Netzanschlüsse in Berlin: Verteilt wird später

Keine gute Nachricht: Stromnetz Berlin verschiebt die Zuteilungsperiode 2026 für große Netzanschlüsse zunächst um sechs Monate. Betroffen sind Anschlussbegehren in der Mittel- und Hochspannung mit einem Leistungsbedarf von mehr als 3,5 MVA. Das betrifft vor allem größere gewerbliche und industrielle Vorhaben. Nachdem in der ersten Verteilungsrunde 2025 viele Anschlusspetenten leer ausgegangen sind oder nur einen kleinen Teil ihrer Wunschkapazität erhalten haben, ist das für viele Projekte eine besondere Enttäuschung, weil nun noch länger unklar bleibt, mit welcher Anschlusskapazität gerechnet werden kann.

Das Repartierungsverfahren Berlin

Zur Erinnerung: Stromnetz Berlin hat für große Anschlussbegehren ein Repartierungsverfahren eingeführt. Das Verfahren läuft seit 2025 und soll die knappen Netzanschlusskapazitäten im Hauptstadt-Stromnetz transparent und diskriminierungsfrei verteilen. Es soll nicht allein darauf ankommen, wer zuerst einen Antrag stellt, sondern all Petenten sollen sich einmal jährlich bewerben, und dann wird die verfügbare Kapazität nach Köpfen verteilt (wir berichteten).

Verschiebung 2026

Stromnetz Berlin hat sich Regeln auferlegt, nach denen 2025 verteilt wurde. Auch die zweite Zuteilungsperiode sollte nach diesem Regelwerk 2026 stattfinden. Doch statt dass im Frühjahr wie geplant die verfügbare Kapazität festgestellt und veröffentlicht wurde, wurde das ganze Verfahren nun zunächst um sechs Monate verschoben. Grund ist ein laufendes Beschwerdeverfahren vor dem OLG Düsseldorf. Die Bundesnetzagentur hatte mit Beschluss vom 26.05.2025 Anträge eines Anschlusspetenten abgelehnt. Der Petent hatte unter anderem eine Zuteilung von Anschlussleistung vor Anwendung des Repartierungsverfahrens verlangt. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt.

Nach Angaben von Stromnetz Berlin ist ein Verhandlungstermin erst auf den 08.10.2026 bestimmt. Eine Entscheidung liegt daher vor dem ursprünglich geplanten Zuteilungstermin nicht vor. Stromnetz Berlin will die zweite Zuteilungsperiode deshalb nicht erneut unter den Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung stellen, unter dem 2025 Kapazitäten zugeteilt wurden. Weitere Verschiebungen über die sechs Monate sind auch nicht ausgeschlossen, denn wer weiß, ob bis dahin wirklich rechtskräftig entschieden wurde, und es ist auch unklar, ob nicht am Ende der Bundesgerichtshof (BGH) angerufen wird, was die Sache weiter verzögern würde.

Darf Stromnetz Berlin so einfach verschieben?

Doch darf Stromnetz Berlin einfach verschieben und solange gar nichts zuteilen? § 17 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), auf dem der Anspruch auf Netzanschluss beruht, enthält immerhin keine Frist. Doch kann das wirklich bedeuten, dass ein Netzbetrieb für mehr als ein Jahr keine neuen Netzanschlussanträge bescheidet?

§ 17 Abs. 2 EnWG nennt als zulässige Gründe für die Versagung des Netzanschlusses nur Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit, enthält aber sicherlich ein Recht darauf, überhaupt beschieden zu werden. Dieser Bescheidungsanspruch besteht auch implizit nicht zu einem Zeitpunkt nach Belieben des Netzbetreibers. Die Entscheidung, ob und in welchem Maße es möglich ist, angeschlossen zu werden, muss in einem sachlich angemessenen zeitlichen Rahmen fallen. Ob ein einzelnes Beschwerdeverfahren wirklich einen ausreichenden Sachgrund für eine solche Verschiebung darstellt, kann man aber durchaus skeptisch beurteilen, zumal die Bundesnetzagentur (BNetzA) das Verfahren klar für rechtmäßig hält (Beschluss vom 26.05.2025, Az. BK6-25-122).

