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Abschnitt­kon­trolle: Revision abgeblitzt

Die Erfassung von Kfz-Kennzeichen durch eine Abschnitts­kon­trolle ist rechtlich zulässig. Bei dieser Technik der Verkehrs­über­wa­chung werden die Kennzeichen über einen längeren Abschnitt von einigen Kilometern wiederholt per Digital­ka­meras mit Bilder­ken­nungs­software ausge­wertet. Daraus lässt sich dann die Überschreitung von Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen ermitteln.

Nachdem die Klage eines Anwalts gegen diese Form der Verkehrs­über­wa­chung im März 2019 zunächst vor dem Verwal­tungs­ge­richt Hannover erfolg­reich war, war das Oberver­wal­tungs­ge­richt Lüneburg im Herbst desselben Jahres der Berufung der Polizei­di­rektion Hannover für das Land Nieder­sachsen gefolgt. 

Zwischen­zeitlich hatte aller­dings die Politik nachge­bessert. Denn die für den Langstre­cken­blitzer erfor­der­liche Daten­er­hebung musste auf eine solide recht­liche Basis gestellt werden. Denn mit der Auswertung der Daten wird in das Grund­recht auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stimmung einge­griffen. Daher war im Mai 2019 eine neue Geset­zes­grundlage in § 32 Abs. 7 des Nieder­säch­si­schen Polizei- und Ordnungs­ge­setzes (NPOG) eingefügt worden. 

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat den Antrag auf Revision gegen die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts  abgewiesen. Tatsächlich dürften gegen die gesetz­liche Grundlage keine erheb­lichen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken bestehen. Denn im Gesetz ist sehr klar umrissen, wofür und in welchem Umfang Daten erhoben werden dürfen. So dürfen beispiels­weise keine Fotos der Autoin­sassen gemacht werden. Zudem müssen die Daten sofort gelöscht werden, wenn keine Überschreitung der erlaubten Geschwin­digkeit feststellbar war. Schließlich muss die Abschnitts­kon­trolle kenntlich gemacht werden.

Diese Art der Verkehrs­über­wa­chung ist auch durch einen Vorteil gegenüber lokalen Radar­fallen gerecht­fertigt: Denn es hängt auf den längeren Strecken weniger vom Zufall (oder von Kennt­nissen über deren Standorte) ab, wer zu welchem Zeitpunkt bei Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen erfasst wird (Olaf Dilling).

2020-10-05T22:31:25+02:005. Oktober 2020|Datenschutz, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Klima­an­passung: Was tun bei Wasserstress?

Auf längere Sicht betrachtet, hat sich das Verhältnis von Wasserd­ar­gebot, also der Menge verfüg­baren Trink­wassers, zur Wasser­nutzung in Deutschland positiv entwi­ckelt. Denn seit den 1990er Jahren ist die Wasser­nutzung durch Einspa­rungen stark zurück­ge­gangen. Die letzten Sommer haben aber gezeigt, dass sich dieser Trend keineswegs fortsetzen muss. Im Gegenteil gilt als einer der entschei­denden Punkte bei der Klima­an­passung auch der Umgang mit Wasser. Denn längere Perioden von Trockenheit oder Hitze im Sommer lassen die Wasser­vorräte relativ schnell schwinden: Einer­seits gibt es dann typischer­weise wenig Nieder­schlag. Anderer­seits steigt der Verbrauch, um die mangelnden Nieder­schläge durch Bewäs­serung oder Befüllung von Schwimm­bädern zu kompensieren.

Zumindest regional kann es dann zu Engpässen kommen, dem sogenannten Wasser­stress. Ein paar Beispiele gab es in den letzten Sommern dafür schon. So wurde 2018 etwa die Nutzung von Fluss­wasser zur Kühlung von Kraft­werken einge­schränkt. Mancherorts, etwa im Landkreis Stade, gab es auch schon Ausfälle der Trink­was­ser­ver­sorgung, auf die mit Nutzungs­ver­boten für bestimmte Zwecke, etwa das Bewässern von Rasen­flächen oder das Befüllen von Swimming Pools reagiert wurde.

Da stellt sich die Frage: Kann die Nutzung von Wasser so ohne Weiteres verboten werden? Wie immer kommt es auch bei dieser Rechts­frage darauf an:

#Wenn das Wasser vom lokalen Versorger über die Trink­was­ser­leitung bezogen wird, richtet sich das Verbot nach der Verordnung über Allge­meine Bedin­gungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Darin heißt es in § 22 Abs. 2 Satz 2, dass die Verwendung zur Sicher­stellung der allge­meinen Wasser­ver­sorgung für bestimmte Zwecke beschränkt werden kann.

