re|Adventskalender Türchen 9: Kindge­rechte Mobilität auf Schulstraßen

Chaos durch sogenannte Eltern­taxis vor Schulen ist seit einiger Zeit ein viel disku­tiertes verkehrs­po­li­ti­sches Thema in der Öffent­lichkeit. Insofern haben wir uns gefreut, als ein Bündnis verschie­dener Verbände, Kidical Mass Aktions­bündnis, das Deutsche Kinder­hilfswerk, der Verkehrsclub Deutschland e.V. auf uns zu kam, um der Frage auf den Grund zu gehen, ob es recht­liche Möglich­keiten gibt, Kindern durch sogenannte „Schul­straßen“ mehr eigen­ständige Mobilität auf dem Schulweg zu ermöglichen.

Österreichisches Schulstraßen-Verkehrsschild

Das Konzept der Schul­straße wird in Frank­reich und Öster­reich schon länger erfolg­reich angewandt. In Öster­reich gibt es in der StVO sogar eigens ein Verkehrs­zeichen dafür. Unter einer „Schul­straße“ versteht man eine Straße, deren Fahrbahn zumindest zu Zeiten, zu denen Kinder auf dem Weg zur oder von der Schule sind, für den Fuß- und Radverkehr freige­geben und für den Kfz-Verkehr gesperrt ist.

Aufgrund der ziemlich restrik­tiven Vorgaben im deutschen Straßen­ver­kehrs­recht haben sich Verkehrs­ver­wal­tungen in Deutschland bisher oft querge­stellt oder Schul­straßen höchstens als Pilot­projekt auspro­biert. Wir haben jedoch in unserem Gutachten Wege aufzeigen können, wie Schul­straßen auf Grundlage des Straßen­rechts rechts­sicher ausge­wiesen werden können. Das Rechts­gut­achten hat große Resonanz gefunden. Zwischen­zeitlich, kurz nach Veröf­fent­li­chung der ersten Fassung, hat das Minis­terium in NRW auch in einem Erlass die Möglich­keiten zur Einrichtung von Schul­straßen anerkannt.

In einem weiteren Schritt haben wir, beauf­tragt von dem genannten und um Changing Cities und Campact erwei­terten Bündnis, einen Leitfaden zur Einrichtung von Schul­straßen entwi­ckelt. Inzwi­schen ist die Idee in vielen Städten Deutsch­lands aufge­griffen worden. (Olaf Dilling)

2024-12-17T16:39:44+01:0016. Dezember 2024|Allgemein|

re|Adventskalender Türchen 8: Die Wärme­wende in Eutin

Schleswig-Holstein ist schneller als fast alle anderen Bundes­länder: Der Norden sieht schon seit 2021 eine Pflicht zur Wärme­planung für größere Kommunen vor.

Eutin in Osthol­stein hat diesen Stier früh und beherzt bei den Hörnern ergriffen. Die Kreis­stadt des Landkreises Osthol­stein plant eine THG-neutrale Versorgung mit Raumwärme schon für das Jahr 2040. Anhand eines digitalen Zwillings haben die mit der kommu­nalen Wärmwende beauf­tragten Stadt­werke Haus für Haus die Bedarfslage und die technisch/wirtschaftlichen Versor­gungs­al­ter­na­tiven identi­fi­ziert. Auf dieser Basis wurde ermittelt, wo Eigen­tümer auf einen Fernwär­me­an­schluss hoffen dürfen, und wo sich ein Fernwär­menetz nicht lohnt. Hier müssen Bewohner selbst eine Lösung finden, die mit dem Gebäude-Energie­gesetz (GEG) konform ist wie etwa eine eigene Wärmepumpe.

Der Entwurf der Wärme­planung sieht drei Fernwär­me­ge­biete vor. Die Wärme soll dabei aus unter­schied­lichen Quellen fließen. Geplant sind eine Solar­ther­mie­anlage mit einem Erdbe­cken­speicher (PTES), die Nutzung von Abwärme, eine Fluss­was­ser­wär­me­pumpe, Biomas­se­an­lagen und Luftwärmepumpen.