Doch wie nun vorgehen? Manche Anschlusspetenten hoffen auf Missbrauchsverfahren und/oder die Gerichte, manche verweisen auf Schadensersatzansprüche. Klar ist in jedem Fall: Es wäre schön gewesen, wenn das laufende Beschwerdeverfahren so zügig entschieden worden wäre, dass über das endgültige Schicksal der Verträge vom letzten Jahr Klarheit bestünde und eine neue Verteilungsrunde starten könnte (Miriam Vollmer).

2026-06-12T13:22:05+02:0012. Juni 2026|Netzbetrieb|

Fehlerhafter Bestellbutton als Millionengrab? BGH bestätigt strenge Button-Lösung – Oberlandesgerichte ziehen die Notbremse

Wer im Internet Verträge abschließt, kennt sie: die unscheinbaren Buttons am Ende eines Bestellprozesses. Für Unternehmer können sie jedoch erhebliche rechtliche Risiken bergen. Denn § 312j Abs. 3 BGB verlangt bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr eine eindeutige Beschriftung des Bestellbuttons. Fehlt der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit, droht eine drastische Folge: Der Vertrag kommt nicht zustande.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfolge jüngst noch einmal bestätigt. Gleichzeitig zeichnet sich in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Entwicklung ab, die den Anwendungsbereich der Vorschrift deutlich begrenzt. Besonders relevant ist dies für die Automobilbranche.

Die Button-Lösung: Strenge gesetzliche Vorgaben

§ 312j Abs. 3 BGB verpflichtet Unternehmer dazu, die Bestellschaltfläche bei Online-Verträgen so zu gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich auf die Zahlungspflicht hingewiesen wird. Das Gesetz nennt als Musterformulierung insbesondere die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“. Zulässig sind auch andere eindeutige Formulierungen wie „kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“.

Nicht ausreichend sind hingegen unklare Beschriftungen wie etwa „weiter“, „anmelden“, „registrieren“ oder „senden“.

Die Konsequenz eines Verstoßes ist gravierend. Nach § 312j Abs. 4 BGB kommt der Vertrag grundsätzlich nicht zustande.

BGH: Fehlende Beschriftung macht den Vertrag unwirksam

Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 159/24) hat der Bundesgerichtshof die strenge Linie des Gesetzgebers bestätigt. Wird die gesetzlich vorgeschriebene Beschriftung nicht verwendet, kann sich der Unternehmer grundsätzlich nicht auf einen wirksamen Vertragsschluss berufen.

Für Unternehmen kann dies erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Werden Bestellprozesse nicht gesetzeskonform gestaltet, besteht das Risiko, dass vermeintlich abgeschlossene Verträge später als unwirksam angesehen werden. Hinzu kommen mögliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Einschränkung durch Oberlandesgerichte

Wer nun erwartet hätte, dass Verbraucher künftig massenhaft Verträge wegen fehlerhafter Buttons zu Fall bringen können, sieht sich jedoch mit einer bemerkenswerten Entwicklung in der Instanzrechtsprechung konfrontiert. Mehrere Oberlandesgerichte hatten über Fälle zu entscheiden, in denen Kunden über Herstellerwebseiten Neufahrzeuge bestellt hatten. Der jeweilige Bestellbutton war lediglich mit „Senden“ beschriftet und entsprach damit offensichtlich nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB.

Dennoch lehnten die Gerichte die Anwendung der Vorschrift ab.

So etwa:

  • OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 71/25
  • OLG München, Urteil vom 29.01.2026 – 13 U 2767/24 e
  • OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2026 – 34 U 6/25
  • OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.03.2026 – 9 U 62/24

Warum die Gerichte § 312j BGB nicht anwenden

Der zentrale Gedanke der Oberlandesgerichte lautet: Die Vorschrift soll Verbraucher vor Überraschungen schützen. Sie soll verhindern, dass Verbraucher unbeabsichtigt kostenpflichtige Verträge, insbesonder so. Abo-Fallen abschließen, bei denen die Kostenpflichtigkeit der Leistung verschleiert wird.

Dieser Schutzzweck sei – so die Rechtsprechung – aber nicht berührt, wenn dem Verbraucher nach den gesamten Umständen des Einzelfalls objektiv klar sein musste, dass er gerade einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt.

Genau dies nahmen die Gerichte bei der Online-Bestellung eines Neuwagens an.

