Über Olaf Dilling

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Über die Leich­tigkeit des Radverkehrs

Im öffent­lichen Straßen­ver­kehrs­recht stellt sich immer wieder die Frage danach, ob Verkehrs­re­ge­lungen gerecht­fertigt sind. Und aus der dafür zentralen Vorschrift des § 45 Abs. 1 StVO ergibt sich, dass es sich bei Straßen­ver­kehrs­recht primär um Ordnungs­recht handelt. Das heißt, es geht nach Auffassung der Verwal­tungs­ge­richte bei Verkehrs­regeln weder um Klima­schutz, noch um städte­bau­liche Erwägung und schon gar nicht um so „weiche“ Ziele wie die Aufent­halt­qua­lität in unseren Straßen. Vielmehr geht es um die Sicherheit und Ordnung im Verkehr.

Nun dürfte das Richter oder Beamte in Verkehrs­be­hörden nicht daran hindern, ein bisschen kreativ darüber nachzu­denken, was eigentlich „Verkehr“ alles ist. Denn viel zu leicht setzt da, noch bevor der Bürger sein Anliegen vollständig vorge­bracht hat, die Schere im Kopf an: Geht es um etwas, das ohne Verbren­nungs­motor unterwegs ist, kann es sich nach Auffassugn vieler Verwal­tungs­rechtler nicht um Verkehr handeln. Jeden­falls nicht um Verkehr im eigent­lichen Sinne.

Und Fußgänger oder Fahrrad­fahrer mögen sich auf Verkehrs­si­cherheit berufen. Aber auch auf die „Ordnung des Verkehrs“, die meist synonym mit der Leich­tigkeit des Verkehrs umschrieben wird? Nun, das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat dazu schon einmal eindeutig Stellung bezogen. In dem bald 10 Jahre alten Urteil ging es um die Radweg­be­nut­zungs­pflicht, die durch ein entspre­chendes Verkehrs­zeichen für Radwege angeordnet wird. Darin würde zugleich das Verbot liegen, als Fahrrad­fahrer die Fahrbahn zu benutzen. Daher sei durch das Schild die Leich­tigkeit des Fahrrad­ver­kehrs eingeschränkt.

Daraus folgt, dass bei der Verteilung des öffent­lichen Verkehrs­raums jede Einschränkung für eine Verkehrsart zugleich eine Ermög­li­chung für eine andere Verkehrsart bedeuten kann: Was die Leich­tigkeit des Kfz-Verkehrs fördert, kann die Leich­tigkeit für den Fahrrad­verkehr einschränken. Umgekehrt dürfte es möglich sein, die Berliner Popup-Radwege, die zunächst mit einem pande­mie­be­dingte Mehrbedarf an Radin­fra­struktur gerecht­fertigt wurden, genau auf diese Weise rechts­sicher zu begründen: Dass die Leich­tigkeit des Radver­kehrs die Einrichtung der geschützten Radwege auf zuvor von Kfz genutzten Fahrbahnen erfordert. Sowohl das Verwal­tungs­ge­richt Berlin als auch das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg hatten die Einrichtung der Radwege dagegen ausschließlich unter Aspekten der Verkehrs­si­cherheit betrachtet. Wir berich­teten. Fahrrad­verkehr ist auch im Bewusstsein von Verwal­tungs­richtern immer noch nicht ausrei­chend als „Verkehr“ verankert (Olaf Dilling).

2020-11-11T21:17:55+01:0011. November 2020|Verkehr|

Sport­markt jenseits der Stadtgrenze

Neu ist die Klage über den Einbruch des klassi­schen Einzel­han­dels­ge­schäfts nicht. Aber mit Corona hat sich das Problem verödender Innen­städte noch einmal verschärft. Letztlich ist eine schlei­chende Verän­derung der Einkaufs- und Konsum­ge­wohn­heiten die Ursache: Anstatt Bekleidung, Bücher oder andere Konsum­güter bei einem Bummel durch kleine Laden­zeilen oder Innen­stadt­pas­sagen zu kaufen, bestellen immer mehr Verbraucher sie im Internet. Außerdem gibt es schon lange einen Trend von den Läden und Kaufhäusern der Innen­städte hin zu Großmärkten oder Outlet-Centern jenseits der Stadtgrenzen.

