Kühlwasser von Kraftwerken in Gewässer nämlich nicht unproblematisch. Denn wasserrechtlich stellt dies eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Es muss daher gemäß § 8 Abs. 1 WHG zugelassen werden. Eine entsprechende Erlaubnis muss den Anforderungen des § 57 Abs. 1 WHG genügen. Darin wird zum einen auf die Anforderungen an Gewässereigenschaften verwiesen, die letztlich das Gewässer als Ökosystem schützen sollen. Zum anderen darauf, die Schäden durch die Einleitung nach dem Stand der Technik möglichst gering zu halten.

Wenn die Idee mit der Wärmepumpe Schule macht, wäre das bei Abwärme von Kraftwerken in dreifacher Hinsicht sinnvoll: Weil es der Kühlung dient, der effizienten Energienutzung und dem Gewässerschutz (Olaf Dilling).

2020-03-03T16:26:18+01:0025. Februar 2020|Naturschutz, Umwelt, Wärme, Wasser|