Avatar-Foto

Über Dr. Olaf Dilling

Der Autor hat bisher keine Details angegeben.
Bisher hat Dr. Olaf Dilling, 502 Blog Beiträge geschrieben.

Klimaanpassung: Auch eine Herausforderung für Kommunen

Eine mobile Barriere mit Verbotsschild und Hinweis auf Hochwasser neben einer Autobahnbrücke

Hochwasserereignisse dürften sich aufgrund des Klimawandels trotz der Zunahme von Dürren in Deutschland häufen (Foto: Markus Distelrath – Pixabay).

Das Kompetenzzentrum Klimafolgen und Anpassung (KomPass) im Umweltbundesamt hatte für heute Vormittag eingeladen. Anlass war die Veröffentlichung einer neuen UBA-Studie über die Risiken und Anpassungserfordernisse, die der Klimawandel in Deutschland bringen wird.

Der Präsident des Umweltbundesamts Professor Dirk Messmer machte gleich von Anfang an klar: Wenn wir nichts tun, droht alles instabil zu werden und die Kosten des Klimawandels werden langfristig untragbar. Das gilt sowohl für die Vermeidung der schlimmsten Verläufe als auch für die Maßnahmen zur Anpassung, die schon jetzt notwendig werden. Ein Beispiel sind “Schwammstädte”, die so konstruiert und geplant sind, dass sie Extremwetter abfedern: große Hitze und Starkregen. Oder eine klimaresistente Landwirtschaft, die trotz Trockenheit ertragreich wirtschaftet.

Denn bis die Maßnahmen greifen, dauert es einige Zeit. Mag sein, dass in Zukunft der Wein auch an Eider und Weser wächst, aber bis ein Weinstock reichlich trägt, können schon mal 15 bis 20 Jahre vergehen. Das Problem bei dieser langfristigen Planung ist, so Walter Kahlenborn von Adelphi, einem Berliner umweltpolitischen ThinkTank, dass die Prognosen bisher im Detail oft noch unsicher sind. Das ist gerade für die Forstwirtschaft mit ihren langen Wachstums- und Preiszyklen schwierig.

Klar ist allerdings bereits jetzt, dass es Herausforderungen in unterschiedlichen Branchen und Lebensbereichen gibt, die sich in ihren Auswirkungen zum Teil potenzieren könnten: Betroffen sind sicher vor allem die naturnutzenden Wirtschaftszweige wie Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Wasserwirtschaft. Küstenschutz, Gesundheitssektor und Städtebau.

Letzterem war auch eigens eine der parallelen Sitzungen gewidmet: Vor allem Stadtplaner und Vertreterinnen von Kommunen haben dort in Form einer Podiumsdiskussion darüber debattiert, was für Herausforderungen das Management von Hochwasser und Klimaerwärmung in Städten und Gemeinden mit sich bringt. Mitunter ging es dabei um altbekannte Forderungen, dass es mehr Grün in den Städten geben sollte und dass zu viel Beton für ein ungünstiges Mikroklima sorgt. Daran schließen sich jedoch oft auch ganz konkrete rechtliche oder rechtspolitische Fragen an: Was genau gehört in Bebauungspläne, wie lassen sich Frischluftschneisen freihalten, welche Hebel bietet das Bauplanungs- und das Wasserrecht, um Bodenversiegelung entgegenzuwirken und innerstädtische Gewässer naturnäher und resilienter zu gestalten. Auf die Kommunen kommen auch bei der Klimaanpassung eine Menge neuer Hausaufgaben hinzu. Eine Abstimmung unter den Teilnehmer ergab aber, dass die Mehrheit der Gemeinden das Problem zumindest erkannt haben soll (Olaf Dilling).

 

2021-06-14T22:13:05+02:0014. Juni 2021|Allgemein, Umwelt|

Nachhaltigkeit, Kinder, Rasse … und die Relevanz des Grundgesetzes

Politiker haben oft den Impuls, alle möglichen aktuellen Anliegen ins Grundgesetz (GG) zu schreiben. Bei Juristen stößt das selten auf Gegenliebe. Sie sehen dadurch die Verfassung verwässert oder geradezu inflationiert. Ohnehin enthalte das Grundgesetz meist schon Lösungen für die meisten gesellschaftlichen Probleme. Die Anwendung auf die aktuellen Anliegen bedürfe zwar einiger verfassungsrechtlicher Auslegungskunst, aber dafür gäbe es die Verfassungsrechtler ja. Aus den neu in die Verfassung aufgenommenen Zielen ließen sich oft ohnehin nur begrenzt Rechte ableiten. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese als Staatszielbestimmungen, nicht als Grundrechte formuliert seien.

In der laufenden Legislaturperiode hatte sich die große Koalition auf zwei Projekte geeinigt, über die kurz vor ihrem Ablauf noch entschieden werden sollte: Zum einen betraf dies den Verbleib des Begriffs der “Rasse”, zum anderen spezifische Kinderrechte, die bisher im Grundgesetz nicht eigens ausgewiesen waren.

