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Über Dr. Olaf Dilling

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BGH: Fax bleibt Goldstandard

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Woche einen Beschluss zur Fristwahrung veröffentlicht. Eine Anwältin hatte bei der Übermittlung der Berufungsbegründung Probleme, da das Faxgerät des Gerichts über mehrere Tage defekt war und der Justizwachtmeister des Berufungsgerichts kein anderes, funktionsfähiges Gerät nennen konnte. Schließlich hat die Anwältin das Schreiben per E-Mail mit eingescannter Unterschrift ans Gericht geschickt, das aber dort erst am Tag nach Fristablauf ausgedruckt wurde.

Der Wiedereinsetzungsantrag beim Berufungsgericht blieb zunächst ohne Erfolg. Denn die Prozessbevollmächtigte habe die Frist nicht ohne ihr Verschulden versäumt. Schließlich hätte sie die zumutbare Möglichkeit gehabt, den Schriftsatz auch per besonderem elektronischen Postfach (beA) an das Gericht zu senden. Auch die E-Mail habe zur Fristwahrung nicht gereicht. Denn für die Rechtzeitigkeit käme es auf den Ausdruck an. Denn nur der Ausdruck genügt dem Schriftformerfordernis. Wie soll ein gewöhnlicher Richter von etwas “im Computer” auch Kenntnis erlangen, das nicht von der Geschäftsstelle ordnungsgemäß zu Papier gebracht wurde?

Dem widersprach nun der BGH mit der Begründung, dass die Zusendung per beA keine zumutbare Maßnahme zur Fristwahrung sei. Zwar seien Rechtsanwälte zur passiven Nutzung des beA verpflichtet. Nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sei dieser Übermittlungsweg auch als ausreichend und sicher anerkannt. Allerdings kommt der BGH dennoch zu dem Schluss, dass Anwälte, die das beA bisher nicht genutzt hätten, sich beim Scheitern eines Zustellversuchs per Fax nicht innerhalb kürzester Zeit in die aktive Benutzung des beA einarbeiten müssten. Dies gelte jedenfalls bis zur Einführung einer aktiven Benutzungspflicht. Mit anderen Worten gehört das besondere elektronische Anwaltspostfach trotz Bereitstellung und passiver Benutzungspflicht dieser in der Anschaffung teuren Infrastruktur weiterhin nicht zu den selbstverständlichen Kommunikationswegen für Anwälte.

Interessant wäre der umgekehrte Fall: Ob ein junger Anwalt sich darauf berufen könnte, dass er mit der Benutzung des beA vertraut sei, nicht aber mit der Benutzung eines Fax-Gerätes? Wir wagen es zu bezweifeln. Denn weiterhin ist in deutschen Amtsstuben und Geschäftsstellen das Fax der Goldstandard (Olaf Dilling).

2021-01-26T12:19:42+01:0026. Januar 2021|Digitales|

Twitters heimliche Weltherrschaft

Trumps politisches Schicksal war von Anfang an eng mit dem sozialen Netzwerk Twitter verknüpft. Immerhin entwickelte er einen Regierungsstil, der weniger von Sacharbeit mit administrativen Stäben als von Alleingängen in direkter Ansprache “des Volkes” geprägt war. Oft, heißt es, hätten seine Minister zuerst über Twitter über Änderungen des Regierungskurses erfahren. In gewisser Weise ist es insofern folgerichtig, dass auch am Ende seiner Amtszeit sein Schicksal endgültig durch Twitter besiegelt zu werden schien. Denn ebenso wie fast alle großen sozialen Netzwerke sperrte Twitter seinen Account.

Es ist eigentlich kein Wunder, dass das in der Öffentlichkeit Diskussionen über die Macht und die rechtliche Disziplinierung sozialer Netzwerke ausgelöst hat. Ganz besonders heftig wurde – wie sollte es anders sein – wieder bei Twitter diskutiert. Nach dem Sturm aufs Capitol kam der nächste Streit auf die Tagesordnung, wobei dem Ex-Präsidenten diesmal mehr Sympathien entgegen gebracht wurden. Jedenfall sei es, so eine verbreitete Auffassung, nicht Sache sozialer Netzwerke, einen Präsidenten zu entmachten. Auch die Bundeskanzlerin äußerte sich zu dem Fall. Ihrer Meinung nach habe Twitter mit der Sperre in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit eingegriffen.

Bei diesen Worten müssen studierte Juristen stutzen. Denn eine Binsenweisheit des öffentlichen Rechts ist, dass Grundrechte den Bürger oder allgemein private Akteure, also auch Unternehmen oder zivilgesellschaftliche Organisationen vor dem Staat schützen. Nicht umgekehrt. Und bekanntlich handelt es sich bei Twitter letztlich um ein Privatunternehmen. Wohingegen Donald Trump, zumindest zum Zeitpunkt der Sperre noch, bei Twitter als höchster Repräsentant der Vereinigten Staaten auftrat. Kann ein Privatunternehmen den Präsidenten in seiner Meinungsfreiheit verletzen? Für Juristen verkehrte Welt.

