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Fahrrad­straßen müssen Verbes­se­rungen bringen

Frau auf Fahrrad im Stadtverkehr

Wir hatten schon vor einiger Zeit schon mal über eine Fahrrad­straße in Hannover berichtet. Wegen der Einrichtung der Fahrrad­straße durch die Stadt gibt es Streit mit einem Anwohner. Der Anwohner wollte und will weiterhin mit seinen Klagen erreichen, dass die Anordnung einer Fahrrad­straße zurück­ge­nommen wird.

Und tatsächlich stellt das Verwal­tungs­ge­richt Hannover immer wieder Fehler bei der Anordnung der Fahrrad­straße fest. Aller­dings mit Konse­quenzen, die mögli­cher­weise nicht im Sinne des Kläger sind. Aus Sicht des Gerichts sind die Fahrrad­straßen nicht konse­quent genug umgesetzt. Denn Fahrrad­straßen sind eigentlich Straßen, die exklusiv Fahrrad­fahrern vorbe­halten sein sollen. In Hannover wurden jedoch an den 23 dort ausge­wie­senen Fahrrad­straßen immer Zusatz­schilder angebracht, die auch Pkw erlauben, dort zu fahren und konse­quen­ter­weise auch dort zu parken.

Dadurch ist die Fahrbahn für die Fahrräder und die Möglich­keiten, die eine Fahrrad­straße regel­mäßig bieten soll, z.B. neben­ein­ander zu fahren, viel zu eng. Nach der ersten Entscheidung des VG Hannover musste die Verkehrs­re­gelung bereits angepasst werden: Es wurde eine Einbahn­stra­ßen­re­gelung einge­führt und die Parkplätze reduziert.

In dem neuen Verfahren ist das Gericht jedoch zur Überzeugung gekommen, dass die Straße immer noch zu eng ist, um Fahrrad­fahrern ausrei­chend Sicherheit zu bieten. Inbesondere ist es erfor­derlich, genug Abstand von den dort parkenden Autos zu halten, so dass die effektive Breite der Fahrbahn nicht ausreicht. Daher müssen die Parkplätze weiter reduziert werden und eine Anlie­ger­re­gelung für Kfz einge­führt werden. Denn die Regel sei, dass eine Fahrrad­straße nur dann zu recht­fer­tigen ist, wenn für die Radfahrer tatsächlich ein Gewinn an Sicherheit herausspringt.

Für Kommunen bedeutet das, dass Fahrrad­straßen ausrei­chend Platz für den Fahrrad­verkehr bieten müssen, um gerichtsfest geplant werden zu können. Für die Verbände bietet die Recht­spre­chung die Möglichkeit, bei lediglich „symbo­li­schen“ Verbes­se­rungen die Politik an ihren Verspre­chungen festzu­halten und auf tatsächlich sichere Fahrrad­straßen zu drängen (Olaf Dilling).

2021-08-25T22:34:14+02:0025. August 2021|Verkehr|

Verkehrs­wende im Wahlpro­gramm der LINKEN

Fahhradzeichen auf Asphalt mit Linksabbiegepfeil
Das Wahlpro­gramm der Partei Die LINKE ist bei dieser Wahl tatsächlich eins der spannen­deren Programme, weil die LINKE sich mit dem Thema Ökologie mitunter in der prakti­schen Politik etwas schwer tut. Dagegen ist das Wahlpro­gramm in seinen Aussagen relativ eindeutig und setzt in Punkto Verkehrs­wende unter dem Stichwort „Bezahlbare und klima­freund­liche Mobilität für alle“ durchaus Schwerpunkte:

  • Bus und Bahn sollen als Alter­native zum motori­sierten Indivi­du­al­verkehr ausgebaut werden
  • Der Nahverkehr soll attrak­tiver und schritt­weise kostenlos gemacht werden
  • In die Schiene soll inves­tiert und das Bahnfahren billiger werden
  • Städte sollen autoärmer und Ziele mit ÖPNV, zu Fuß und mit dem Rad erreichbar werden
  • Liefer­verkehr soll öffentlich organi­siert werden.

Inter­essant ist in dem Zusam­menhang eine Mobili­täts­ga­rantie für den öffent­lichen Raum durch Reakti­vierung still­ge­legter Schie­nen­strecken und durch mindestens Stundentakt für Busse zwischen Gemeinden und zu nächst­grö­ßeren Städten zwischen 6 und 22 h. Weiterhin tritt die LINKE für eine Umwandlung der Pendler­pau­schale in ein sozial gerechtes Mobili­tätsgeld ein, für die Abschaffung des Dienst­wa­gen­pri­vilegs und die Einführung von generellen Tempolimits.

Insgesamt finden sich im Wahlpro­gramm einige Ansätze, welche die Verkehrs­wende befördern könnten. Die Frage ist bei vielen der eher kostspie­ligen Maßnahmen, wie sie sich gegen­fi­nan­zieren lassen (Olaf Dilling).

2021-08-18T18:03:48+02:0018. August 2021|Allgemein|

Verkehrs­recht: Über echte und unechte „Staren­kästen“…

Vogelkasten am Baum

In der Presse machen immer mal wieder Geschichten die Runde, dass Menschen mit Grund­stücken an vielbe­fah­renen Straßen auf folgende Idee kommen: Die täuschend echte Atrappe einer Radar­falle zu bauen. Allein der Anblick bringt viele Autofahrer dazu, sich an die vorge­schriebene Geschwin­digkeit zu halten. Davon profi­tieren wiederum die Anwohner der Straße.

Und fast immer entbrennt dann ein Streit, ob das denn zulässig sei. Tatsächlich wähnen manche Menschen, sowas sei als gefähr­licher Eingriff in den Straßen­verkehr strafbar oder ein getäuschter Autofahrer könne bei einem Auffahr­unfall Schadens­ersatz verlangen. Nun, wer nicht zu schnell fährt, muss bei Anblick eines Blitzers auch nicht scharf bremsen. Insofern ist die Gefahr und die Ursache für den Unfall ausschließlich im regel­wid­rigen Verhalten der Autofahrer zu suchen,  nicht beim Aufstellen der Atrappe.

Tatsächlich hat das Amtsge­richt Köln aber mal einen Tischler, der eine Attrappe gebaut hat, wegen Amtsan­maßung belangen wollen. Das Verfahren wurde dann aber wegen Geringe der Schuld einge­stellt. Richtig überzeugend ist diese Auffassung nicht, denn eine Amtsan­maßung würde gemäß § 132 StGB eine Handlung voraus­setzen, die nur kraft eines öffent­lichen Amtes vorge­nommen werden darf. Zu solchen Amtshand­lungen dürfte das Aufstellen einer Blitzer­at­trappe eher nicht zählen – und selbst das Aufstellen eines echten Messge­rätes dürfte zulässig sein. Solange die Ergeb­nisse nicht für das Ausstellen von Bußgeld­be­scheiden verwendet werden.

Umgekehrt ist das Zerstören echter Radar­fallen durchaus strafbar und nicht nur wegen einfacher Sachbe­schä­digung. Anfang diesen Jahres entschied der Bundes­ge­richtshof, dass Radar­fallen der Sicherheit dienende Anlagen seien. Daher gilt ihre Zerstörung, Verän­derung oder Unbrauch­bar­ma­chung als Störung öffent­licher Betriebe nach § 316b StGB (Olaf Dilling).

2021-08-11T23:06:14+02:0011. August 2021|Verkehr|