Über Olaf Dilling

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Renatu­rierung und Wasserrecht

Die Redewendung vom „Wasser abgraben“ zeugt davon, dass Eingriffe in Ökosysteme, auch wenn sie auf privatem Grund vorge­nommen werden, häufig auch in Rechte Dritter einge­g­reifen. Grade in der Wasser­wirt­schaft können lokale Änderungen weitrei­chende Auswir­kungen haben. Das ist bei Staudämmen zur Regulierung großer Flüsse wie dem Nil oder dem Yangtze offen­sichtlich. Aber heute kommt unser Beispiel von der Müggelspree.

An der Müggel­spree wurden Mitte der 2000er Jahre einige Altwässer wieder reakti­viert. Das hatte unter­schied­liche Gründe. Unter anderem war durch Aufgabe einiger Braun­koh­le­ta­gebaue seit 1989 weniger sogenanntes Sumpfungs­wasser in die Spree einge­leitet worden, so dass der Wasser­stand besonders bei Niedrig­wasser gesunken war. Zum anderen hatte die Fluss­be­gra­digung dazu geführt, dass sich der Fluss tiefer einge­graben hat. Auch der Grund­was­ser­spiegel war daher abgesunken. Das wirkt sich sowohl auf natür­liche Ökosysteme als auch auf die Verfüg­barkeit von Wasser für die Landwirt­schaft aus.

Die Öffnung der Altwässer sollte dem entgegen wirken. Denn der Fluss läuft nun  auch wieder im alten Bett, was zu einer Verlang­samung des Abflusses führt. Dafür wurden hinter den Durch­stich­stellen in den begra­digten Fluss­ab­schnitten sogenannte Solschwellen, also Hinder­nisse im Flussbett eingebaut. Dadurch wird der Wasser­stand gering­fügig erhöht und das Wasser bei niedrigen Wasser­ständen in die Altwässer umgeleitet. Bei mittleren Wasser­ständen kann das Wasser jedoch zusätzlich auch durch die begra­digten Fluss­ab­schnitte fließen.

Eigentlich dürfte daraus für den Natur­schutz, für das Grund­wasser aber auch für die benach­barten Landwirte eine erheb­liche Verbes­serung resul­tieren. Denn niedrige Wasser­stände werden bei Trockenheit durch die Solschwellen und die verlang­samte Fließ­ge­schwin­digkeit durch die Mäander erhöht. Dies ist gerade angesichts der klima­ti­schen Verän­de­rungen mit Trocken­pe­rioden sinnvoll. Denn durch die Maßnahme erhöht sich auch der Grund­was­ser­spiegel. Dagegen wird der Abfluss bei hohen Wasser­ständen nicht behindert. Im Gegenteil kann das Wasser nunmehr sowohl durch die Altwasser als auch durch die begra­digten Abschnitte fließen.

Dennoch kam es nach der Renatu­rierung zu Beschwerden und sogar zu einer Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt Frankfurt (Oder). Ein Landwirt mit angren­zenden Weide­flächen und Feldern war der Auffassung, dass die Renatu­rierung Hochwasser auf seinen Grund­stücken verur­sacht habe. Zudem habe die Behörden bei der Umgestaltung versäumt, gemäß § 68 WHG ein Planfest­stel­lungs­ver­fahren durch­zu­führen. Das Verwal­tungs­ge­richt Frankfurt (Oder) wies die Klage ab.

Denn zum einen waren die Flächen ohnehin als Überschwem­mungs­gebiet ausge­wiesen, so dass es schon zuvor regel­mäßig zu Überflu­tungen gekommen war. So waren die vom Kläger beanstan­deten Ereig­nisse auf den Eisgang im März zurück­zu­führen. Die Behörden hätten zwar auf rechts­widrige Weise ein Planfest­stel­lungs­ver­fahren unter­lassen. Dies wäre bei der Umwandlung eines Still­ge­wässers in ein Fließ­ge­wässer durch den Anschluss der Altarme der Müggel­spree an den „Haupt­fluss“ erfor­derlich gewesen, durch den sie ein substan­tiell wesentlich anderes Gepräge erhalten hätten. Aller­dings sei dadurch nicht nachweisbar in Rechte des Klägers einge­griffen worden (Olaf Dilling).

2021-05-26T09:21:50+02:0026. Mai 2021|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Fahrverbot nach der StVO-Reform

Nachdem lange über Fahrverbote bei Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen gestritten wurde, sieht die StVO nach dem schließlich gefundene Kompromiss nur eine Bußgeld­erhöhung vor. Es könnte also der Eindruck entstehen, man könnte sich für Rechts­ver­stöße im Straßen­verkehr mit bloßen Geldstrafen freikaufen.

Ganz so einfach ist es jedoch nicht. Denn die Möglichkeit, wegen grober oder beharr­licher Pflicht­ver­let­zungen gemäß § 25 Abs. 1 StVO ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten auszu­sprechen, besteht weiterhin. Wie ein aktueller Beschluss des Kammer­ge­richts zeigt, reichen mehrere relativ leichte Verstöße aus, um ein Fahrverbot zu rechtfertigen.

In dem betref­fenden Fall hatte der aus Wiesbaden stammende Fahrer eines Mercedes-Benz auf dem Ku’damm fahrend über eine längere Strecke auf seinem Handy geklickt und gewischt. Bereits in den voran­ge­gan­genen 24 Monaten war der Mann mit erheb­lichen Geschwin­dig­keits­ver­stößen aufge­fallen war. Die lagen über 24 km/h über der vorge­schrie­benen Geschwin­digkeit. Daher war neben einem Bußgeld in Höhe von 200 Euro auch ein einmo­na­tiges Fahrverbot verhängt worden.

