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Über Dr. Olaf Dilling

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Deutschlandtakt: Der Rhythmus, bei dem man mit muss…

Lange Zeit schien es so, als würde sich im Verkehrssektor gar nichts bewegen. Dies, obwohl bereits im Bereich Energie, Industrie und Wärme große Anstrengungen unternommen wurden, die Treibhausgasemissionen zu senken. Inzwischen gibt es zumindest hier und da einige Ansätze, die bisher allerdings vor allem von den Kommunen und Ländern ausgehen.

Ein besonders hohes Potential an Einsparung von CO2-Emissionen hätte die Bahn. Wenn sie, erstens, endlich vollständig elektrifiziert würde. Zweitens, ihre Kapazitäten besser ausgebaut. Drittens, wenn sie zu einer preiswerten, zuverlässigen und schnellen Alternative zu Inlandsflügen würde.

Tatsächlich hat der Gesetzgeber zuletzt durch Zustimmung des Bundesrat bei seiner letzten Sitzung am letzten Freitag, nun eine Weiche für die Modernisierung der Bahn gestellt. Konkret ging es um das Eisenbahnregulierungsgesetz. Darin wurde nun eine Erprobungsklausel aufgenommen, um damit die rechtlichen Voraussetzungen für den sogenannten Deutschlandtakt zu schaffen.

Damit ist ein deutschlandweit abgestimmter Taktfahrplan gemeint. Beim Deutschlandtakt sollen die Verbindungen regelmäßig, in der Regel alle 30 Minuten, und zur gleichen Zeit abfahren. Das hat unter anderem den Vorteil, dass Anschlüsse verlässlich und ohne Wartezeiten erreicht werden können. Es setzt aber voraus, dass einige Strecken ausgebaut werden und dass den “getakteten” Züge Vorrang eingeräumt wird, um sie nicht warten zu lassen. Dafür ist unter anderem die Erprobungsklausel nötig.

Im Idealfall dürfte es gar nicht nötig sein, aus Klimaschutzgründen Inlandsflüge zu verbieten, wie in den letzten Monaten öfter diskutiert wurde. Es reicht, die Bahn so zu ertüchtigen, dass jeder Mensch, der halbwegs bei Verstand ist, dieses Verkehrsmittel als umweltfreundlichere, verlässlichere und komfortablere Alternative wählt (Olaf Dilling).

2021-06-01T00:00:25+02:001. Juni 2021|Verkehr|

Auch Umparken ist Parken

Das Straßenrecht und die zentrale Kategorie des Gemeingebrauchs bietet immer wieder Anlass für Versuche, die Benutzung des öffentlichen Straßenraums einzuschränken. Letztes Jahr hatte das Verwaltungsgericht (VG) Hannover über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Kommune einem Abschleppunternehmen untersagt hatte, auf Privatparkplätzen unzulässigerweise abgestellte Pkws auf öffentliche Parkplätze umzusetzen.

Das Abschleppunternehmen hatte den betroffenen Kfz-Haltern zunächst nicht gesagt, wo es die falsch geparkten Autos abgestellt hatte. Dadurch konnte es Druck auf die Halter ausüben, die Abschleppkosten zu bezahlen. Der Bürgermeister der Gemeinde war der Auffassung, dass dies ein schwerpunktmäßig kommerzieller Zweck sei. Die Verkehrsfunktion des Parkens würde dagegen in den Hintergrund treten. Das hätte zur Konsequenz, dass das Umparken sich nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs bewegen würde. Vielmehr sei es eine gebührenpflichtige Sondernutzung. Daher untersagte er die Praxis.

Dagegen klagte das Unternehmen vor dem VG Hannover und bekam recht. Denn nach Aufassung des Gerichts richte sich die rechtliche Beurteilung des Umsetzens nicht nach Straßenrecht, sondern nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung. Das Parken der Kraftfahrzeuge sei hinsichtlich seiner Zulässigkeit ausschließlich nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, also insbesondere § 12 StVO, zu beurteilen. Nur wenn ein Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen oder nicht betriebsbereit sei, könne eine Ausnahme vom Gemeingebrauch vorliegen. Dass derjenige, der Fahrzeuge auf Parkplätzen abstellt, dabei auch gewerbliche Interessen verfolgt, spreche primär nicht gegen das Parken.

Das Abschleppunternehmen habe im Übrigen ein Interesse daran, dass die Kosten übernommen und das Fahrzeug wieder in Betrieb genommen würde. In der Regel würden die Fahrzeuge auch innerhalb weniger Stunden ausgelöst.

