Die Uhr tickt: Am 1. Juli 2026 endet die Frist zur Umsetzung der novellierten Industrieemissions-Richtlinie (IED) in nationales Recht. Mit den Entwürfen eines Mantelgesetzes (BR-Drs. 44/26) und einer Mantelverordnung (BR-Drs. 36/26) hat die Bundesregierung ihre Hausaufgaben bereits im Januar 2026 vorgelegt (also der 2. Entwurf, nachdem der erste auch wegen überzogener Umsetzungsideen durchgefallen war). Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUKN) ein Q&A-Dokument veröffentlicht, das die Haltung der Bundesregierung zu den drängendsten Fragen des parlamentarischen Verfahrens erläutert. Wir fassen in einer Serie die wesentlichen Punkte zusammen. Hier Folge 2 (zur Folge 1).

Geografischer Ausnahmetatbestand nur beim Wasser
Artikel 15 Absatz 5 IED erlaubt Ausnahmen von BVT-Emissionswerten, wenn deren Einhaltung wegen geografischer Lage oder lokaler Umweltbedingungen unverhältnismäßig teuer wäre. Im BImSchG wird diese Ausnahme jedoch nur für den Wasserverbrauch umgesetzt — nicht für Emissionen allgemein.
Begründung des BMUKN: Es fehle an bekannten Anwendungsfällen, und vor allem sei eine standortabhängige Emissionsausnahme mit dem seit über 50 Jahren geltenden Prinzip der standortunabhängigen Vorsorge nicht vereinbar. Zudem brächten unbestimmte Tatbestandsmerkmale behördlichen Mehraufwand und Verfahrensverzögerungen mit sich.
Konsolidierte Genehmigungsauflagen
Die novellierte IED verlangt, dass Genehmigungen kostenlos, leicht auffindbar und barrierefrei veröffentlicht werden — gegebenenfalls als ‘konsolidierte Genehmigungsauflagen’. Die Bundesregierung befürwortet das Konzept grundsätzlich, fordert im Omnibus-Prozess jedoch, dass die Konsolidierungspflicht nur für Neuanlagen ab dem 1. Juli 2026 gilt — angesichts teils jahrzehntealter Genehmigungsbestände in Deutschland ein pragmatischer Ansatz.
Schutz Kritischer Infrastruktur
Der Regierungsentwurf sieht bereits die Möglichkeit vor, verteidigungsrelevante Angaben in Genehmigungen zu schwärzen. Darüber hinaus hat sich der Koalitionsausschuss für einen generellen Vorrang des KRITIS-Schutzes gegenüber Transparenzpflichten ausgesprochen. Entsprechende BImSchG-Ergänzungen sind geplant.
“Kontinuierliche Verminderung” im BImSchG
Die Aufnahme dieses Begriffs in § 1 BImSchG diene lediglich der Richtlinienumsetzung und habe klarstellenden Charakter. Eine neue, über das bisherige Recht hinausgehende Pflicht zur laufenden Emissionsreduzierung für Anlagenbetreiber folge daraus nicht — das dynamische Element sei dem Immissionsschutzrecht durch die bestehende Vorsorgepflicht nach § 5 BImSchG ohnehin immanent.
“Strengstmögliche” Grenzwertfestsetzung
Artikel 15 Absatz 3 IED verlangt künftig, Grenzwerte nicht pauschal am oberen Ende der BVT-Bandbreiten festzusetzen, sondern so ambitioniert wie möglich. Das BMUKN hält das für sachgerecht, betont aber: Die Regelung gilt nur für neue BVT-Schlussfolgerungen nach Juli 2026 und hat keine Rückwirkung auf bestehende Genehmigungen. Da Deutschland BVT-Schlussfolgerungen ohnehin über Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften umsetzt, erfolge die Grenzwertsetzung bereits auf Normebene — zusätzliche Klagerisiken erwartet das Ministerium daher nicht. Im Sevilla-Prozess soll die Bundesregierung künftig eng mit Industrie, Ländern und Verbänden zusammenarbeiten. (Dirk Buchsteiner)
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