Dagegen wandte sich der Mann mit einer Rechts­be­schwerde vor dem Kammer­ge­richt. Dies sah die Strafe jedoch als gerecht­fertigt an, da der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO wegen der gravie­renden Beein­träch­tigung der Fahrleistung den Geschwin­dig­keits­ver­stößen gleich­stehe. Insofern seien die Voraus­set­zungen des § 25  Abs. 1 StVO erfüllt, die eine grobe oder beharr­liche Verletzung von Pflichten des Fahrzeug­führers voraus­setzen (Olaf Dilling).

2021-10-13T20:45:14+02:0020. Mai 2021|Verkehr|

Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz: Happy BerlKönig-Hour

Oft wird betont, dass die verstärkte Orien­tierung von Mobilität am Umwelt­verbund, also an öffent­lichen Perso­nen­nah­verkehr, Fahrrad- und Fußverkehr eine ziemlich exklusiv urbane Diskussion sei. Denn auf dem Land oder in den Vorstädten sei das Auto alter­na­tivlos. Auch die Innen­städte müssten sich weiter offen halten für Leute, die in ihrem Alltag auf den mobilen Indivi­du­al­verkehr angewiesen seien. Die müssten auch weiter mit dem Verkehr­mittel ihrer Wahl in die Stadt­zentren kommen.

Foto: JLudwig49, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Nun, mit der Wahlfreiheit der Verkehrs­mittel argumen­tieren in dem Zusam­menhang oft Politiker, die mit der Still­legung von regio­nalen Schie­nen­ver­bin­dungen und dem Einstellen von Buslinien bisher wenig Probleme hatten. Die Wahl reduziert sich in einer Markt­wirt­schaft manchmal halt auf die eine, einzig wirtschaft­liche Alter­native. Wobei geflis­sentlich darüber hinweg­ge­sehen wird, dass es auch um die Wirtschaft­lichkeit des Kraft­fahr­zeug­ver­kehrs vielerorts ganz anders bestellt wäre, wenn alle gesamt­ge­sell­schaft­lichen Kosten „einge­preist“ würden, wie Volks­wirte zu sagen pflegen.

Was bei der Diskussion über die Verkehrs­wende bisher vor allem zu kurz kommt, ist die Tatsache, dass es auch auf dem Land sehr viele Menschen gibt, deren Mobili­täts­be­dürf­nisse sich nicht mit dem Kfz-Verkehr befrie­digen lassen. Dazu gehören Kinder und Jugend­liche, alte Menschen, die nicht oder nicht mehr Auto fahren können. Leute, die wegen körper­licher Einschrän­kungen oder aus gesund­heit­lichen Gründen nicht Auto fahren. Und Leute, aus Armut oder aus Überzeugung kein eigenes Auto haben. All diese Menschen sind bisher, soweit die Stecken sich nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurück­legen lassen, auf eine gute Versorgung mit öffent­lichem Verkehr angewiesen.

Aller­dings sind in den letzten Jahren neue Mobili­täts­an­gebote entstanden, mit denen sich die Lücke zwischen motori­siertem Indivi­du­al­verkehr und öffent­lichem Verkehr mögli­cher­weise schließen lässt. Bisher wurden sie vor allem in den urbanen Zentren auspro­biert, z.B. der BerlKönig im Zentrum von Berlin oder Clevers­huttle, die inzwi­schen in Düsseldorf ein sogenanntes Ridepooling betreiben. Das heißt, anders als Taxis werden die Fahrzeuge während einer Fahrt nicht exklusiv von einem Kunden genutzt, sondern über eine App werden die Mobili­täts­be­dürf­nisse mehrerer Kunden so gebündelt, dass der Fahrer sie sozusagen als flexible Fahrge­mein­schaften durch die Stadt fährt.

Bisher sind diese Angebote nur auf Grund einer Experi­men­tier­klausel in § 2 Abs. 7 Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz (PBefG) und nur bis zu einer Höchst­dauer von vier Jahren möglich. Aller­dings wird im März vom Bundestag mit Zustimmung des Bundes­rates eine Reform dieses Gesetzes verab­schiedet. Dadurch sollen die neu entstan­denen digitalen Sharing- und On-Demand-Dienste einen rechts­si­cheren Rahmen bekommen.

Was den BerlKönig angeht, hat sich gezeigt, dass der Anbieter die anfäng­lichen günstigen Preise auf Dauer nicht ohne Förderung durch das Land durch­halten kann. Daher ist die Zukunft dieses Angebots weiterhin ungewiss. Denn das Berliner Abgeord­ne­tenhaus hat sich bisher mehrheitlich dagegen ausge­sprochen, das Defizit zu übernehmen.

Das ist insofern nachvoll­ziehbar, als der BerlKönig bisher vor allem dort einge­setzt wird, wo auch bisher ein ausrei­chendes Angebot an öffent­lichem Verkehr besteht. Nämlich im Zentrum Berlins. Inter­essant sind diese Angebote weniger als Ersatz, denn als Ergänzung zum öffent­lichen Verkehr. An allen Orten und zu allen Zeiten, in denen der öffent­liche Linien­verkehr mangels ausrei­chender Nachfrage versiegt: In den Nacht­stunden mit einer BerlKönig-„Happy Hour“ und in den Bereichen der urbanen Peripherie der Vororte und branden­bur­gi­schen Schlaf­städte, in denen ein smarter, flexibler und kosten­güns­tiger Zubringer zum S‑Bahnnetz oft fehlt (Olaf Dilling).

 

2021-05-18T00:12:06+02:0018. Mai 2021|Verkehr|