Die neue THG-Quote

Mit der am 23. April 2024 beschlossenen Novelle der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote, grundlegend hierzu hier) hat der Gesetzgeber eines der zentralen Instrumente zur Dekarbonisierung des Verkehrs grundlegend neu ausgerichtet. Ziel ist es, die Vorgaben der RED II umzusetzen, den Verkehrssektor auf einen langfristigen Minderungspfad zu bringen und gleichzeitig auf die massiven Marktverwerfungen der vergangenen Jahre zu reagieren. Der Bundestag versteht die Reform ausdrücklich als „ambitionierte Fortschreibung“ des Instruments, das künftig bis 2040 verbindliche Emissionsminderungen vorgibt und damit eine tragende Rolle für die Erreichung der Klimaziele übernehmen soll.

Die beschlossenen Änderungen sind tiefgreifend. Die THG-Quote wird deutlich angehoben, der Einsatz strombasierter Kraftstoffe wie Wasserstoff und E-Fuels durch Unterquoten gestärkt, die Doppelanrechnung fortschrittlicher Biokraftstoffe abgeschafft und die Anrechnungssystematik insgesamt verschärft. Gleichzeitig werden weitere Kontrollmechanismen eingeführt, etwa durch verpflichtende Vor-Ort-Überprüfungen, um Missbrauch und zweifelhafte Zertifikate künftig zu verhindern. Gerade beim Ambitionsniveau hat der Bundestag gegenüber dem Regierungsentwurf vom Januar noch einmal nachgeschärft und die Zielwerte angehoben – ein Signal, dass es nicht bei einer bloßen Umsetzung europäischer Mindestvorgaben bleiben soll.

Damit verschiebt sich der Charakter der THG-Quote erkennbar: von einem relativ flexiblen, marktbasierten Instrument im Windschatten der „großen“ Zertifikatesysteme TEHG und BEHG hin zu einem deutlich stärker regulierten Steuerungsmechanismus. Entsprechend ist die Novelle politisch und fachlich umstritten.

Ein Teil der Kritik zielt dabei auf ökologische Effekte der Neuregelung. Insbesondere die Grünen haben im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht, dass sie die Rolle von Agrokraftstoffen weiterhin kritisch sehen. Der Einsatz von Kraftstoffen aus Anbaubiomasse sei mit erheblichen indirekten Effekten verbunden – etwa Flächenkonkurrenz, Verlagerungseffekte (ILUC) und begrenzte tatsächliche Treibhausgasminderungen. Vor diesem Hintergrund wird gefordert, die Bedeutung dieser Optionen perspektivisch weiter zurückzudrängen und stärker auf tatsächlich zusätzliche, strombasierte Lösungen zu setzen. Die Novelle greift diese Linie teilweise auf, etwa durch Begrenzungen und die stärkere Gewichtung anderer Optionen, bleibt aus Sicht dieser Kritik aber ein Kompromiss. Im Kern geht es hier um die Frage, ob die “Vergrünung” von Verbrennern überhaupt die richtige Antwort auf die Minderungsziele des Verkehrs sind, oder konsequenter auf Elektromobilität gesetzt werden sollte.

Ein anderer Kritikpunkt aus ökonomischer Perspektive betrifft die strukturelle Inkonsistenz zwischen Ambitionsniveau und verfügbaren Erfüllungsoptionen. Die Quote wird gegenüber den europäischen Mindestvorgaben verschärft, gleichzeitig werden zentrale Erfüllungswege eingeschränkt. Der Berg wird also höher, während einige der bisherigen Wege zum Gipfel entfallen. Die Nachfrage nach klimafreundlichen Erfüllungsoptionen soll und wird damit steigen, aber die genauen Effekte – gerade im Zusammenspiel mit dem künftigen ETS II – sind noch unklar. Es ist durchaus möglich, dass steigender Kostendruck auch Verhaltensänderungen beschleunigt, etwa den Umstieg auf Elektromobilität. Ebenso denkbar ist aber, dass kurzfristig vor allem Preise steigen, ohne dass ausreichende Alternativen für diejenigen verfügbar sind, die nicht kurzfristig den Wagen wechseln können.

Doch nicht nur zu hohe Preise sind eine Gefahr für das System. Die Gefahr erneuter Marktverwerfungen mit Tiefpreisen, von denen Hersteller nicht leben können, ist nicht aus der Welt. Die Reform tritt an, die massiven Störungen der vergangenen Jahre – insbesondere durch Überangebote und zweifelhafte Anrechnungen – zu beheben. Gleichzeitig weisen Experten darauf hin, dass genau dieses Problem strukturell fortbestehen kann. Ursache ist ein weiterhin vorhandener Quotenvorrat aus Übererfüllungen sowie eine aus Sicht der Branche teilweise unzureichende Anpassung des Ambitionsniveaus in den frühen Jahren. Wenn Angebot und Nachfrage weiterhin nicht sauber austariert sind, droht erneut ein Preisverfall im Quotenhandel. Damit würde ein zentrales Ziel der Reform – die Stabilisierung des Marktes – unterlaufen.

