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Über Dr. Olaf Dilling

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Ski-, Rodel- und Radfahr’n gut!

Wäre die Eisenbahn unter der Ägide Scheuer erfunden worden, würde wohl jeder denken, dass dieses Verkehrsmittel für den Winter rein gar nichts tauge. Schließlich gibt es Tage nach – gemessen an Maßstäben der 1960er bis 80er Jahre – eher moderaten Schneefällen noch laufend Zugausfälle und Verspätungen. Aber da die Bahn vor mehr als 50 Jahren sogar mit ihrer Wetterunabhängigkeit warb, wissen auch heute noch viele Menschen, dass die Tauglichkeit von Verkehrsmitteln eher von der Wartung und Pflege ihrer Infrastruktur und von der Personaldecke abhängt, als von den technischen Eigenschaften des Verkehrsmittels selbst.

Ähnlich ist es auch mit dem Fahrrad. An sich lässt sich im Winter wunderbar Fahrrad fahren. Voraussetzung ist allerdings, dass die Fahrradwege von Spiegeleis oder tiefem Schnee befreit werden. Oder dass es möglich ist, auf die Fahrbahn auszuweichen, die nach Schneefällen immer noch prioritär geräumt wird.

Hier stellt sich in diesem Zusammenhang die entscheidende juristische Frage: Ist durch einen Fahrradweg, der durch Eis oder Schnee unbenutzbar geworden ist, die Fahrradwegbenutzungspflicht aufgehoben? Nun, das Rechtssystem verlangt von den Bürgern grundsätzlich nichts Unmögliches. Wie etwa auf einem unbefahrbaren Weg zu fahren. Aber auch abzusteigen und auf dem Fußweg zu schieben, wird nicht verlangt. Schließlich ist der öffentliche Straßenraum für alle Verkehrsteilnehmer da, ohne dass eine bestimmte Gruppe privilegiert werden soll.

Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung davon aus, dass Radfahrer bei im Winter unbenutzbaren Radwegen die Fahrbahn benutzen dürfen. So hatte der Bundesgerichtshof einiger Zeit entschieden, dass Radfahrer “sofern zwar nicht der Radweg, wohl aber die (…) Fahrbahn geräumt oder gestreut ist, die Fahrbahn benutzen dürfen”. Unabhängig davon müssen Radwege gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO ohnehin nur dort benutzt werden, wo dies per Verkehrszeichen angeordnet ist. Wenn Fahrradfahrer sich die – oft noch durch Schnee- und Eisreste verengte – Fahrbahn mit den Kraftfahrern teilen müssen, sind ganz besonders die in § 1 der StVO verankerten Grundregeln zu beachten: Gegenseitige Rücksicht und Vermeidung vermeidbarer Behinderungen und Gefährdungen (Olaf Dilling).

2021-02-17T00:20:53+01:0017. Februar 2021|Verkehr|

Hupende Traktoren, gläserne Bienen?

Das Erliegen des gesamten öffentlichen Lebens ist in Berlin besonders trostlos, wenn in regelmäßigen Abständen im Regierungsviertel Demonstrationen von Coronaleugnern oder von Landwirten stattfinden. Denn wenn wir in der Stadt zur Zeit unterwegs sind, dann in den seltensten Fällen zum Vergnügen. Da ist es dann manchmal, bei allem Respekt vor der Demonstrationsfreiheit, ein unfreiwilliger Halt besonders unangenehm oder gar die Gefahr, in unkontrollierbaren Menschenmengen angesteckt zu werden.

Membeth, CC0, via Wikimedia Commons

Wobei bei den Demonstrationen der Landwirte immerhin keine massenhaften Infektionen zu befürchten sind. Denn die Landwirte halten, allein durch die Größe ihrer Fahrzeuge bedingt, jeweils gehörigen Abstand, wenn sie hupend mit Traktoren durch die Stadt fahren, Banner mit sich führend, auf denen Sprüche stehen wie “Maisfelder binden mehr CO2 als Wälder!” Wenn der Kohlenstoff vom Maisacker nur auch so lange wie im Wald gebunden bliebe. Aber er wird sehr bald wieder von Mastschweinen und von Schnitzel essenden Konsumenten verstoffwechselt.

Grund zum Demonstrieren haben die Bauern zur Zeit offenbar immer. Nachdem es eine ganze Weile primär um die Düngeverordnung und um den Preisdruck ging, demonstrieren sie nun auch gegen Maßnahmen zum Insektenschutz. Denn die Bundesregierung hat in dieser Tage hierzu einen Gesetzes- und Verordnungsentwurf auf den Weg gebracht. Nun könnte man denken, auch Bauern haben ein Interesse an Insekten. Schließlich sähe es beispielsweise mit der Apfelernte schlecht aus, wenn es keine Bienen mehr gäbe. Das Branchenmagazin “agrarheute” sieht es offenbar leidenschaftslos und berichtete schon vor geraumer Zeit von Forschungen über Bestäubungsdrohnen, die Bienen ersetzen könnten. Bisher stehen aber noch wirklich erfolgreiche Feldversuche aus.

