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Über Dr. Olaf Dilling

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Rettung über den Radfahrstreifen

Radfahrstreifen und andere Maßnahmen der Verkehrswende haben zunehmend schlechte Presse, da sie angeblich die Rettungssicherheit, Polizei und Feuerwehr beeinträchtigen würden. Ist das tatsächlich in dieser Allgemeinheit zutreffend? Könnte die Zurückdrängung des Kfz-Verkehrs in den Städten nicht vielmehr dazu beitragen, freie Bahn für Einsatzkräfte zu schaffen? Schließlich sind es oft Kraftfahrzeuge, die im Weg stehen, sei es, weil sie sich stauen und keine Rettungsgasse gebildet wird oder werden kann, sei es, weil illegal parkende Kfz Feuerwehreinfahrten, Kurven oder enge Fahrbahnen blockieren.

Rettungswagen auf der Busspur

Bus- oder Radfahrstreifen: Beides könnte sich für Rettungsfahrzeuge eignen, um Staus zu umfahren.

Was Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen angeht, ist sowohl rechtlich als auch technisch Einiges möglich, was die Reaktionszeiten der Rettungskräfte nicht beeinträchtigt oder sogar verbessern kann:

Grundsätzlich dürfen Polizei und Feuerwehr aufgrund des § 35 Abs. 1 StVO von ihren Sonderrechten Gebrauch machen, wenn es zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend erforderlich ist. Entsprechendes gilt gemäß § 35 Abs. 5a StVO für Rettungsfahrzeuge, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Sie sind dann von den Vorschriften der StVO befreit und können daher auch Sonderwege benutzen, die für den Kfz-Verkehr nicht vorgesehen sind. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO haben alle anderen Verkehrsteilnehmer sofort Platz zu schaffen, wenn dies durch das blaue Blinklicht der Einsatzfahrzeuge signalisiert wird. Dies gilt selbstverständlich auch für Fahrradfahrer.

Ob es auch technisch möglich ist, hängt davon ab, wie der Radfahrstreifen oder die Fahrradstraße ausgestaltet ist. Bei schmaleren Radfahrstreifen, die noch nach dem Regelmaß von 1,85 m der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der FGSV geplant sind, ist eine Benutzung durch Rettungsfahrzeuge in der Regel nur dann möglich, wenn sie nicht durch bauliche Maßnahmen, insbesondere Poller, geschützt sind oder diese überfahrbar gestaltet sind. Letzteres setzt voraus, dass die Schwellenhöhe acht Zentimeter nicht überschreitet. Da Fahrräder aufgrund ihrer wesentlich geringeren Platzbedarfs flexibler aus dem Weg geräumt und notfalls auf den Bürgersteig geschoben werden können, bringt ein ungeschützter (oder mit überfahrbaren Schwellen geschützter) Radfahrstreifen an schmalen Fahrbahnen gegenüber einem weiteren Kfz-Streifen oft sogar einen Vorteil für die Rettungssicherheit.

Weiterhin ist es natürlich auch möglich, dass Radverkehrsinfrastruktur so breit geplant wird, dass sie zugleich auch Rettungsfahrzeugen Platz bietet. Dies ist insbesondere bei Fahrradstraßen sowie Zweirichtungs-Radwegen im Regelmaß der Fall. Gegenüber Straßen, die vom Durchgangsverkehr genutzt werden und in denen es leicht zu Staus kommt, bieten sie Rettungsfahrzeugen oft bessere Bedingungen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Durchfahrtssperren auf eine Weise gestaltet sind, dass Rettungseinsätze nicht behindert werden, etwa durch Poller, die sich ferngesteuert herunterfahren lassen.

Außerdem ist es inzwischen  rechtlich keineswegs mehr zwingend, dass für den Radverkehr nur Restflächen zur Verfügung stehen, die für den Kfz-Verkehr nicht gebraucht werden. Denn inzwischen können gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 b) StVO auch aus Gründen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes und zur Förderung der städtebaulichen Entwicklung angemessene Radverkehrsflächen angeordnet werden, die zugleich in Notfällen als Rettungsweg dienen können. Radfahrstreifen müssten dafür mindestens drei Meter lichte Breite aufweisen, also breiter gebaut werden, als es die bisherige Regelbreite der ERA verlangt. Ohnehin ist die ERA durch die E Klima 2022 dahingehend modifiziert worden, dass die Regelbreiten nunmehr als Mindestbreiten zu verstehen sind.

