Selbständige Radwege

Straßen sind typischerweise einer Gebietskörperschaft zugeordnet. Sie sind also Gemeindestraßen, wenn sie vor allem innerhalb einer Gemeinde oder zwischen dieser und ihrer Nachbargemeinde verlaufen, sie sind Kreisstraßen, wenn sie für den Verkehr innerhalb eines Landkreises oder zum benachbarten Kreis dienen. Und Landstraßen für den Verkehr innerhalb eines Bundeslandes.

beidseitig befahrbarer Radweg auf dem Land parallel zu einer Landstraße.

Ein bisschen quer dazu verlaufen in den meisten Bundesländern die Radwege. Damit meinen wir nicht die Radwege, die Straßen begleiten, denn die sind nach den meisten Straßengesetzen der Ländern einfach Teil der Straße, die sie begleiten, etwa gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG). Aber die selbständigen Radwege sind oft schwer einzustufen, so dass nicht immer klar ist, wer dafür zuständig ist.

Wobei es in Niedersachsen dafür eine klare Regel gibt: In § 3 NStrG werden die selbständigen Radwege je nach ihrer Bedeutung für den örtlichen oder überörtlichen Verkehr der Kreise oder des Bundeslandes einfach als Gemeinde-, Kreis- oder Landesstraßen eingestuft.

Abgesehen von der Frage der Zuständigkeit für die Straßenbaulast hat dies nach § 38 NStrG auch für die Verfahren Relevanz, die vor dem Bau eines selbständigen Radwegs durchlaufen werden müssen: Zum Beispiel ist bei Kreis- und Landstraßen typischerweise ein Planfeststellungsverfahren (oder ein B-Plan) verpflichtend. Bei Gemeindestraßen ist es dagegen optional, es sei denn, es ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.

Sinnvoll ist eine Planfeststellung oder ein Bebauungsplan dann, wenn für den Bau eine Enteignung erfolgen muss. Ansonsten halten wir das Erfordernis von Planfeststellungsverfahren für selbständige Radwege eigentlich für einen bürokratischen “Overkill”. Wenn wir mal mehr Zeit haben, wollen wir für sämtliche Bundesländer Planbeschleunigungsreformen der Straßengesetze für den Bau von Fahrradwegen vorschlagen. Alternativ würden wir es natürlich auch gegen Geld machen, dann brauchen wir dafür nicht bis zur Rente zu warten – und können selbst noch von der Beschleunigung profitieren. (Olaf Dilling)

2026-06-13T00:08:12+02:0013. Juni 2026|Verkehr|

VerpackDG im Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat in später Sitzung am 11. Juni 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung angenommen.

Mit dem Gesetz werden die ab August 2026 in der Europäischen Union geltenden neuen Vorgaben der europäische Verpackungsverordnung in deutsches Recht umgesetzt und das bisherige Verpackungsgesetz wird ersetzt. Konkret wird ab 2028 die Recyclingquote für Kunstoffabfälle auf 75 Prozent erhöht. Ab 2030 sollen es 80 Prozent sein. Damit sollen Verpackungsmengen insgesamt deutlich reduziert werden.

Ziel ist es laut Bundesregierung zudem, die Recyclingfähigkeit unvermeidbarer Verpackungen zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. So werden etwa verbindliche Anforderungen an Rezyklate, Wiederverwendbarkeit und Kompostierbarkeit eingeführt. Verpackungen sollen zum Beispiel so gestaltet sein, dass schwer recycelbare Kunststoffe oder auch gefährliche Stoffe wie bestimmte per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) nicht verwendet werden. Auch eine Begrenzung überdimensionierter Verpackungen und eine Kennzeichnung ist vorgesehen. Damit sollen die richtige Sortierung und umweltgerechte Entsorgung erleichtert werden.

In einem im Umweltausschuss beschlossenen Änderungsantrag, den auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unterstützte, hatten die Fraktionen CDU/CSU und SPD unter anderem die geplanten Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte angepasst und ergänzt. Ziel der Änderung ist es, stärkere Marktanreize für umweltfreundlichere und recyclingfähigere Verpackungen zu setzen.

In der verabschiedeten Entschließung wird die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, die Rechtsverordnungen nach Paragraf 26a des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes schnellstmöglich vorzulegen, um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten zu fördern. Die Regelungen für den Einsatz von Rezyklaten sollen im Jahr 2027 gelten. Die Verwendung von in Deutschland und in der EU hergestellten Rezyklaten solle gefördert und die EU-rechtlichen Möglichkeiten sollen genutzt werden, um bei der Berechnung des Rezyklateinsatzes nur solche Rezyklate zu berücksichtigen, die in der EU produziert wurden.