Interessant ist diese Entscheidung deshalb, weil sie zeigt, dass die Definition des Gemeingebrauchs auf Landesebene nur einen engen Spielraum aufweist. Im Grunde ist nach der Rechtsprechung weitgehend durch das Straßenverkehrsrecht festgelegt, was zum Gemeingebrauch zählt und was Sondernutzung genehmigt werden muss. Dadurch werden den Gestaltungspielräumen von Ländern und Kommunen relativ enge grenzen gesetzt (Olaf Dilling).

2021-05-27T23:38:28+02:0027. Mai 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Renaturierung und Wasserrecht

Die Redewendung vom “Wasser abgraben” zeugt davon, dass Eingriffe in Ökosysteme, auch wenn sie auf privatem Grund vorgenommen werden, häufig auch in Rechte Dritter eingegreifen. Grade in der Wasserwirtschaft können lokale Änderungen weitreichende Auswirkungen haben. Das ist bei Staudämmen zur Regulierung großer Flüsse wie dem Nil oder dem Yangtze offensichtlich. Aber heute kommt unser Beispiel von der Müggelspree.

An der Müggelspree wurden Mitte der 2000er Jahre einige Altwässer wieder reaktiviert. Das hatte unterschiedliche Gründe. Unter anderem war durch Aufgabe einiger Braunkohletagebaue seit 1989 weniger sogenanntes Sumpfungswasser in die Spree eingeleitet worden, so dass der Wasserstand besonders bei Niedrigwasser gesunken war. Zum anderen hatte die Flussbegradigung dazu geführt, dass sich der Fluss tiefer eingegraben hat. Auch der Grundwasserspiegel war daher abgesunken. Das wirkt sich sowohl auf natürliche Ökosysteme als auch auf die Verfügbarkeit von Wasser für die Landwirtschaft aus.

Die Öffnung der Altwässer sollte dem entgegen wirken. Denn der Fluss läuft nun  auch wieder im alten Bett, was zu einer Verlangsamung des Abflusses führt. Dafür wurden hinter den Durchstichstellen in den begradigten Flussabschnitten sogenannte Solschwellen, also Hindernisse im Flussbett eingebaut. Dadurch wird der Wasserstand geringfügig erhöht und das Wasser bei niedrigen Wasserständen in die Altwässer umgeleitet. Bei mittleren Wasserständen kann das Wasser jedoch zusätzlich auch durch die begradigten Flussabschnitte fließen.

Eigentlich dürfte daraus für den Naturschutz, für das Grundwasser aber auch für die benachbarten Landwirte eine erhebliche Verbesserung resultieren. Denn niedrige Wasserstände werden bei Trockenheit durch die Solschwellen und die verlangsamte Fließgeschwindigkeit durch die Mäander erhöht. Dies ist gerade angesichts der klimatischen Veränderungen mit Trockenperioden sinnvoll. Denn durch die Maßnahme erhöht sich auch der Grundwasserspiegel. Dagegen wird der Abfluss bei hohen Wasserständen nicht behindert. Im Gegenteil kann das Wasser nunmehr sowohl durch die Altwasser als auch durch die begradigten Abschnitte fließen.

Dennoch kam es nach der Renaturierung zu Beschwerden und sogar zu einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder). Ein Landwirt mit angrenzenden Weideflächen und Feldern war der Auffassung, dass die Renaturierung Hochwasser auf seinen Grundstücken verursacht habe. Zudem habe die Behörden bei der Umgestaltung versäumt, gemäß § 68 WHG ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage ab.

Denn zum einen waren die Flächen ohnehin als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen, so dass es schon zuvor regelmäßig zu Überflutungen gekommen war. So waren die vom Kläger beanstandeten Ereignisse auf den Eisgang im März zurückzuführen. Die Behörden hätten zwar auf rechtswidrige Weise ein Planfeststellungsverfahren unterlassen. Dies wäre bei der Umwandlung eines Stillgewässers in ein Fließgewässer durch den Anschluss der Altarme der Müggelspree an den „Hauptfluss“ erforderlich gewesen, durch den sie ein substantiell wesentlich anderes Gepräge erhalten hätten. Allerdings sei dadurch nicht nachweisbar in Rechte des Klägers eingegriffen worden (Olaf Dilling).

2021-05-26T09:21:50+02:0026. Mai 2021|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|