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Was tun bei geplatzter Mitgliederversammlung?

Demokratie und Mitbe­stimmung ist auf Versamm­lungen angewiesen. Dies gilt für Parteien genauso wie für Vereine und Gesell­schaften. Zu Pande­mie­zeiten ist das zunächst mal ein Problem. Denn tradi­tionell werden Versamm­lungen unter physisch anwesenden Personen abgehalten. Denn schließlich geht es bei gelebter Demokratie nicht nur darum, abzunicken, was „von oben“ vorge­geben wurde. Es geht auch darum, in Echtzeit-Inter­aktion Fragen zu stellen, inhalt­liche Vorschläge zu machen und Unaus­ge­go­renes zu konkre­ti­sieren. Mit anderen Worten geht es darum, sich vor „versam­melter Mannschaft“ eine Meinung zu bilden und Einfluss auf die zur Abstimmung stehenden Alter­na­tiven zu nehmen.

In vielen Fällen ist diese Art Meinungs­bildung in physi­scher Anwesenheit aktuell nicht möglich: Es fehlen geeignete Räumlich­keiten, um Abstände einzu­halten, ganz abgesehen davon, dass öffent­liche Versamm­lungen über einer bestimmten Anzahl an Anwesenden oft gar nicht zulässig sind. Es liegt insofern nahe, Parteitage, Mitglie­der­ver­samm­lungen oder Haupt­ver­samm­lungen von Aktio­nären zu verschieben, in virtu­eller Form statt­finden zu lassen oder durch ein schrift­liches Abstim­mungs­ver­fahren zu ersetzen. Aber ist das rechtlich überhaupt möglich?

Der Gesetz­geber hat sich mit dieser Frage dieses Jahr wiederholt befasst. Bereits zu Anfang der Pandemie hat er ein kurzes Gesetz mit langem Namen erlassen: „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts‑, Genossenschafts‑, Vereins‑, Stiftungs- und Wohnungs­ei­gen­tums­recht zur Bekämpfung der Auswir­kungen der COVID-19-Pandemie“ vom 27.03.2020. Begrenzt wurde die Wirksamkeit des Gesetzes zunächst bis Ende diesen Jahres. Es zeichnet sich aber bereits jetzt ab, dass die Regelungen im Wesent­lichen verlängert werden dürften.

Im Kern beinhaltet das Gesetz zwei Erleich­te­rungen für Vereine und Stiftungen:

#Der Vorstand bleibt bis zur Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Dies auch, wenn die Satzung keine entspre­chende Übergangs­klausel enthält.

#Abwei­chend von der Regelung über die Mitglie­der­ver­sammlung in § 32 BGB ist auch eine virtuelle Teilnahme an der Versammlung möglich. Zudem führt das Gesetz Möglich­keiten schrift­licher Abstim­mungs­ver­fahren ein.

Auch im Gesell­schafts­recht wurden Möglich­keiten virtu­eller Beschluss­fassung einge­räumt. Dabei bringt das Verfahren zum Teil Nachteile für Einzel­ak­tionäre mit sich: So wurden die Frage­rechte stark einge­schränkt. Es gibt nunmehr die Möglichkeit, Fragen nur zuzulassen, wenn sie vorab schriftlich einge­reicht wurden.

Was die Parteien angeht, hat der Gesetz­geber diesen Monat die Regelungen über Parteitage und Mitglie­der­ver­samm­lungen mit gewissen Abstrichen, z.B. die Änderung von Satzungen, an die Regeln für Vereine angeglichen. Das heißt, dass auch ohne ausdrück­liche Regelung in der Satzung Parteitage virtuell abgehalten werden können.

Eine Einschränkung von Frage­rechten wie im Aktien­recht dürfte für virtuelle Versamm­lungen nicht zwingend sein. Warum sollte die lebendige soziale Inter­aktion als Grundlage demokra­ti­scher Prozesse nicht auch in virtu­ellen Versamm­lungen voll zum Tragen kommen? Es ist vermutlich bloß eine Frage der Gewöhnung. Vermutlich werden manche Möglich­keiten, die virtuelle Demokratie bietet, auch nach der Pandemie beibe­halten (Olaf Dilling).

2020-10-28T12:43:33+01:0028. Oktober 2020|Digitales|

Die übertönten Windenergieanlagen

Beim Bau von Windener­gie­an­lagen gibt es oft mit Nachbarn Konflikte. Abgesehen von ästhe­ti­schen Vorbe­halten und natur­schutz­recht­lichen Einwänden gibt es auch ein Lärmproblem: Sowohl der Luftzug an den Rotor­blättern als auch die mecha­nische Reibung in den Genera­toren erzeugt Lärm.

Daher müssen in Rahmen von Geneh­mi­gungs­ver­fahren die Lärmemis­sionen geprüft werden. Maßstab dafür sind die Vorgaben der 6. Allg. Verwal­tungs­vor­schrift zum Bundes-Immis­si­ons­schutz­gesetz (TA Lärm). In der TA Lärm gibt es gebiets­be­zogene Vorgaben für Lärmgrenz­werte für Anlagen. Demnach sind in Wohnge­bieten Anlagen geneh­mi­gungs­fähig, die bis zu 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) Lärm emittieren (40 dB(A) ist ein bereits an die Empfind­lichkeit des mensch­lichen Ohres angepasster Wert, der einer leisen Unter­haltung oder einer Geschirr­spül­ma­schine entspricht). 