Eine recht­liche Möglichkeit, gewachsene Innen­städte vor dieser Konkurrenz auf der grünen Wiese zu schützen, ist das sogenannte „inter­kom­munale Abstim­mungs­gebot“. Verankert ist es im Baupla­nungs­recht, das die Bauleit­planung regelt, genau gesagt in § 2 Abs. 2 Bauge­setzbuch (BauGB). Diese Norm beinhaltet eine Art Gebot der Rücksicht­nahme gegenüber Nachbar­ge­meinden: Grund­sätzlich ist die Bauleit­planung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zwar in der Zustän­digkeit und eigenen Verant­wortung der Gemeinde. Aber gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sind „Bauleit­pläne benach­barter Gemeinden … aufein­ander abzustimmen“. Gemeinden können sich dabei auf die ihnen durch die Raumordnung zugewie­senen Funktionen und auf Auswir­kungen auf ihre zentralen Versor­gungs­be­reiche berufen.

Rechtlich hat das dazu geführt, dass bei Verletzung des inter­kom­mu­nalen Abstim­mungs­gebots benach­barten Gemeinden gegen­ein­ander klagen können. Typischer­weise geht es darum, dass an der dörflichen Peripherie liegende Einkaufs­zentren die Kaufkraft aus den Zentren der Nachbar­stadt abziehen. So aktuell auch in Stuhr, der mit gut 33.000 Einwohnern die zweit­größten Gemeinde Deutsch­lands ohne Stadt­rechte. Stuhr schließt in Nieder­sachsen unmit­telbar südlich an Bremen an und ist etwa 8 km westlich des Stadt­zen­trums von Delmen­horst. In einem nahe der bremi­schen Stadt­grenze gelegenen Gewer­be­gebiet gibt es bereits zahlreiche Möbel­häuser, Baumärkte und Outlets. Hier wurde von der Bauver­waltung in Stuhr der Bau eines Decathlon-Marktes mit einer Verkaufs­fläche von über 3000 qm genehmigt.

Dagegen ist die Stadt Delmen­horst mit einem Eilantrag vorge­gangen. Das oben vorge­stellte „inter­kom­munale Abstim­mungs­gebot“ verletzt. Denn durch den Bau des Sport­fach­marktes würde der ohnehin gebeu­telten Delmen­horster Innen­stadt weiter die Kundschaft entzogen. Dadurch könne sie ihre Versor­gungs­funktion nicht mehr erfüllen.

Das Verwal­tungs­ge­richt hat in dem Eilver­fahren befunden, dass die Bauge­neh­migung die Nachbar­ge­meinde voraus­sichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Denn es sei nach den Prognosen von Sachver­stän­digen in Delmen­horst lediglich eine Umsatz­einbuße im betref­fenden Sement der Sport­be­kleidung und ‑artikel von ca. 7,5 % zu erwarten. Dies bliebe unter der Schwelle, ab der städte­bau­liche Auswir­kungen zu erwarten seien. Das Abstim­mungs­gebot solle nicht vor Konkurrenz als solcher schützen. Schließlich legten die Richter in Hannover noch nache, dass nicht das Gewer­be­gebiet in Stuhr für den Delmen­horster Einzel­handel das Problem sei, sondern die Lage zwischen Bremen und Oldenburg und die hohe Anzahl an Berufspendlern.

Auch wenn es in diesem Fall nicht gegriffen hat: Es ist für Gemeinden gut zu wissen, dass sie Entwick­lungen, die außerhalb ihres formalen Zustän­dig­keits­be­reichs liegen, nicht schutzlos ausge­liefert sind. Idealer­weise kann inter­kom­munale Abstimmung verhindern, dass sich Gemeinden in ohnehin schwie­rigen Zeiten einen ruinösen Wettbewerb um die Gunst der Käufer liefern (Olaf Dilling).

2020-11-09T21:34:39+01:009. November 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht|

Halali auf Wolf und Reh!

