Beim geplanten neuen Verpa­ckungs­recht bleibt die Bundes­re­gierung auf Kurs – und weist zahlreiche Änderungs­wünsche des Bundes­rates deutlich zurück. Das Bundes­ka­binett hat daher am 15.04.2026 seine Gegen­äu­ßerung zur Stellung­nahme der Länder­kammer beschlossen. Die Regierung weist darin zentrale Änderungs­vor­schläge des Bundes­rates zurück. Der Entwurf zum Verpa­ckungs­recht-Durch­füh­rungs­gesetz (VerpackDG) soll vor allem eines sein – eine möglichst schlanke Umsetzung der europäi­schen Vorgaben, ohne zusätz­liche nationale Sonder­regeln. Die Botschaft der Bundes­re­gierung ist eindeutig: Das neue Gesetz soll sich auf das konzen­trieren, was zur Umsetzung der EU-Verpa­ckungs­ver­ordnung notwendig ist. Forde­rungen nach stren­geren natio­nalen Regeln, erwei­terten Zustän­dig­keiten oder zusätz­lichen Anpas­sungen über das europäische Maß hinaus finden kaum Gehör. Damit verfolgt die Regierung einen pragma­ti­schen Ansatz: keine Überre­gu­lierung, keine unnötigen Sonderwege – sondern ein rechts­si­cherer Rahmen, der sich eng an Europa orientiert.

Ein besonders umstrit­tener Punkt betrifft die Verteilung von Zustän­dig­keiten. Der Bundesrat hatte vorge­schlagen, kommunale Ebenen stärker einzu­binden. Dies lehnt die Bundes­re­gierung jedoch ab und verweist auf die bestehende verfas­sungs­recht­liche Ordnung zwischen Bund und Ländern. Auch bei zusätz­lichen Kontroll- und Überprü­fungs­me­cha­nismen zeigt sich die Bundes­re­gierung zurück­haltend. Vorschläge, Recycling­quoten in kürzeren Abständen verpflichtend zu überprüfen oder Vorgaben regel­mäßig neu zu bewerten, wurden abgelehnt. Die Begründung: zu viel Bürokratie, zu hoher Verwal­tungs­aufwand – ohne erkenn­baren Mehrwert.

Für viele Unter­nehmen besonders relevant: der Umgang mit Berichts­pflichten. Der Bundesrat wollte hier Erleich­te­rungen schaffen, um Betriebe von bürokra­ti­schen Lasten zu entlasten. Doch auch diese Forde­rungen wurden zurück­ge­wiesen. Die Bundes­re­gierung hält an den vorge­se­henen Melde- und Dokumen­ta­ti­ons­pflichten fest und verweist auf europäische Anfor­de­rungen, die eine Betei­ligung der betrof­fenen Akteure notwendig machen.

Die verfolgte Minimal­um­setzung ist nicht zuletzt dem erheb­lichen Zeitdruck geschuldet. Das zuständige BMUKN hatte sich im Vorfeld intensiv für eine Verschiebung der Umset­zungs­frist einge­setzt – insbe­sondere aufgrund prakti­scher Heraus­for­de­rungen wie der Änderung des Herstel­ler­be­griffs mitten im laufenden Geschäftsjahr. Dieser Vorstoß blieb jedoch erfolglos. Zu erwarten ist bereits, dass man das Rechts­set­zungs­ver­fahren erst einmal hinter sich bringen will, um sich in der laufenden Legis­la­tur­pe­riode erneut damit zu befassen. Es bleibt daher wichtig, die weitere Entwicklung auf EU- und Bundes­ebene eng zu verfolgen. (Dirk Buchsteiner)