Ohne einen stabilen Markt ist es jedoch kaum möglich, die notwendigen Kapazitäten für den Hochlauf klimafreundlicher Treibstoffalternativen aufzubauen. Wer in Anlagen für Wasserstoff oder synthetische Kraftstoffe investiert, braucht verlässliche Rahmenbedingungen. Bleibt der Markt so volatil, werden Investitionsentscheidungen vertagt oder ganz unterlassen. Gerade bei kapitalintensiven Technologien wirkt Unsicherheit wie eine Bremse.

In der Gesamtbetrachtung ergibt sich damit ein ambivalentes Bild. Die Reform ist zweifellos ambitionierter als der vorherige Rechtsrahmen und adressiert reale Probleme wie Betrugsanfälligkeit sowie Marktverzerrungen und -schwankungen. Gleichzeitig verlagert sie die Funktionslogik des Instruments deutlich in Richtung politischer Steuerung und erhöht die regulatorische Komplexität erheblich. Zugleich bleiben grundlegende Zielkonflikte sichtbar: zwischen Kosten und Transformationstempo, zwischen Marktstabilität und Eingriffstiefe – und nicht zuletzt zwischen unterschiedlichen Vorstellungen darüber, welche Technologien tatsächlich einen nachhaltigen Beitrag leisten.

Ob der Gesetzgeber mit der Novelle den THG-Quotenhandel in ruhigeres Fahrwasser bringt oder ob der Markt weiterhin so schwankungsanfällig bleibt wie in den von Preisausschlägen und Insolvenzen geprägten letzten Jahren, wird die Zukunft zeigen (Miriam Vollmer).

2026-04-24T23:47:41+02:0024. April 2026|Energiepolitik, Verkehr|

UmwRG-Novelle: Abgesetzt – und jetzt?

Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) hat eine lange Vorgeschichte. Schon die Ampelkoalition hatte das Vorhaben auf der Agenda, konnte es aber nicht mehr zu Ende zu bringen. Der Koalitionsbruch Ende 2024 stoppte das laufende Verfahren, bevor es zum Abschluss kam. Die neue Bundesregierung musste das Projekt nach der Wahl im Februar 2025 neu aufgreifen.

Gegenläufige Interessen, ein Gesetz

Das Grundproblem ist strukturell: Mit der Novelle des UmwRG sind zwei vollkommen gegensätzliche Erwartungen verbunden. Auf der einen Seite stehen Teile der Industrie, manche andere Vorhabenträger und Teile der Politik, die das Verbandsklagerecht als Bremse für Infrastrukturprojekte betrachten und auf kürzere, besser planbarere Verfahren hoffen. Auf der anderen Seite stehen Umweltverbände, die mehr Klagemöglichkeiten, einen weiteren Anwendungsbereich und eine konsequentere Umsetzung der europäischen und völkerrechtlichen Vorgaben verlangen.

Höherrangiges Recht zwingt zum Handeln

Was die Sache besonders schwierig macht: Deutschland hat bei der Umsetzung des einschlägigen Europarechts und der Aarhus-Konvention eine problematische Bilanz. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach festgestellt, dass deutsche Regelungen – etwa frühere Präklusionsvorschriften – nicht mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbar waren. Die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention hat Deutschland ebenfalls gerügt. Eine Frist zur Nachbesserung war bereits bis Oktober 2024 gesetzt – und wurde durch den Koalitionsbruch verpasst.

Der Gesetzgeber hat also keinen vollständig freien Gestaltungsspielraum. Teile der Novelle sind schlicht rechtlich geboten. Nichtstun ist deswegen keine reale Option.

Was der Entwurf vorsieht

Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/4146) versucht nun, beide Ziele gleichzeitig zu verfolgen: europarechtliche Pflichten erfüllen und Verfahren beschleunigen. Dies versucht die Bundesregierung vor allem mit folgenden Änderungen:

Die bisherige Binnendemokratie-Klausel bei der Anerkennung von Umweltvereinigungen wird aufgeweicht, auch Stiftungen ohne mitgliedschaftliche Struktur können künftig anerkannt werden. Gleichzeitig wird die Anerkennung als Umweltverband befristet und stärker auf räumliche und inhaltliche Betroffenheit ausgerichtet. Die Missbrauchsklausel wird konkretisiert: Wer Einwendungen im Verwaltungsverfahren bewusst zurückhält, soll sie im Klageverfahren nicht mehr nachschieben können. Ganz wichtig: Klagen sollen keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten, so dass nur noch per Eilverfahren der Baubeginn gestoppt werden kann. Neu geregelt wird zudem, welche Zuwendungen anerkannte Verbände annehmen dürfen, und Verbände, die wesentlich von Abmahntätigkeit leben, sollen von der Anerkennung ausgeschlossen werden.