Wer sich auf einer Herstellerseite durch einen mehrstufigen Konfigurations- und Bestellprozess bewegt, ein Fahrzeug auswählt, Ausstattungspakete festlegt, den Kaufpreis angezeigt bekommt und schließlich eine Bestellung absendet, könne vernünftigerweise nicht davon ausgehen, einen Neuwagen kostenlos zu erhalten. Ebenso wenig könne ihm verborgen bleiben, dass er einen Vertragsschluss herbeiführen wolle.

Nach Auffassung der Gerichte fehlt es in solchen Fällen bereits an der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers. Der Schutzbereich des § 312j BGB sei deshalb gar nicht erst eröffnet.

Eine teleologische Reduktion durch die Hintertür?

Dogmatisch ist diese Rechtsprechung durchaus bemerkenswert.

Der Wortlaut des § 312j Abs. 3 BGB differenziert nicht danach, ob dem Verbraucher die Kostenpflicht offensichtlich ist oder nicht. Die Vorschrift enthält vielmehr formale Anforderungen an den Bestellvorgang. Aus Sicht des Gesetzestextes spricht daher viel für eine strikte Anwendung.

Die Oberlandesgerichte stellen demgegenüber maßgeblich auf Sinn und Zweck der Regelung ab. Sie fragen, ob überhaupt die Gefahr besteht, dass ein Verbraucher über die Kostenpflicht oder die Verbindlichkeit seiner Erklärung irrt.

Ist dies offensichtlich ausgeschlossen, soll die Norm nicht eingreifen.

Praktisch handelt es sich damit um eine erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Button-Lösung.

Was bedeutet das für Unternehmer?

Unternehmer sollten aus dieser Rechtsprechung keinesfalls den Schluss ziehen, die Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB seien nun bedeutungslos.

Zum einen bleibt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgeblich: Fehlt eine ordnungsgemäße Beschriftung des Bestellbuttons, kann dies weiterhin zur Unwirksamkeit des Vertrags führen.

Zum anderen betrifft die aktuelle Rechtsprechung der Oberlandesgerichte besondere Sachverhalte, in denen der Vertragsschlusscharakter und die Kostenpflicht der Leistung praktisch nicht zu übersehen waren.

(Christian Dümke)

2026-06-12T13:01:09+02:0012. Juni 2026|Rechtsprechung, Vertrieb|

Umsonst ist nichts auf Erden – Reform des ETS I

Berichten zufolge ist die Kommission bereit, die Industrie im EU ETS I zu entlasten und länger und mehr kostenlose Emissionsberechtigungen zuzuteilen. Am Zielpfad ändert das nichts, denn für die avisierten Minderungen ist nur die Gesamtmenge interessant, nicht, ob diese kostenlos zugeteilt oder kostenpflichtig versteigert werden, allerdings verzichten die Mitgliedstaaten auf oft schon verplantes Geld.

Die Betroffenen, ebenso wie Teile der Presse, reagieren durchaus süßsauer. Man hat sich offenbar mehr Erleichterung erhofft, einen längeren Zielpfad vielleicht, schneller mehr Möglichkeiten, durch internationale Minderungen die europäischen Standorte zu entlasten, doch systematisch passen die neuen Pläne ins Bild: Schon die aktuelle EU-Zuteilungsverordnung (ZuVo) kennt keine bedingungslose Entlastung:

Art. 22a EU-ZuVO zeigt das für Energieeffizienz: Betreiber müssen Empfehlungen aus Energieaudits oder Energiemanagementsystemen umsetzen. Tun sie das nicht, kann die kostenlose Zuteilung um 20 % gekürzt werden; Ausnahmen gelten etwa bei unverhältnismäßigen Kosten oder langer Amortisation. Art. 22b EU-ZuVO geht noch weiter. Besonders emissionsintensive Anlagen müssen Klimaneutralitätspläne vorlegen, Meilensteine nachweisen und deren Erreichung verifizieren lassen. Fehlt das, droht ebenfalls eine Kürzung um 20 %.

Ein “Nachschlag” bei der Zuteilung gegen einen ähnlichen Mechanismus wäre also systemgerecht. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat auch Erfahrung im Umgang mit solchen Plänen. Doch klar ist auch: Den Unternehmen, die Unterstützung am nötigsten hätten, fehlen oft die Ressourcen, die Transformation einzuleiten, die für Entlastungen nachgewiesen werden muss (Miriam Vollmer).

2026-06-06T01:26:46+02:006. Juni 2026|Emissionshandel|