Einen entsprechenden Vorschlag zur Ertüchtigung von Radfahrstreifen an neuralgischen Straßenabschnitten als sogenannten “Berlin Rescue Lanes” hat die Fraktion der Grünen im Berliner Abgeordnetenhaus vorgeschlagen. Angesichts der häufigen Probleme von Rettungsfahrzeugen angesichts von Staus, erscheint das ein sinnvoller Vorschlag, der zeigt, dass Verkehrwende und Rettungssicherheit sich mit ein bisschen gutem Willen keineswegs ausschließen müssen. (Olaf Dilling)

 

2025-10-01T16:49:14+02:001. Oktober 2025|Verkehr|

VG Hannover: Kommunen können Gehwege freiräumen

Das Parken auf dem Gehweg vor dem eigenen Haus hat in Reihenhaussiedlungen gefühlt Grundrechtsstatus. Aber wie ist es, wenn dadurch der Gehweg so verengt wird, dass das Passieren mit Zwillingskinderwagen oder das Befahren mit Rollstühlen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist?

Schilderwald aufgesetztes Parken in Lübeck

Lübeck – beidseitig aufgesetztes Parken mit Baustellenbeschilderung (Foto: A. Dilling)

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 23.09.2025 (Az. 7 A 5302/23) über einen Fall entschieden, in dem die Straßenverkehrsbehörde in einer Straße mit Reihenhäusern das halb aufgesetzte Parken untersagt und ein Haltverbot angeordnet hat. Die Rest-Gehwegbreite hatte 1,10 – 1,20 m betragen, so dass die Gehwege für mobilitätseingeschränkte Personen nur mit erheblichen Behinderungen nutzbar seien. Durch das einseitige Haltverbot konnte auch der andere Gehweg von parkenden Autos befreit werden, die nun am Fahrbahnrand parken sollen.

Der Kläger war der Auffassung, dass es keinen Bedarf gab, die seit 1966 bestehende Parkregelung zu ändern. Die StVO sehe keine Mindestbreite für Gehwege vor, das Verkehrsaufkommen sei gering und die Behörde habe sich nicht umfassend mit alternativen Vorgehensweisen auseinandergesetzt.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da es keinen Anspruch auf einen öffentlichen Parkplatz gäbe. Die Neuregelung sei in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten und der geringen Gehwegbreite nicht zu beanstanden. Nur so sei gewährleistet, dass ausreichend Platz und Bewegungsspielräume für die Feuerwehr auf der Fahrbahn bleiben sowie für mobilitätseingeschränkte Personen und kleine Kinder, die den Gehweg mit dem Fahrrad nutzen.

Auf diese aktuelle Entscheidung hat mich der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundlicher Kommunen Bremen/Niedersachsen auf der von ihr organisierten Fußverkehrstagung in Verden an der Aller hingewiesen. Dort habe ich über die Möglichkeiten der Kommunen zur Förderung des Fußverkehrs bei der Anwendung der reformierten StVO vorgetragen. Auf der Konferenz gab es spannende Vorträge und eine Exkursion zum Thema Sicherheitsaudit, die Gelegenheit bot, die Probleme auf der Straße anzuschauen und zu diskutieren. Ich freue mich über den produktiven Austausch. (Olaf Dilling)

2025-09-26T11:19:34+02:0026. September 2025|Rechtsprechung, Verkehr|

OVG Münster: Flankierende Maßnahmen ermöglichen Fahrradstraße

Juristen sind sehr an Texten orientiert. Dabei sagt ein Bild oft mehr als tausend Worte. Insbesondere dann, wenn es darum geht, das Potential eines Straßenabschnitts im Verkehrsnetz einzuschätzen: Dann ist es sehr aufschlussreich, sich vor Ort ein Bild von der Lage zu machen. Wenn das nicht möglich ist, sollte man zumindest mit einer Straßenkarte sowie mit Bildern und Videos die örtlichen Gegebenheiten und die Lage im Straßennetz möglichst anschaulich machen.

So ist es auch mit einer neuen Fahrradstraße in Essen, in der Rüttenscheider Straße, die ursprünglich als Teil eines Maßnahmenpakets zur Luftreinhaltung geplant wurde. Auch ihre Bedeutung lässt sich nur in Relation zum Straßennetz und zur Topografie Essens einschätzen. Sie erstreckt sich in Nord-Südrichtung südlich des Stadtzentrums vom Museum Folkwang im Norden bis zur A52 im Süden, hinter der sich ein großer Park an der Ruhr anschließt, in dem die Villa Hügel und die Krupp-Stiftung liegen. Die Straße ist durch viele Geschäfte und Restaurants geprägt und verläuft östlich der Messe direkt parallel zur Alfredstraße, die als B 224 den überörtlichen Verkehr bedient.

Hier ein Link zu Google-Maps zur Veranschaulichung.

Das Verkehrsaufkommen der Rüttenscheider Straße war vor Einrichtung der Fahrradstraße so hoch, so dass die Voraussetzungen der Anordnung nicht gegeben waren. Was kann eine Kommune dann machen: Eine Trasse eignet sich ideal als Fahrradstraße, aber das Kfz-Aufkommen ist zu hoch. Darf dann das, was bisher nicht passt, durch weitere Maßnahmen passend gemacht werden?