Darüber hinaus solle die Regierung darauf hinwirken, dass es weitere EU-rechtliche Vorgaben dazu gibt. In der EU solle die Regierung darauf hinwirken, dass schnellstmöglich weitere Rezyklate – vor allem für kontaktsensible Anwendungen – zugelassen werden. Auf EU-Ebene solle sie sich dafür einzusetzen, dass zeitnah ein bürokratiearmes, transparentes und einheitliches Nachweisverfahren für Kunststoff-Rezyklate etabliert wird. Nun muss nur noch der Bundesrat im Juni entscheiden. (Dirk Buchsteiner)

2026-06-12T13:41:32+02:0012. Juni 2026|Abfallrecht|

Netzanschlüsse in Berlin: Verteilt wird später

Keine gute Nachricht: Stromnetz Berlin verschiebt die Zuteilungsperiode 2026 für große Netzanschlüsse zunächst um sechs Monate. Betroffen sind Anschlussbegehren in der Mittel- und Hochspannung mit einem Leistungsbedarf von mehr als 3,5 MVA. Das betrifft vor allem größere gewerbliche und industrielle Vorhaben. Nachdem in der ersten Verteilungsrunde 2025 viele Anschlusspetenten leer ausgegangen sind oder nur einen kleinen Teil ihrer Wunschkapazität erhalten haben, ist das für viele Projekte eine besondere Enttäuschung, weil nun noch länger unklar bleibt, mit welcher Anschlusskapazität gerechnet werden kann.

Das Repartierungsverfahren Berlin

Zur Erinnerung: Stromnetz Berlin hat für große Anschlussbegehren ein Repartierungsverfahren eingeführt. Das Verfahren läuft seit 2025 und soll die knappen Netzanschlusskapazitäten im Hauptstadt-Stromnetz transparent und diskriminierungsfrei verteilen. Es soll nicht allein darauf ankommen, wer zuerst einen Antrag stellt, sondern all Petenten sollen sich einmal jährlich bewerben, und dann wird die verfügbare Kapazität nach Köpfen verteilt (wir berichteten).

Verschiebung 2026

Stromnetz Berlin hat sich Regeln auferlegt, nach denen 2025 verteilt wurde. Auch die zweite Zuteilungsperiode sollte nach diesem Regelwerk 2026 stattfinden. Doch statt dass im Frühjahr wie geplant die verfügbare Kapazität festgestellt und veröffentlicht wurde, wurde das ganze Verfahren nun zunächst um sechs Monate verschoben. Grund ist ein laufendes Beschwerdeverfahren vor dem OLG Düsseldorf. Die Bundesnetzagentur hatte mit Beschluss vom 26.05.2025 Anträge eines Anschlusspetenten abgelehnt. Der Petent hatte unter anderem eine Zuteilung von Anschlussleistung vor Anwendung des Repartierungsverfahrens verlangt. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt.

Nach Angaben von Stromnetz Berlin ist ein Verhandlungstermin erst auf den 08.10.2026 bestimmt. Eine Entscheidung liegt daher vor dem ursprünglich geplanten Zuteilungstermin nicht vor. Stromnetz Berlin will die zweite Zuteilungsperiode deshalb nicht erneut unter den Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung stellen, unter dem 2025 Kapazitäten zugeteilt wurden. Weitere Verschiebungen über die sechs Monate sind auch nicht ausgeschlossen, denn wer weiß, ob bis dahin wirklich rechtskräftig entschieden wurde, und es ist auch unklar, ob nicht am Ende der Bundesgerichtshof (BGH) angerufen wird, was die Sache weiter verzögern würde.

Darf Stromnetz Berlin so einfach verschieben?

Doch darf Stromnetz Berlin einfach verschieben und solange gar nichts zuteilen? § 17 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), auf dem der Anspruch auf Netzanschluss beruht, enthält immerhin keine Frist. Doch kann das wirklich bedeuten, dass ein Netzbetrieb für mehr als ein Jahr keine neuen Netzanschlussanträge bescheidet?

§ 17 Abs. 2 EnWG nennt als zulässige Gründe für die Versagung des Netzanschlusses nur Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit, enthält aber sicherlich ein Recht darauf, überhaupt beschieden zu werden. Dieser Bescheidungsanspruch besteht auch implizit nicht zu einem Zeitpunkt nach Belieben des Netzbetreibers. Die Entscheidung, ob und in welchem Maße es möglich ist, angeschlossen zu werden, muss in einem sachlich angemessenen zeitlichen Rahmen fallen. Ob ein einzelnes Beschwerdeverfahren wirklich einen ausreichenden Sachgrund für eine solche Verschiebung darstellt, kann man aber durchaus skeptisch beurteilen, zumal die Bundesnetzagentur (BNetzA) das Verfahren klar für rechtmäßig hält (Beschluss vom 26.05.2025, Az. BK6-25-122).

Doch wie nun vorgehen? Manche Anschlusspetenten hoffen auf Missbrauchsverfahren und/oder die Gerichte, manche verweisen auf Schadensersatzansprüche. Klar ist in jedem Fall: Es wäre schön gewesen, wenn das laufende Beschwerdeverfahren so zügig entschieden worden wäre, dass über das endgültige Schicksal der Verträge vom letzten Jahr Klarheit bestünde und eine neue Verteilungsrunde starten könnte (Miriam Vollmer).

2026-06-12T13:22:05+02:0012. Juni 2026|Netzbetrieb|