Im Jagdrecht tut sich was. Vor allem soll der Wald besser geschützt werden. Daher wird nun das Bundes­jagd­gesetz (BJagdG) refor­miert mit dem Ziel, das sog. Schalenwild, insbe­sondere die Reh‑, Rot- und Schwarz­wild­be­stände, zu reduzieren. Außerdem wurde kürzlich mit Nieder­sachsen in einem weiteren Bundesland neben Sachsen der Wolf zum jagdbaren Wild erklärt.

Um den Wald steht es derzeit bekanntlich nicht gut. Das liegt wohl in erster Linie am Klima­wandel. Vor allem Fichten­be­stände haben unter den letzten trockenen Sommern stark gelitten. Dies bot zudem ideale Bedin­gungen für Schäd­linge, vor allem den Borken­käfer. Zu allem Überfluss haben sich über die letzten Jahre die Rehbe­stände so stark entwi­ckelt, dass Baumschöss­linge meist nur dann eine Chance haben, aufzu­wachsen, wenn sie durch Zäune oder indivi­duelle Maßnahmen geschützt werden. Kein Wunder: Gerade in halbof­fenen Landschaften mit Maisä­ckern finden Rehe oft ideale Bedin­gungen vor. Der Verbiss ist für extensive Waldbe­wirt­schaftung mit Natur­ver­jüngung oder gar Schutz­ge­biete mit „Urwald“ ein Problem. Denn hier würden Zäune für Schöss­linge dem Schutz­kon­zepten zuwider laufen.

Um die Kontrolle des Wildbe­stands besser an die Erfor­der­nisse vor Ort anzupassen, sieht die vom Bundes­ka­binett beschlossene Novelle des BJagdG (hier der Referen­ten­entwurf vom 13.07.2020) eine dezen­trale Abstimmung vor: Statt der bishe­rigen (Höchst-)Abschussplanung durch die Jagdbe­hörde sollen sich Jagdge­nos­sen­schaften bzw. Eigen­tümer und Jagdpächter über einen Rahmen einigen, innerhalb dessen jährlich Wild abgeschossen werden soll. Dadurch sollen die Waldei­gen­tümer, die in den Jagdge­nos­sen­schaften für ein Revier zusam­men­ge­fasst sind, besser auf den Wildbe­stand Einfluss nehmen können.

Dass fast zeitgleich der Wolf in einem großen Flächenland, nämlich Nieder­sachsen, zum jagdbaren Wild erklärt wird, ist wohl eher Zufall. Nun ist der Wolf zwar einer­seits ein wichtiger natür­licher Fress­feind der Rehe (auch wenn jedes Jahr immer noch mehr Rehe durch Automobile als durch Wölfe sterben). Anderer­seits ist bekannt, dass Wölfe sich gerne auch an Weide­tieren bedienen. Nun ist der Wolf eine nach Europa­recht besonders geschützte Art. Nachdem das Bundes­na­tur­schutz­gesetz unlängst geändert wurde, um weitere Ausnahmen zu ermög­lichen, stößt eine weitere Libera­li­sierung der Wolfsjagd in Deutschland daher an enge Grenzen: Der Erhal­tungs­zu­stand der Art darf nicht gefährdet werden; außerdem kann gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. der Abschluss einzelner Tiere nur gerecht­fertigt werden, wenn er zur Abwehr „ernster Schäden“ (früher: „erheb­licher“) erfor­derlich ist.

Wegen der europa­recht­lichen Festle­gungen dürfte es trotz der nun regulär möglichen Jagd weiterhin nur dann erlaubt sein, Wölfe zu erlegen, die im Einzelfall eine besondere Gefahr für Schafe oder Rinder darstellen. Etwa, weil sie gelernt haben, Schutz­vor­keh­rungen wie Elektro­zäune zu überwinden. Dass Tiere grund­sätzlich als jagdbar einge­stuft werden, aber nur ausnahms­weise oder sogar gar nicht gejagt werden dürfen, ist übrigens im Jagdrecht keine Ausnahme: Eine der vermutlich wenigen Eigen­schaften, die der Wolf mit dem Auerhahn teilt (Olaf Dilling).

 

 

2020-11-05T15:23:51+01:005. November 2020|Naturschutz|