Eine Eilentscheidung des OVG Münster zur Rüttenscheider Straße ist insofern aufschlussreich. Denn die Stadt Essen hatte mehrere Einfahrtsverbote erlassen, die Abschnitte der Straße zu einer “unechten” Einbahnstraße machten. Das heißt, dass das Verkehrszeichen 267 (Einfahrt verboten) ohne das für Einbahnstraßen typische Verkehrszeichen 220 angeordnet worden ist. Dadurch soll das Kfz-Aufkommen reduziert werden, da nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO die Einrichtung von Fahrradstraßen auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr zulässig ist (weitere Fälle sind: hohe Netzbedeutung oder hohe Radverkehrsdichte oder zu erwartende hohe Radverkehrdichte).

Dies wird in technischen Regelwerken der Fachgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), etwa der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) weiter dahingehend konkretisiert, dass eine für Fahrradstraßen zulässige Höchstmenge von 400 Kfz/h nicht überschritten werden darf. Leider sind diese technischen Regelwerke nicht öffentlich aufrufbar, die Voraussetzungen für Fahrradstraßen lassen sich aber auch dem instruktiven Praxisleitfaden für die Anlage von Fahrradstraßen des DiFU und der Bergischen Universität Wuppertal entnehmen.

Gegen die Fahrradstraße und die damit verbundenen Einfahrtsverbote hat ein Gewerbetreibender geklagt und beantragte zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bekam er zunächst Recht. Daraufhin musste die Straßenverkehrsbehörde die “Einfahrt verboten”-Schilder wieder abräumen. Die Stadt erhob aber Beschwerde beim OVG Münster.

Dort bekam sie recht, zumindest vorerst im Eilverfahren. Das OVG sah es zumindest nicht als offensichtlich rechtswidrig an, dass die Stadt auf Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 3 StVO Beschränkungen des Verkehr angeordnet hat. Dabei ließ das Gericht die Frage offen, ob das “Erfordernis einer qualifizierten Gefahrenlage auch für die Einrichtung von bloßen Verkehrsbeschränkungen an Fahrradstraßen gilt, deren Anordnung (…) mit einem Durchfahrverbot für sämtlichen Kfz-Verkehr verbunden ist. Denn die Behörde hatte sich selbst auf eine qualifizierte Gefahrenlage berufen.

Neben dem zu hohen Verkehrsaufkommens, das das Gericht auch als möglichen Grund für eine Gefahr für die Verkehrssicherheit in der Fahrradstraße wertete, kam hinzu, dass die Straße von der Unfallkommission auch als Unfallschwerpunkt ausgewiesen war. Dabei sei laut OVG unerheblich, dass es sich nicht lediglich um Unfälle mit Fahrradbeteiligung handeln würde. Die Verringerung des Durchgangsverkehrs und des gesamten Kfz-Aufkommens würde die Verkehrssicherheit insgesamt, also für alle Verkehrsarten, fördern.

Ein Grund für das Scheitern der Stadt in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht war, dass die Anordnungen keine ausreichende Begründung hatten. Diese konnte jedoch durch die Antragsgegnerin noch im laufenden Verfahren verschriftlicht, bzw ergänzt werden (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Die Verwaltungsbehörde könne ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Lediglich eine komplette erstmalige Ausübung des Ermessens oder eine Änderung der maßgeblichen Erwägungen sei ausgeschlossen.

Schließlich sind die Einfahrtsverbote auch verhältnismäßig: Um die Regelung klar und handhabbar zu halten, sei weder eine Beschränkung auf bestimmte Zeiten sinnvoll, noch seien Umwege von wenigen Minuten angesichts der dadurch geschützten hochrangigen Rechtsgüter der Verkehrssicherheit, Leben, Gesundheit und erheblicher Sachwerte, unangemessen.

Insgesamt ist es eine Entscheidung, die zeigt, dass das Straßenverkehrsrecht nicht nur situativ auf Gefahren reagieren muss, sondern im Rahmen eines Verkehrskonzepts proaktiv Bedingungen für die Verkehrslenkung und Bereitstellung von Infrastruktur für den Radverkehr schaffen kann.

Über diese Entscheidung hinausgehend ist die Frage interessant, ob Beschränkungen des Kfz-Verkehrs zur Einrichtung einer Fahrradstraße, die aufgrund § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 2 StVO lediglich einer einfachen Gefahrenlage bedarf, ihrerseits nicht auch aufgrund einer einfachen Gefahrenlage erlassen werden dürfen. Denn da Fahrradstraßen nach der StVO regelmäßig ein Verbot für Kfz beinhalten (es sei denn es ist per Zusatzzeichen ausgeschlossen), dürfte “a forteriori” aufgrund der selben Voraussetzungen auch “nur” eine Beschränkung des Kfz-Verkehrs möglich sein. Leider hat das OVG diese Frage ausdrücklich offen gelassen. (Olaf Dilling)

 

2025-09-19T23:34:30+02:0017. September 2025|Allgemein, Verkehr|