Andererseits ist die Welt auch eine andere als im 19. Jahrhundert, als sich die Grundrechte weltweit, zumindest dem Anspruch nach, durchsetzten. Denn im 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts waren öffentliche Infrastrukturen zu ganz wesentlichen Teilen in den Händen des Staates. Statt zu twittern, wurden Briefe oder Zeitungsartikel geschrieben, die im schlimmsten Fall einem Zensor vorgelegt werden mussten und im besten Fall von einer Kutsche mit wackeren Pferdchen befördert wurden. Und vermutlich war der Kutscher ein Postbeamter. Wenn nun soziale Netzwerke wie Twitter heute ähnliche Funktionen erfüllen, wie früher die staatliche Post, dann muss durchaus drüber nachgedacht werden, ob für die Netzwerke nicht auch Grundrechte gelten. Juristen behelfen sich in diesen Fällen häufig mit der Figur der mittelbaren Drittwirkung: Gemeint ist, dass Private zwar nicht direkt an Grundrechte gebunden sind. Aber die Grundrechte über Auslegungsspielräume in Gesetzen dennoch in die Rechtsverhältnisse zwischen Bürger und Infrastrukturunternehmen einfließen.

Nun, das erklärt, warum Twitter in die Meinungsfreiheit eingreifen kann. Aber wieso ausgerechnet in die “Meinungsfreiheit” des gewählten Präsidenten, der ja keineswegs nur in seiner Eigenschaft als Privatmann Katzenvideos gepostet hat (er hat übrigens auch weder Hund noch Katze). Anders gefragt: Wieso sollte sich ein amtierender Präsident auf die Meinungsfreiheit berufen können, wenn er dazu aufruft, die Wahl seines Nachfolgers mit Gewalt zu sabotieren? Dies bleibt in der bisherigen Diskussion häufig unterbelichtet.

Genauso übrigens wie das Argument der Meinungsfreiheit lange Zeit kaum eine Rolle spielte, wenn es darum ging, Hassbotschaften oder Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen – und die Durchsetzung geltenden Rechts ziemlich selbstverständlich auch von sozialen Netzwerken zu verlangen. Und wieso auch: Meinungsfreiheit findet da ihre Grenzen, wo durch Äußerungen allgemeine Gesetze verletzt werden. Und seien es die Äußerungen eines amtierenden Präsidenten. Denn, wie es in der Declaration of Independece von 1776 steht: “all men are created equal” (Olaf Dilling).

 

2021-01-21T15:27:50+01:0020. Januar 2021|Allgemein, Digitales|

Barrierefreiheit – janz weit draußen…

Deutschland verpflichtet sich regelmäßig völkerrechtlich zum Schutz bestimmter Rechtsgüter. Und meist hat das dann auch seinen Grund. Die Folgen die völkerrechliche Verträge haben sind nicht zu unterschätzen. Während ein einfaches Gesetz durch einfache Mehrheiten im Bundestag und Bundesrat wieder aufgehoben werden kann, binden völkerrechtliche Verträge viel stärker. Denn grundsätzlich ist Vertrag Vertrag, auch wenn es, wie der Brexit zeigt, zumindest theoretisch oft Möglichkeiten gibt, sich wieder  von einem internationalen Abkommen zu lösen.

Nun sind völkerrechtliche Verträge auf dem Papier eine schöne Sache. Aber sie müssen auch umgesetzt werden. Und da hapert es nicht nur beim Pariser Abkommen und dem Klimaschutz. Es gibt auch in der UN-Behindertenrechtskonvention, die von Deutschland im Jahr 2008 unterzeichnet wurde, Rechte auf Teilhabe an Mobilität (Art. 20 UN-BRK) und auf Barrierefreiheit (Art. 8 UN-BRK), die bisher auf den Straßen der Republik kaum eingelöst worden sind. Dies zeigt sich etwa daran, dass Gehwegbreiten weder vom Gesetz- und Verordnungsgeber noch von den Gerichten an die Standards für Barrierefreiheit angepasst wurden.

Nun, tatsächlich wurden diese Rechte in eigenen Gesetzen umgesetzt, z.B. dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) oder auch in entsprechenden Gesetzen der Länder. Was allerdings nicht geschehen ist: Die Barrierefreiheit findet sich bisher ebensowenig wie der Klimaschutz in der Straßenverkehrsordnung wieder. Dabei wäre hier der Ansatzpunkt, um durch neue Regeln für Gehwegparken oder die Einrichung von Querungen wirklich freie Bahn für Rollstühle oder auch Kinderwagen zu schaffen. Ohne eine entsprechende Verzahnung bleibt die Barrierefreiheit, wie die Berliner sagen: “janz weit draußen” (Olaf Dilling).

 

2021-01-19T01:46:06+01:0019. Januar 2021|Allgemein, Verkehr|