#Bei der Nutzung von Kühlwasser für Kraft­werke ist oft bereits in der Geneh­migung als Auflage geregelt, dass das Wasser nicht höher erhitzt werden darf, als eine bestimmte vorge­gebene Tempe­ratur (z.B. 30°C). Daher müssen Kohle- oder Atomkraft­werke in Hitze­sommern oft herun­ter­ge­fahren werden.

#Wenn es um die direkte Nutzung von Wasser aus Oberflä­chen­ge­wässern geht, fällt sie unter Umständen unter den Gemein­ge­brauch, der nach § 25 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) durch den Landes­ge­setz­geber definiert wird. In der Regel fällt darunter nur das Schöpfen von Wasser mit Handge­fäßen, so etwa nach § 32 Nieder­sä­chi­sches Wasser­gesetz (NWG). Insofern hat die Wasser­nutzung aufgrund von Gemein­ge­brauch eher histo­rische Bedeutung. Einschrän­kungen aufgrund von Wasser­knappheit spielen heute eine geringe Rolle.

#Aktuell gibt es Überle­gungen, in Hitze­pe­rioden die Bewäs­serung von urbanen Grünflächen effizi­enter zu handhaben. Dafür soll gesam­meltes Regen­wasser oder bereits für andere Zwecke gebrauchtes, gering verschmutztes Wasser genutzt werden. An sich eine gute Idee. Aller­dings muss dabei sicher­ge­stellt werden, dass das Wasser keine Schad­stoffe oder Keime enthält. Das heißt, wie so oft steckt die Tücke im Detail (Olaf Dilling).

2020-09-30T20:42:46+02:0030. September 2020|Umwelt, Wasser|

Blockierte Fisch­treppe

Fisch­treppen (oder „Fisch­auf­stiegs­an­lagen“) sind häufig kostspielige Angele­gen­heiten. Aller­dings haben Wehre ohne solche Vorrich­tungen auch hohe Kosten: Dass im gesamten Einzugs­gebiet oberhalb des Wehres bestimmte Fisch­arten nicht mehr vorkommen. Betroffen sind vor allem Wander­fische wie Lachse, Forellen oder Neunaugen, die zum Laichen die Flüsse Richtung Quelle wandern oder Aale, die sich im Meer fortpflanzen.

Daher ist es wichtig, dass die Fisch­treppen tatsächlich durch­gängig sind und ausrei­chend durch­strömt, um mit einer Leitströmung den Fischen ihren Weg zu weisen. Genau dies ist aktuell auch ein Thema für Vattenfall bei der Wasser­kühlung des Kohle­kraft­werks Moorburg, über die wir erst neulich berich­teten.

Aller­dings geht es hier anders als in diesem Fall nicht um die wasser­recht­liche Geneh­migung, die in die Hamburger Zustän­digkeit fällt. Sondern um eine Ordnungs­ver­fügung des Kreises Herzogtum Lauenburg in Schleswig-Holstein. Darin wurde Vattenfall unter Anordnung der sofor­tigen Vollziehung und Androhung eines Zwangs­geldes verpflichtet, die Fisch­treppe instand zu setzen. Denn die Fisch­treppe war mit Sand und Steinen zugesetzt. Zu Unrecht, wie das Verwal­tungs­ge­richt Schleswig kürzlich in einem Eilbe­schluss feststellte. Denn für den desolaten Zustand der Fisch­treppe war die Wasser- und Schiff­fahrts­ver­waltung (WSV) des Bundes verantwortlich.

Als Schäden am Wehr aufge­treten waren, war die WSV davon ausge­gangen, dass es an der Fisch­treppe läge und hatte ohne Einschaltung der Umwelt­be­hörden die Fisch­treppe zugeschüttet. Nun ist die Auswahl des verant­wort­lichen „Störers“ im öffent­lichen Recht ein notori­sches Thema. Es geht dort nicht immer um Gerech­tigkeit, sondern auch darum, wer eine Gefahr am effek­tivsten abstellen kann. Hier war die Behörde dann aber wohl doch zu weit gegangen, da als Verant­wort­licher vor allem die WSV in Frage kommt (Olaf Dilling).

2020-09-28T23:58:00+02:0028. September 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|