Die Idee, Anlagen zur regene­ra­tiven Strom­erzeugung im Sinne des EEG gemeinsam zu betreiben und zu nutzen ist nicht neu, sttieß in der Vergan­genheit aber regel­mäßig auf diverse Rechts­pro­bleme. Das soll nach dem Referen­ten­entwurf vom 28.08.2024 zur Novel­lierung des EnWG mit dem neuen § 42c EnWG jetzt alles einfacher werden.

Letzt­ver­braucher sollen hiernach eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu­er­baren Energien zur gemein­samen Nutzung oder eine Energie­spei­cher­anlage, deren zwischen­ge­spei­cherte Energie ausschließlich aus erneu­er­baren Energien stammt, betreiben oder an einer Verein­barung darüber teilnehmen können, wenn sie eine vertrag­liche Verein­barung über die Lieferung von in der Anlage erzeugtem Strom mit anderen mitnut­zenden Letzt­ver­brau­chern getroffen haben, der Betrieb der Anlagen nicht Haupt­tä­tigkeit der betrei­benden oder mitnut­zenden Letzt­ver­brau­chers ist, sich die Anlage und die Verbrauchs­stellen in demselben Gebiet befinden, in dem der Betreiber von Energie­ver­tei­ler­netzen nach § 42c Absatz 3 EnWG eine solche gemeinsame Nutzung zu ermög­lichen hat, und die Strom­be­zugs­mengen jedes mitnut­zenden Letzt­ver­brau­chers sowie die Erzeu­gungs­menge der Anlage viertel­stündlich gemessen werden können.

Die hierfür erfor­der­liche vertrag­liche Regelung der teilneh­menden Letzt­ver­braucher hat dabei mindestens Folgendes zu regeln: Das Recht des mitnut­zenden Letzt­ver­brau­chers zur Nutzung der elektri­schen Energie, die durch die Anlagen erzeugt wurde, im Umfang des aufgrund eines Auftei­lungs­schlüssels ermit­telten Anteils, einen entspre­chenden Auftei­lungs­schlüssel und Angaben, ob eine entgelt­liche Gegen­leistung für die Nutzung der elektri­schen Energie durch den mitnut­zenden Letzt­ver­braucher an den Betreiber zu leisten ist sowie dessen Höhe in Cent pro Kilowattstunde.

Für Unter­nehmen als Letzt­ver­braucher soll diese Regelung aller­dings nur gelten, wenn es sich dabei um Kleinst­un­ter­nehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinst­un­ter­nehmen (ABl. L 124 von 20.5.2003, S. 36) oder um kleine oder mittlere Unter­nehmen handelt.

(Christian Dümke)