Geschäfts­führer Marc Mißling zeigt die geplanten Fernwär­me­ver­sor­gungs­ge­biete in Eutin

Wie viele andere Kommunen disku­tiert auch Eutin, den Übergang in eine THG-freie Wärme­ver­sorgung per Fernwär­me­satzung zu moderieren. Fernwär­me­sat­zungen waren noch vor wenigen Jahren unbeliebt. Doch die Neufassung des regula­to­ri­schen Umfeldes hat sich in dieser Beziehung als Gamech­anger erwiesen. Dabei geht es Kommunen und ihren Stadt­werken – auch in Eutin – nicht darum, emissi­ons­freie „Konkurrenz“ aus dem Weg zu räumen. Wärme­pumpen, auch andere emissi­ons­freie Heizungs­systeme, selbst die zeitweise Nutzung von Kaminen, bleiben möglich.

Wir helfen mit, die Grenzen und Möglich­keiten von solchen Satzungen auszu­loten, Verfah­rens­fragen zu klären und die Fragen der örtlichen Stake­holder rund um das Instrument zu beant­worten. Nachdem wir in Sachen Wärme­wende zuletzt viel im Südwesten des Landes aktiv waren, freuen wir uns über dieses reizvolle Mandat im hohen Norden.

Das Mandat führt Dr. Miriam Vollmer

 

2024-12-13T18:08:50+01:0013. Dezember 2024|Wärme|

re Advents­ka­lender Türchen Nr. 7: Erfolg­reiche Klage gegen Vattenfall Europe Sales GmbH

Mit unserem re Advents­ka­lender geben wir Ihnen in der Vorweih­nachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:

Ein Mandant von uns und Immobi­li­en­ei­gen­tümer hatte in Berlin immer wieder Streit mit dem örtlichen Grund­ver­sorger Vattenfall Europe Sales GmbH. In einem Objekt befanden sich zwei still­ge­legte Zähler, über die seit vielen Jahren kein Strom mehr abgenommen wurde. Trotzdem erhielt unser Mandant regel­mäßig Rechnungen und Abschlags­fest­le­gungen für seinen vermeint­lichen Strom­ver­brauch. Dieser Verbrauch wurde in den Rechnungen zwar korrekt mit Null kWh ausge­wiesen, aber unser Mandant sollte trotzdem die Grund­gebühr und Messent­gelte zahlen oder aber die Zähler kosten­pflichtig ausbauen lassen. Unser Mandant wollte beides nicht und wandte sich an uns.

Wir waren hier der Rechts­auf­fassung, dass der Grund­ver­sorger die Grund­gebühr seines Grund­ver­sor­gungs­ta­rifes nur dann in Rechnung stellen darf, wenn auch ein Grund­ver­sor­gungs­vertrag nach § 36 EnWG und § 2 StromGVV geschlossen worden war. Und ein solcher Vertrags­schluss erfordert nach § 2 StromGVV entweder einen Vertrags­schluss in Textform oder faktische Strom­ent­nahme aus dem Netz. Beides war nicht gegeben.

Wir wandten uns daher zunächst außer­ge­richtlich an Vattenfall, stießen dort aber auf wenig Verständnis. Nachdem unser Mandant gleich­zeitig weiterhin Mahnungen, Mahnge­bühren und vermeint­liche Abschlags­for­de­rungen gefolgt von Inkas­so­an­dro­hungen erhielt, reichten wir schließlich beim Landge­richt Berlin eine negative Feststel­lungs­klage ein.

Bei der negativen Feststel­lungs­klage wird vom Kläger nicht auf Zahlung geklagt oder auf Feststellung eines Vertrages, sondern gerade umgekehrt auf feststellung, dass man dem Beklagten das gefor­derte Geld gerade nicht schulde oder der vom Beklagten behauptete vertrag gerade nicht besteht. In der Praxis ist die Art der Klage eher selten aber hat seine Berechtigung.

Der gericht­liche Schlag­ab­tausch war dann denkbar kurz. Nachdem Vattenfall sich zunächst auf die Klage­schrift gar nicht weiter äußerte und wir uns kurz vor der mündlichen Verhandlung schon fragten, ob es zu einem Säumnis­urteil kommen würde, erklärte Vattenfall dann kurz vor der Verhandlung das Anerkenntnis unserer Klage – mit der Folge, dass das Landge­richt Berlin ein Anerkennt­nis­urteil erlies.

 

 

Manchmal kann auch alles ganz einfach sein.

(Christian Dümke)

2024-12-13T18:08:11+01:0012. Dezember 2024|Allgemein|