Insofern vielleicht gar nicht schlecht, dass die Bundesregierung – letztlich auch zum Wohl der Landwirtschaft – die Insekten mit einem Paket von Maßnahmen retten will:

Dem Entwurf des neuen Insektenschutzgesetzes entsprechend sollen mehr Biotope als bisher unter Schutz gestellt werden: Auch artenreiches Grünland, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern können in Zukunft als wichtige Lebensräume auch gesetzlich geschützt werden.

Weiterhin soll durch das Gesetz die Lichtverschmutzung zunächst in Naturschutzgebieten und Nationalparks eingedämmt werden. Auch die Nutzung von Himmelstrahlern und Insektenvernichterlampen außerhalb geschlossener Räume soll stark eingeschränkt werden. Insofern können die Landwirte auch nicht mit Recht behaupten, dass Gründe des Insektensterbens, die nicht in ihrer Verantwortung liegen, nicht adressiert würden.

Weiterhin soll die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung geändert werden, um drei weitere wesentliche Inhalte des Aktionsprogramms Insektenschutz von 2019 umzusetzen:

# Erstens soll die Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln zum Ablauf des Jahres 2023 beendet werden. Bis zu diesem “Komplettausstieg” gelten neue deutliche Einschränkungen des Einsatzes solcher Totalherbizide.

# Zweitens wird in ökologisch besonders schutzbedürftigen Gebieten die Anwendung von Herbiziden und solchen Insektiziden, die Bienen und Bestäuber gefährden, verboten werden. Ergänzt wird dies durch auf Landesebene entwickelte kooperative Konzepte, die die Landwirte für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel belohnen sollen.

# Drittens gilt ein neuer Mindestabstand zu Gewässern für sämtliche Pflanzenschutzmittel.

Insofern gibt es doch Hoffnung, dass die Dystopie gläserner Bienen nicht so bald Wirklichkeit wird (Olaf Dilling).

 

 

2021-02-10T19:45:35+01:0010. Februar 2021|Naturschutz, Umwelt|

Wikipedia: Das Antieigentum im Commons-Universum

Mitte Januar hat die Wikipedia ihren zweiten runden Geburtstag gefeiert. Seit 20 Jahren gibt es nun dieses Nachschlagewerk, das aus unserem Leben kaum mehr wegzudenken ist. Ein willkommener Anlass auch mal ein paar rechtliche Fragen zu beleuchten, die im Zusammenhang mit der freien Online-Enzyklopädie eine Rolle spielen. Die Wikipedia ist so innovativ, dass für diese Fragen ein einzelner Beitrag kaum reicht. Daher läuft es vermutlich auf eine lose Folge von Beiträgen hinaus.

Aber zur Sache: Was bedeutet es eigentlich, wenn Wikipedia sich als die “freie” Enzyklopädie bezeichnet? Nun, wie so oft bei dem schwer fassbaren Begriff der Freiheit spielen viele Bedeutungsebenen zusammen: zunächst einmal ist die Nutzung der Enzyklopädie kostenlos. Die Enzyklopädie ist also “frei” wie in Freibier. Aber damit nicht genug: Sie ist auch frei zugänglich, sie kann “frei”, das heißt ohne festes Redaktionsteam von allen “Benutzern” bearbeitet werden (als sogenannter “user-generated content”). Und die Inhalte lassen sich auch außerhalb der Wikipedia weiter nutzen und bearbeiten.

Daher ist die Auffassung weit verbreitet, dass an der Wikipedia kein Urheberrecht bestehen würde. Das ist aber nicht ganz zutreffend. Grundsätzlich erhält jeder Urheber an seinen Werken, das heißt an allen nicht ganz trivialen geistigen Schöpfungen, ein Urheberrecht. Und zwar unabhängig davon, ob er oder sie das überhaupt wollen. Ein Gemeinschaftswerk wie die Wikipedia würde daher mit unzähligen untrennbar miteinander verwobenen Urheberrechten belastet, die eine Weiterbearbeitung und -nutzung erheblich behindern würden.

Daher behelfen sich die Wikipedia und verwandte Projekte mit einem System von sogenannten Creative-Commons-Lizenzen. Diese CC-Lizenzen basieren auf dem Urheberrecht. Sie hebeln aber die durch das Urheberrecht etablierten Beschränkungen mit den Mitteln des Urheberrechts aus. Dies erfolgt dadurch, dass die Urheber durch die Lizenzierung einen an einen offenen Adressatenkreis gerichteten Standardvertrag anbieten. Mit diesem Vertrag kann ein Autor der Öffentlichkeit Nutzungsrechte am Werk einräumen. Dadurch entstehen sogenannte “freie Inhalte”, die frei weitergenutzt werden können, an denen aber niemand wieder exklusives geistiges Eigentum erwerben kann. Denn der Verzicht darauf ist eine zentrale Bedingung des Rechts auf Nutzung und Weiterbearbeitung. Mit anderen Worten sind diese freien Inhalt so etwas wie Antieigentum, das sich mit der Herstellung proprietär genutzten geistigen Eigentums nur bedingt verträgt.

Hier zeigt sich, dass Jura nicht immer so starr und unflexibel ist, wie oft vermutet: Immerhin konnten die urheberrechtlichen Beschränkungen durch das Vertragsrecht der CC-Lizenzen auf kreative Weise in Möglichkeiten mit hohem Innovationspotential verwandelt werden (Olaf Dilling).

2021-02-09T00:38:35+01:009. Februar 2021|Allgemein, Digitales|