Das Oberver­wal­tung­ge­richt (OVG) Lüneburg hat neulich in einer Nachbar­klage gegen die Geneh­migung eines Windparks die Berufung zugelassen. Die Windener­gie­an­lagen überschritten in dem Fall den für Wohnge­biete zuläs­sigen Grenzwert. Deswegen musste für die Zulassung des Windparks musste eine Ausnahme gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm gemacht werden. Darin steht kurz gesagt: Trotz Grenz­wert­über­schreitung kann eine Anlage genehmigt werden, wenn der Lärmpegel im Umfeld so hoch ist, dass die zusätz­liche Belastung demge­genüber nicht ins Gewicht fällt.

Die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts, gegen die Berufung eingelegt wurde, hatte nun den Mangel, dass sie die Vorprüfung der Pflicht einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung als recht­mäßig angesehen hatte, obwohl darin „erheb­liche nachteilige Umwelt­aus­wir­kungen“ im Sinne der §§ 5 Abs. 3 Satz 2 und  7 Abs. 1 Satz 3 UVPG verneint worden waren. Dies fand das OVG unpräzise. Denn die oben genannte Ausnahme bedeutet nicht, dass die Anlage keine erheb­lichen Umwelt­aus­wir­kungen hat. Sie fallen eben nur nicht ins Gewicht. Das OVG befand jedoch, dass die unzurei­chende Vorprüfung in einem ergän­zenden Verfahren behoben werden könne. Sie führe nach § 4 Abs. 1b) Satz 1 UmwRG nicht zur Aufhebung der Genehmigung.

Eine weitere Frage, die in dem Beschluss des OVG behandelt wurde, war die Frage, wie die Immis­sionen durch die Bestands­an­lagen zu bewerten sind, deren Lärmbe­lastung zur Unerheb­lichkeit der Grenz­wert­über­schreitung führte. Die Parteien hatten sich gestritten, ob für die Erhebung aktuelle Messungen durch­ge­führt werden müssen oder auch Berech­nungen aufgrund Herstel­ler­an­gaben möglich sind. Hier hat das OVG entschieden, dass gemäß des Anhangs zur Ermittlung der Geräuschim­mis­sionen unter A 2.3.2. als Eingangs­daten für die Berechnung Herstel­ler­an­gaben ausrei­chend sind.

Als Fazit lässt sich aus der Entscheidung mitnehmen, dass Nachbarn an ohnehin stark lärmbe­las­teten Stand­orten es grund­sätzlich dulden müssen, wenn relativ gering­fügige und gleich­mäßige Lärmim­mis­sionen von Windrädern hinzu­kommen (Olaf Dilling).

2020-10-26T16:04:53+01:0026. Oktober 2020|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Windkraft|

Baurecht: Die einge­hauste Wärmepumpe

Wärme­pumpen gelten als Multi­ta­lente. Sie sind relevant für die Sektor­kopplung, wenn sie auf effiziente Weise überschüs­sigen Ökostrom nutzen, um Umgebungs­wärme zum Heizen nutzbar zu machen. In heißen Sommern können manche Modelle auch zur Kühlung dienen. Vielleicht gerade zu Zeiten von Corona inter­essant ist die Möglichkeit, sie zum Lüften zu verwenden.

In Wohnge­bieten gibt es aller­dings ab und zu Probleme wegen des nieder­fre­quenten Lärms, den manche Modelle erzeugen. Dann stellen sich recht­liche Fragen: Wo dürfen sie aufge­stellt werden? Wie laut dürfen sie sein? Welche Rechte haben in ihrer Nachtruhe gestörte Nachbarn?

Anfang diesen Jahres gab es zu dem Komplex eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Köln. Auf die Beschwerde eines Nachbarn hin hatte die zuständige Baube­hörde die Besei­tigung einer Luft-Wärme­pumpe verfügt. Die Pumpe stand in Entfernung von weniger als drei Meter zum Zaun der Nachbarn, die sich an den Lärmemis­sionen störten. Offenbar war bei der Aufstellung der Pumpe gegen bauord­nungs­recht­liche Abstands­re­ge­lungen verstoßen worden.

Nun argumen­tierten die Betreiber der Pumpe, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW  Abstände nur von Anlagen über 2 m Höhe einzu­halten seien. Das Gericht bestä­tigte dagegen die Behörde (und die Nachbarn) in ihrer Auffassung, dass die Wärme­pumpe unabhängig von ihrer Größe keine eigen­ständige Anlage sei. Vielmehr stehe sie in funktio­nalem Zusam­menhang mit dem Haus, das sie beheizt und ist daher dessen Bestandteil. Für das Haus (und dessen Bestand­teile) gelten aber die Abstands­regeln. So weit, so schlicht.

Dass es doch nicht immer ganz so einfach ist, zeigt ein ähnlicher Fall, der vor zwei Jahren vom Oberlan­des­ge­richt (OLG) München entschieden wurde. Hier entschied das OLG, dass die Abstands­regeln für eine Wärme­pumpe nicht gelten würden. Der einzige Unter­schied: Die Betreiber der Wärme­pumpe hatten sie – im schönsten Juris­ten­deutsch – „einge­haust“: Mit anderen Worten hatten sie nachträglich eine kleine Holzhütte um die Pumpe gebaut, ohne dass sich das merklich auf die Lärmemis­sionen ausge­wirkt hätte. Das OLG verwies auf die Privi­le­gierung der Hütte nach der Bayri­schen Landes­bau­ordnung. Die Wärme­pumpe sei Teil dieser Hütte.

So richtig überzeugend ist diese Entscheidung aller­dings nicht. Denn vermutlich soll die Wärme­pumpe nicht die Hütte, sondern ein Haus beheizen: Damit bestünde wieder der funktio­nelle Zusam­menhang zu einem nicht-privi­le­gierten Gebäude, von dem das VG Köln ausging. Die Abstands­regeln wären einzu­halten (Olaf Dilling).