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Über Dr. Olaf Dilling

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Klimawandel, Moorrenaturierung und Wasserrecht (II)

Graben in Norddeutschland

Graben in der Bremer Wümmeniederung (Foto: Olaf Dilling)

Vor kurzem hatten wir schon einmal über Klimawandel und Moorschutz geschrieben. Dabei war von den rechtlichen Regeln des Wassermanagements in der Fläche die Rede. Im Folgenden werden wir kurz eine der zentralen Stellschrauben für die Renaturierung von Mooren im Wasserrecht erläutern.

Bisher ist es so, dass Entwässerung durch Landwirtschaft gegenüber Anstauen und Wiedervernässen in gewisser Weise privilegiert ist. Zwar handelt es sich bei beiden Maßnahmen in der Regel um Benutzungen von Gewässern, die nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigungspflichtig sind. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 5 WHG sind beide Tätigkeiten als Benutzung definiert.

Allerdings gibt es nach § 46 WHG auch erlaubnisfreie Benutzungen. Und nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 gibt es eine Ausnahme bei Ableitungen “für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke”. Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich, “soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind”. Anders sieht es beim Stauen von Gräben oder anderen Fließgewässern aus. Hier ist immer eine Genehmigung erforderlich: Insofern besteht ein Ungleichgewicht.

Allerdings wird in einer Entscheidung des VG Magdeburg von 2018 überzeugend begründet, dass bei der Entwässerung von Moorböden solche “signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt” in der Regel anzunehmen sind. Daher wäre auch hier grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich. Dies nicht so sehr – wie in dem Fall von der Behörde argumentiert – weil Schadstoffe direkter und damit durch das Torfsubstrat weniger gefiltert in den Vorfluter gelangen. Sondern, so das Gericht, weil sich der Moorboden durch die Entwässerung und den Kontakt mit Sauerstoff zersetzt.

Das hat drei Folgen: Erstens wird die organische Substanz durch Mikroorganismen “veratmet”, was zu den bekannten erheblichen CO2-Emissionen führt. Zweitens hat dies zur Folge, dass über Jahrtausende gespeicherte Nährstoffe freiwerden, so dass auch die umliegenden Gewässer stärker belastet werden. Und drittens kann der Boden sich über die Jahre erheblich absenken und an Speicherfähigkeit verlieren, was langfristig wiederum ungünstige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt haben kann. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung besonders auf die Freisetzung von Nährstoffen abgestellt. Daher war eine Genehmigung der Drainage erforderlich. Außerdem war die Verpflichtung zum regelmäßigen Messen von Schadstoffen zumindest im Grundsatz gerechtfertigt.

Wir vermuten, dass die Erkenntnis der Genehmigungsbedürfigkeit der Dränage und Entwässerung von Moorböden in der Fläche bisher noch nicht so richtig angekommen ist. Dafür ist die Notwendigkeit dieser Praxis einfach zu tief in der norddeutschen Seele verwurzelt. Grade vor dem Hintergrund von Klimawandel und Trockenheit muss jedoch beachtet werden, dass die Entwässerung von Böden keine Selbstverständlichkeit ist. Auch sie bedarf rechtlich geregelter Rahmenbedingungen, die auf ein umfassenderes Wassermanagement abzielen, das ein Absenken des Grundwasserspiegels verhindert (Olaf Dilling).

 

2021-06-23T17:07:32+02:0023. Juni 2021|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|

Klimawandel, Moorrenaturierung und Wasserrecht (I)

Moor in der Eifel bei Sonnenaufgang

Es sitzt tief in den Köpfen. In weiten Teilen Norddeutschlands geht es seit Jahrhunderten darum, den Boden zu entwässern. Insbesondere die Moorböden wurden anfangs in mühsamer Handarbeit durch Torfabbau, Düngung und Drainage urbar gemacht. Die einst landschaftsprägenden Moore, die in großen Mengen Regenwasser gespeichert haben und übers Jahr kontinuierlich abgegeben oder verdunstet haben, wurden größtenteils zerstört.

Aus verschiedenen Gründen muss nun umgedacht werden:

*Als Klimatrend zeichnet sich ab, dass die Landwirtschaft zunehmend mit Dürre während der Vegetationsperiode nur unterbrochen von oberflächlich abfließendem Starkregen rechnen muss: Moore als Wasserspeicher könnten beidem entgegenwirken;

*Die vielerorts erhalten gebliebenen organischen Moorböden zersetzen sich aufgrund der Drainage und der Trockenheit, wodurch große Mengen CO2 freiwerden. Trotz der vergleichweise geringen Flächen macht dies einen Großteil der landwirtschaftlichen Emissionen aus;

*Moore sind wichtig für die Biodiversität: Durch die Austrocknung der Moore gehen z.B. die Bestände an Wiesenvögeln stark zurück.