Bei der Rasse war das Argument, dass dieser Begriff aktuellen wissenschaftlichen Standards nicht genüge. Zwar wurde er nach dem Krieg nur in Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz aufgenommen, um zu verhindern, dass Rassekriterien wieder so eine große Rolle spielen könnten, wie zur NS-Zeit unter den Nürnberger Gesetzen. Dennoch sind heute viele Leute der Meinung, die Art, wie Artikel 3 GG den Begriff voraussetzt, den Eindruck erwecken könnte, es gäbe Menschenrassen wirklich als feste, objektiv unterscheidbare Größe in der Welt. Daher sollte der Begriff nach der Vorstellung der Bundesregierung durch die Formulierung ersetzt werden, dass niemand aus “rassistischen Gründen” diskriminiert werden dürfe.

Spezielle Kinderrechte fehlen im Grundgesetz bisher. Daher sollte Artikel 6 GG einen weiteren Absatz bekommen: „Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“

Hier wurde in der verfassungsrechtlichen Diskussion zu Recht kritisiert, dass die darin enthaltenen Rechte bereits im Grundgesetz enthalten seien. Denn die Grundrechte gemäß Artikel 1 bis 19 GG gelten sämtlich auch für Kinder als Grundrechtsträger. Sie können zwar von den Kindern nur unter Vorbehalt ihrer Reife ausgeübt werden. Daran hätte jedoch auch die Grundgesetzreform nichts geändert.

Beide Grundgesetzänderung sind in den letzten Tagen nun doch abgelehnt worden. Für das Selbstverständis der Politik bezeichnend ist weniger die Tatsache, dass die Änderungen nicht zu Stande kamen. Bezeichnend ist vielmehr die Begründung des Justiziars der Unionsfraktion, Ansgar Heveling: “die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz bestätigt, dass jede Änderung der Verfassung die Tür zu neuen Auslegung der Verfassung öffnet”. Denn dass Grundgesetzänderungen etwas bewirken sollen, nicht bloß wohlfeile symbolische Politik sein dürfen, das sollte doch schon immer das Ziel gewesen sein. Oder etwa nicht? (Olaf Dilling)

2021-06-10T23:45:23+02:0010. Juni 2021|Allgemein|

Barrierefreier Umweltverbund 2022

Das Prinzip der Barrierefreiheit lenkt den Blick auf Behinderungen im öffentlichen Raum. Eine Behinderung, das ist dann nicht primär eine Lähmung, ein amputiertes Bein oder eine Netzhautablösung. Sondern eine steile Bahnhofstreppe, ein zu enger Durchgang oder ein gut sichtbarer, aber kaum zu begreifender neuer Türöffnungsmechanismus.

Lächelnde Frau mit Sonnen auf Elektro-Rollstuhl beugt sich stark zur Seite, um unter einer Durchfahrsperre auf einem Waldweg durchzufahren.

Verrenkungen nötig: Der Kampf für mehr Barrierefreiheit stößt vielerorts auf Widerstände.

Dieser Wechsel der Blickrichtung von der körperlichen zur baulichen Beeinträchtigung ist nicht nur fair. Er ist auch sinnvoll, weil Behinderungen, die für körperlich beeinträchtigte Menschen relevant sind, sich in der Regel auch für viele andere Menschen negativ auswirken:

Eltern, die mit Kinderwagen unterwegs sind. Kinder. Leute, die sich beim Sport das Bein verletzt haben. Menschen mit schwerem Gepäck. Fahrrad- oder Lastenradfahrer, die auch mit der Bahn oder S-Bahn fahren wollen. Und nicht zuletzt alte Menschen, die nicht mehr gut zu Fuß sind.

Sie alle können sich freuen. Denn in gut einem halben Jahr, am 01.01.2022 soll der gesamte öffentliche Nahverkehr in Deutschland barrierefrei gestaltet werden. Dies ist seit 2013 sogar rechtlich im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verankert worden. In § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG steht eine  Formulierung:

Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen.

Dass diese Zielvorgabe auf eine etwas gewundene Weise formuliert ist, ist für entsprechende Teilhabe- oder Leistungsansprüche nicht untypisch. Eine genaue Lektüre zeigt, dass die in dem Satz formulierte Pflicht zunächst einmal die Ersteller des Nahverkehrsplans trifft. In den folgenden Sätzen kommen zudem einige Einschränkungen. Zum Beispiel, dass gemäß § 8 Abs. 3 S. 4 PBefG von der Frist abgewichen werden kann. Dafür müssen aber im Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden.

Zudem erfordert der Planungsprozess, die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen. Angehört werden müssen auch Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände. Die jeweiligen Interessen sind im Planungsprozess angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen.

Durch diesen Rechtfertigungsdruck und die starke Einbeziehung von Stimmen, die für Barrierefreiheit sprechen, ist es in den letzten Jahren zu erheblichen Fortschritten gekommen. Zwar gibt es weiterhin Haltestellen und Bahnhöfe, an denen Barrierefreiheit nicht gewährleistet ist. Aber das Verhältnis von Regel und Ausnahme hat sich auch hier so verändert, dass Öffentlicher Verkehr hoffentlich bald so zugänglich ist, wie sein Name seit jeher verspricht (Olaf Dilling).

2021-06-07T21:59:56+02:007. Juni 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|