Beim geplanten neuen Verpackungsrecht bleibt die Bundesregierung auf Kurs – und weist zahlreiche Änderungswünsche des Bundesrates deutlich zurück. Das Bundeskabinett hat daher am 15.04.2026 seine Gegenäußerung zur Stellungnahme der Länderkammer beschlossen. Die Regierung weist darin zentrale Änderungsvorschläge des Bundesrates zurück. Der Entwurf zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) soll vor allem eines sein – eine möglichst schlanke Umsetzung der europäischen Vorgaben, ohne zusätzliche nationale Sonderregeln. Die Botschaft der Bundesregierung ist eindeutig: Das neue Gesetz soll sich auf das konzentrieren, was zur Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung notwendig ist. Forderungen nach strengeren nationalen Regeln, erweiterten Zuständigkeiten oder zusätzlichen Anpassungen über das europäische Maß hinaus finden kaum Gehör. Damit verfolgt die Regierung einen pragmatischen Ansatz: keine Überregulierung, keine unnötigen Sonderwege – sondern ein rechtssicherer Rahmen, der sich eng an Europa orientiert.
Ein besonders umstrittener Punkt betrifft die Verteilung von Zuständigkeiten. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, kommunale Ebenen stärker einzubinden. Dies lehnt die Bundesregierung jedoch ab und verweist auf die bestehende verfassungsrechtliche Ordnung zwischen Bund und Ländern. Auch bei zusätzlichen Kontroll- und Überprüfungsmechanismen zeigt sich die Bundesregierung zurückhaltend. Vorschläge, Recyclingquoten in kürzeren Abständen verpflichtend zu überprüfen oder Vorgaben regelmäßig neu zu bewerten, wurden abgelehnt. Die Begründung: zu viel Bürokratie, zu hoher Verwaltungsaufwand – ohne erkennbaren Mehrwert.

Für viele Unternehmen besonders relevant: der Umgang mit Berichtspflichten. Der Bundesrat wollte hier Erleichterungen schaffen, um Betriebe von bürokratischen Lasten zu entlasten. Doch auch diese Forderungen wurden zurückgewiesen. Die Bundesregierung hält an den vorgesehenen Melde- und Dokumentationspflichten fest und verweist auf europäische Anforderungen, die eine Beteiligung der betroffenen Akteure notwendig machen.
Die verfolgte Minimalumsetzung ist nicht zuletzt dem erheblichen Zeitdruck geschuldet. Das zuständige BMUKN hatte sich im Vorfeld intensiv für eine Verschiebung der Umsetzungsfrist eingesetzt – insbesondere aufgrund praktischer Herausforderungen wie der Änderung des Herstellerbegriffs mitten im laufenden Geschäftsjahr. Dieser Vorstoß blieb jedoch erfolglos. Zu erwarten ist bereits, dass man das Rechtssetzungsverfahren erst einmal hinter sich bringen will, um sich in der laufenden Legislaturperiode erneut damit zu befassen. Es bleibt daher wichtig, die weitere Entwicklung auf EU- und Bundesebene eng zu verfolgen. (Dirk Buchsteiner)
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