Eine zentrale Stellschraube dafür ist, die Grundwasserstände im großen Stil zu heben. Denn Moorschutz funktioniert in den seltensten Fällen kleinräumig. Wenn irgendwo die Kernzone eines Moors geschützt ist, verhindert das auf Dauer meist nicht seine Zerstörung. Denn es gibt in Deutschland fast keine Moore mehr, durch die kein Graben gezogen wurde. Und hydrologisch hängt ein Moor zusammen, so dass ein Graben oft reicht, um das Moor sozusagen “ausbluten zu lassen”. Dies ist besonders kennzeichnend für Hochmoore, die über dem Grundwasserspiegel eine Art Regenwasserblase bilden. Ist diese Blase durch Drainage angestochen, läuft sie langsam, aber sicher aus.

Zentrale Rahmenbedingungen sind neben Agrarzuschüssen auch die rechtlichen Regeln über das Wassermanagement in der Fläche. Diese werden wir in den nächsten Tagen in einem weiteren Beitrag zu dem Thema anhand einer Gerichtsentscheidung darstellen (Olaf Dilling).

 

2021-06-23T17:12:19+02:0021. Juni 2021|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Wenn der Nachbar mit der Säge…

Schwarzkiefer

Schwarzkiefer mit Ästen (Foto: Peter H, Pixabay)

Bäume im eigenen oder in des Nachbars Garten sind oft ein hoch emotionales Thema. Für die einen sind Bäume durchweg positiv besetzt, zudem verbessern sie spürbar das Stadtklima, für die anderen ein steter Quell von Verschattung und Laubwurf oder gar wegen Windbruch eine Gefahr für Leben und Eigentum.

Ähnlich zwiegespalten sind auch die Wertungen des Rechtssystems: Da gibt es das öffentliche Recht, das die Bäume schützt. Sei es durch das Naturschutzrecht des Bundes und der Länder, sei es durch Baumschutzsatzungen, -verordnungen oder -kataster der Kommunen.

Dann gibt es aber auch das Bürgerliche Recht. Hier steht die Eigentumsfreiheit im Vordergrund. Dass sich natürliche Prozesse, Ökosysteme oder auch einzelne Lebewesen in der Regel nicht an Eigentumsgrenzen halten, bleibt weitgehend unberücksichtigt. Wir hatten das unlängst mal am Beispiel einer auf der Grundstücksgrenze wachsenden Wildkirsche gezeigt, über das Oberlandesgericht (OLG) München entscheiden musste. Ein Nachbar hatte deren Wurzeln beim Bau eines Gartenhauses gekappt. Was nach § 910 BGB zulässig sei, so das Gericht, selbst wenn der Baum daraufhin wegen der dadurch erfolgten Schädigung gefällt werden muss.

Ein ähnlicher, ursprünglich beim Amtsgericht Pankow/Weissensee anhängiger Fall, bei dem es um eine Schwarzkiefer ging, wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Ein Nachbar hatte sich über Nadeln und Zapfen einer 40 Jahre alten Kiefer geärgert, deren Äste bereits seit mindestens 20 Jahren über seine Grundstücksgrenze gewachsen waren. Er griff er daher zur Säge und schnitt die Äste direkt über der Grenze ab. Dafür ist gemäß § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB zuvor eine Fristsetzung erforderlich. Außerdem besteht dieses Recht nicht, wenn von den Ästen keine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung ausgeht.

Zwischenzeitlich hatte der BGH entschieden, dass nicht nur von den Ästen unmittelbare, sondern auch mittelbaren Folgen, wie der Abfall von Nadeln und Zapfen, eine solche Beeinträchtigung darstellen können. Nun hat der BGH darüberhinaus entschieden, dass auch die Tatsache, dass der Baum durch das Kappen der Äste seine Standfestigkeit verliert oder abzusterben droht, kein Hindernis für die Ausübung des Selbsthilferecht darstellt. Allerdings hat der BGH die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, um prüfen zu lassen, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Nutzung gegeben war (Olaf Dilling).

2021-06-17T23:30:29+02:0017. Juni 2021|Naturschutz|