Heftiger Streit im Ausschuss – auch in der Koalition

Die öffentliche Sachverständigenanhörung im Umweltausschuss am 25. März 2026 war alles andere als harmonisch. Industrievertreter und von der Unionsfraktion benannte Experten begrüßten den Entwurf. Die von SPD, Grünen und Linke geladenen Sachverständigen kritisierten ihn scharf: Das Gesetz werde die erhoffte Beschleunigung nicht bringen, stattdessen den Naturschutz schwächen – und die Befristung der Verbandsgenehmigungen werde selbst neue Klagen produzieren. Die Konfliktlinien verlaufen dabei nicht nur zwischen Regierung und Opposition, sondern auch innerhalb der Koalition.

Abgesetzt – Kompromiss mit Grenzen

Am 16. April 2026 sollte die abschließende Abstimmung im Bundestag stattfinden. Diese Abstimung fand nicht statt. Der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt.

Wie geht es jetzt weiter? Das UmwRG wird überarbeitet müssen, der europarechtliche Druck lässt keine Wahl. Man muss sich also zusammenraufen, aber was die eine Seite als politisch notwendige Einschränkung des Klagerechts fordert, kann mit dem kollidieren, was das Europarecht mindestens verlangt. Ein Kompromiss, der beide Seiten und den EuGH zufriedenstellt, ist derzeit schwer vorstellbar (Miriam Vollmer).

2026-04-17T22:58:53+02:0017. April 2026|Energiepolitik|

Neues Verpackungsrecht: Bundesregierung bremst Forderungen des Bundesrates aus

Beim geplanten neuen Verpackungsrecht bleibt die Bundesregierung auf Kurs – und weist zahlreiche Änderungswünsche des Bundesrates deutlich zurück. Das Bundeskabinett hat daher am 15.04.2026 seine Gegenäußerung zur Stellungnahme der Länderkammer beschlossen. Die Regierung weist darin zentrale Änderungsvorschläge des Bundesrates zurück. Der Entwurf zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) soll vor allem eines sein – eine möglichst schlanke Umsetzung der europäischen Vorgaben, ohne zusätzliche nationale Sonderregeln. Die Botschaft der Bundesregierung ist eindeutig: Das neue Gesetz soll sich auf das konzentrieren, was zur Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung notwendig ist. Forderungen nach strengeren nationalen Regeln, erweiterten Zuständigkeiten oder zusätzlichen Anpassungen über das europäische Maß hinaus finden kaum Gehör. Damit verfolgt die Regierung einen pragmatischen Ansatz: keine Überregulierung, keine unnötigen Sonderwege – sondern ein rechtssicherer Rahmen, der sich eng an Europa orientiert.

Ein besonders umstrittener Punkt betrifft die Verteilung von Zuständigkeiten. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, kommunale Ebenen stärker einzubinden. Dies lehnt die Bundesregierung jedoch ab und verweist auf die bestehende verfassungsrechtliche Ordnung zwischen Bund und Ländern. Auch bei zusätzlichen Kontroll- und Überprüfungsmechanismen zeigt sich die Bundesregierung zurückhaltend. Vorschläge, Recyclingquoten in kürzeren Abständen verpflichtend zu überprüfen oder Vorgaben regelmäßig neu zu bewerten, wurden abgelehnt. Die Begründung: zu viel Bürokratie, zu hoher Verwaltungsaufwand – ohne erkennbaren Mehrwert.

Für viele Unternehmen besonders relevant: der Umgang mit Berichtspflichten. Der Bundesrat wollte hier Erleichterungen schaffen, um Betriebe von bürokratischen Lasten zu entlasten. Doch auch diese Forderungen wurden zurückgewiesen. Die Bundesregierung hält an den vorgesehenen Melde- und Dokumentationspflichten fest und verweist auf europäische Anforderungen, die eine Beteiligung der betroffenen Akteure notwendig machen.

Die verfolgte Minimalumsetzung ist nicht zuletzt dem erheblichen Zeitdruck geschuldet. Das zuständige BMUKN hatte sich im Vorfeld intensiv für eine Verschiebung der Umsetzungsfrist eingesetzt – insbesondere aufgrund praktischer Herausforderungen wie der Änderung des Herstellerbegriffs mitten im laufenden Geschäftsjahr. Dieser Vorstoß blieb jedoch erfolglos. Zu erwarten ist bereits, dass man das Rechtssetzungsverfahren erst einmal hinter sich bringen will, um sich in der laufenden Legislaturperiode erneut damit zu befassen. Es bleibt daher wichtig, die weitere Entwicklung auf EU- und Bundesebene eng zu verfolgen. (Dirk Buchsteiner)

2026-04-17T20:29:05+02:0017. April 2026|Abfallrecht|